Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_661/2025
Urteil vom 13. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi.
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und Dr. Martin Klingler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graf und Rechtsanwalt Selim Marasco-Keller,
Beschwerdegegnerin,
Rechtsanwalt C.________,
weitere betroffene Person.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 26. November 2025 und vom 4. Dezember 2025 (HE240202-O).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) ersuchte das Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, um Feststellung, dass die B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) an einem Organisationsmangel leide.
A.b. Mit Teilurteil und Verfügung vom 7. Juli 2025 kam das Handelsgericht zum Schluss, dass ein Organisationsmangel vorlag. In einem weiteren Teilurteil vom 4. September 2025 ernannte es Rechtsanwalt C.________ zum Sachwalter der Gesuchsgegnerin, damit dieser bei der Behebung des Mangels mitwirke.
A.c. Am 6. November 2025 teilte der Sachwalter dem Handelsgericht mit, die Wahl des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin sei am 31. Oktober 2025 erfolgt. Zugleich beantragte er die Genehmigung seiner Abrechnung in der Höhe von Fr. 9'995.80. Dieser Betrag bezog sich nicht nur auf das vorliegende (4A_661/2025), sondern auf sämtliche weiteren parallelen Organisationsmängelverfahren (vgl. die Verfahren 4A_663/2025, 4A_664/2025, 4A_665/2025, 4A_666/2025 und 4A_667/2025).
A.d. Das Handelsgericht stellte den Parteien in der Folge die Abrechnung des Sachwalters zu und setzte ihnen zugleich eine Frist an, um allfällige Einwendungen gegen diese Sachwalterkosten geltend zu machen. Mit Eingabe vom 17. November 2025 ersuchte die Gesuchstellerin das Handelsgericht um Akteneinsicht, insbesondere auch um Einsicht in die Akten des Sachwalters. Zur Begründung brachte die Gesuchstellerin vor, sie benötige diese Akten, um die Abrechnung des Sachwalters zu prüfen und um nachvollziehen zu können, wie es zur (angeblichen) Beseitigung des Organisationsmangels gekommen sei. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wies das Handelsgericht dieses Akteneinsichtsgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1).
A.e. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 genehmigte das Handelsgericht die Honorar- und Spesennote von Rechtsanwalt C.________ (Dispositiv-Ziff. 1). Zugleich wies es diesen an, den überschüssigen Anteil des Kostenvorschusses auf das von der Gesuchsgegnerin bezeichnete Konto zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 2).
B.
Die Beschwerdeführerin stellt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen folgenden Antrag: Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Handelsgerichts vom 4. Dezember 2025 sowie Ziff. 1 seiner Verfügung vom 26. November 2025 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung (insb. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin und zur Prüfung, ob die festgestellten Organisationsmängel behoben wurden bzw. zu deren Behebung) an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
Das Handelsgericht nahm zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf seiner ungesetzlichen Spruchkörperzusammensetzung Stellung und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Rechtsanwalt C.________ reichte eine Vernehmlassung ein.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hielten replicando bzw. duplicando an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin ersucht ohne nähere Begründung um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens 4A_661/2025 mit den Parallelverfahren 4A_663/2025, 4A_664/2025, 4A_665/2025, 4A_666/2025 und 4A_667/2025. In all diesen Verfahren steht der Beschwerdeführerin jeweils eine andere Aktiengesellschaft als Beschwerdegegnerin gegenüber. Entsprechend erliess die Vorinstanz sechs separate Entscheide. Richten sich mehrere Beschwerden - wie hier - gegen verschiedene Entscheide mit teilweise unterschiedlichen Parteien, erfolgt keine Verfahrensvereinigung (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; Urteil 5A_809/2021 vom 6. September 2022 E. 1.6). Folglich ist das Vereinigungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin hat die Fristen zur Anfechtung der Verfügungen vom 26. November 2025 und vom 4. Dezember 2025 gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Verfügung vom 26. November 2025. Darin wies die Vorinstanz ein Akteneinsichtsbegehren ab. Diese Verfügung schliesst das Organisationsmangelverfahren weder ganz noch teilweise ab. Entsprechend handelt es sich dabei nicht um einen End- (Art. 90 BGG) oder Teilentscheid (Art. 91 BGG), sondern um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Da mit ihm weder über die Zuständigkeit noch über ein Ausstandsbegehren entschieden wurde (Art. 92 BGG), ist er als ein anderer selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren.
3.2. Gegen solche anderen Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 151 III 227 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2).
3.4. Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 142 III 798 E. 2.2).
3.5. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet hier von vornherein aus, da kein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, welcher nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ihr durch die verweigerte Akteneinsicht drohe (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 26. November 2025 richtet.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin ficht weiter die Verfügung vom 4. Dezember 2025 an. Darin genehmigte das Handelsgericht die Honorar- und Spesennote des Sachwalters. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung schliesst dieser Entschädigungsentscheid das vorinstanzliche Organisationsmangelverfahren weder ganz noch teilweise in der Sache ab (Art. 90 f. BGG). Da er bloss eine Nebenfolge regelt, ist er ebenfalls als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG einzustufen.
4.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid verpflichtet die Beschwerdeführerin nicht dazu, die Sachwalterkosten ganz oder wenigstens teilweise zu tragen. Damit fehlt der Beschwerdeführerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Folglich ist auch bezüglich der Verfügung vom 4. Dezember 2025 auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auch diesbezüglich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargetan. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, es liege "eine flagrante Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Rechtsverweigerung vor, welche so oder anders gerügt werden können" müsse. Sie übersieht damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der (allfällige) Verlust einer Verfassungskontrolle nicht genügt, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (BGE 151 III 227 E. 1.4).
5.
Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt C.________ und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner