Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_646/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
2. Kanton Luzern,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Galli,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung; Zustellnachweis,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. November 2025
(2C 25 16/2U 25 22).
Sachverhalt
A.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) liessen A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdegegner) mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ vom 25. Juni 2024 für Fr. 370'345.25 nebst 4.75 % Zins seit 1. Januar 2024, Fr. 39'548.69, Fr. 1'298.50 nebst 4.75 % seit 1. Januar 2024 und Fr. 1'235.-- auf Pfändung oder Konkurs betreiben. Der Beschwerdegegner erhob dagegen Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 6. November 2024 beantragten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Kriens in der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 370'345.25 nebst 4.75 % Zins seit 1. Januar 2024, Fr. 39'548.69, Fr. 1'298.-- nebst 4.75 % Zins seit 1. April 2024, Fr. 1'235.-- und Fr. 527.25 Arrestkosten.
Der Gesuchsgegner trug auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs an, wobei er namentlich geltend machte, weder die Veranlagungsverfügungen noch die Sicherstellungsverfügungen seien ihm ordnungsgemäss zugestellt worden.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens dieses Rechtsöffnungsgesuch ab. Er verneinte den Nachweis der Zustellung der Rechtsöffnungstitel.
B.b. Dagegen rekurrierten die Gesuchsteller an das Kantonsgericht Luzern mit gleichbleibendem Antrag auf definitive Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 28. November 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Es stellte zunächst als unbestritten fest, dass die Gesuchsteller den direkten Beweis der Zustellung der ins Recht gelegten Urkunden nicht zu erbringen vermochten. So seien die vorliegend relevanten Veranlagungsverfügungen vom 30. April, 9. Juli, 18. August, 2. Oktober und 9. November 2020 (Ermessensveranlagungen 2015-2019) dem Gesuchsgegner und dessen Ehefrau offenbar mit einfachem Brief an die Adresse in U.________ versandt worden. Unklar sei zudem, wohin die weiteren Ermessensveranlagungen versandt worden seien. Der Entscheid vom 20. Dezember 2019 betreffend die Steuerjahre 2007-2014 sei angeblich mit A-Post plus und Einschreiben an die Adresse in U.________ und die einzelnen Steuerrechnungen seien offenbar unterschiedlich versandt worden. Somit prüfte das Kantonsgericht, ob ihnen der indirekte Zustellnachweis gelungen sei, was es nach eingehender Würdigung ebenfalls verneinte.
C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. November 2025 sei aufzuheben. Es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Forderung von Fr. 370'345.25 nebst 4.75 % Zins seit 1. Januar 2024, Fr. 39'548.69, Fr. 1'298.-- nebst 4.75 % Zins seit 1. April 2024, Fr. 1'235.-- und Fr. 527.25 Arrestkosten.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz trägt auf Abweisung, soweit Eintreten an.
Die Beschwerdeführer reichten eine Replik, der Beschwerdegegner legte eine Duplik ein.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2026 wurde zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuerkannt, als dass die vom Betreibungsamt U.________ in dieser Sache erlassenen Arrestbefehle für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufrechterhalten bleiben.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist demzufolge auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Auf den Antrag des Beschwerdegegners betreffend Disziplinierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer (Streichung aus dem Anwaltsregister, Berufsverbot) ist bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 15 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer reichen dem Bundesgericht die "Zustellnachweise" in Form der Sendenachverfolgung der Schweizerischen Post mit der Sendenummer yyy und ein Bordereau A-Plus mit unter anderem der Sendenummer yyy ins Recht. Sie legen aber nicht überzeugend dar, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass bot, bildete doch die Frage des Zustellnachweises von Anbeginn des Verfahrens das zentrale Thema, nachdem der Beschwerdegegner die Zustellung der Rechtsöffnungstitel in Abrede gestellt hatte. Folglich sind diese neuen Beweismittel unzulässig und müssen unbeachtet bleiben. Damit erübrigt es sich, auf die diesbezügliche Korrektur gemäss Replik Rz. 11 einzugehen.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind gemäss Art. 80 SchKG unter anderem: gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden gemäss Art. 347 ff. ZPO und Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Die zulässigen Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren richten sich nach Art. 81 SchKG.
Der Beschwerdegegner widersetzte sich dem Rechtsöffnungsbegehren mit dem Einwand, die Ermessensveranlagungsverfügungen seien ihm nicht eröffnet worden, weshalb keine vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel vorlägen.
3.2. Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 152 I 9 E. 4.3.1 und 4.5; 142 II 411 E. 4.2; 122 I 97 E. 3a/bb); sie erwachsen nicht in Rechtskraft (BGE 141 I 97 E. 7.1; 130 III 396 E. 1.3; Urteil 4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2) und können somit nicht vollstreckt werden. Geht es um eine auf Geld lautende Verfügung, hat grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG - und damit auch den Nachweis der Zustellung - zu erbringen. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (BGE 141 I 97 E. 7.1; 105 III 43 E. 2b; Urteil 5D_32/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1).
Der Beweis der Zustellung ist nicht erbracht, wenn lediglich die Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen ist. Doch kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 136 V 295 E. 5.9; 105 III 43 E. 3; Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 124 zu Art. 80 SchKG). Ein solches Indiz bildet etwa die nachgewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhält, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar wird (BGE 141 I 97 E. 7.1 mit Hinweisen).
3.3. Vorliegend sind beide Vorinstanzen dem Einwand des Beschwerdegegners der Nichtzustellung gefolgt. So vermochten die Beschwerdeführer unbestrittenermassen den direkten Beweis der Zustellung der Urkunden nicht zu erbringen. Ebenso wenig gelang ihnen der indirekte Nachweis mittels Indizien. Die Vorinstanz verwarf namentlich das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe von den streitbetroffenen Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen mit der Zustellung der Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2024 betreffend direkte Bundesteuern Kenntnis erlangt, da auch diese Zustellung nicht nachgewiesen sei, und diesbezüglich auch keine ausdrückliche und eindeutige Anerkennung der Zustellung durch den Beschwerdegegner vorliege. Entsprechend vermöchten die Beschwerdeführer auch nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdegegner spätestens am 4. Juni 2024 von den behaupteten Beilagen ("Kopien Offene Rechnungen", "Auszug Gesamtkontoauszug", "Kontoauszüge der oben erwähnten Steuerjahre") sichere Kenntnis erhalten habe.
4.
4.1. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht einzig vor, die Vorinstanz habe Art. 151 ZPO verletzt, indem sie nicht von Amtes wegen die gerichtsnotorische Tatsache berücksichtigt habe, dass die Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2024 dem Beschwerdegegner am 5. Juni 2024 an seiner Zustelladresse an der Strasse V.________ in W.________ zugestellt worden und aufgrund der Untätigkeit desselben in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Tatsache sei den Luzerner Gerichten aus anderen Verfahren bekannt gewesen, was sie durch mehrere Zitate aus Entscheiden dieser Verfahren belegen wollen.
4.2. Diese Rüge der Verletzung von Art. 151 ZPO kann von vornherein nicht zielführend sein. Denn sie wird zum ersten Mal vor Bundesgericht erhoben, was gegen das Prinzip der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges verstösst. Danach müssen Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sein (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 147 III 172 E. 2.2; 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1; Urteil 5A_356/2025 vom 1. April 2026 E. 11.4).
Das Bezirksgericht hatte (auch) hinsichtlich der vom Steueramt U.________ erlassenen Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2024 betreffend direkte Bundessteuern eine von den Beschwerdeführern nachgewiesene Zustellung an den Beschwerdegegner verneint. Vor der Vorinstanz rügten die Beschwerdeführer diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dabei stützten sie sich auf eine fehlende Bestreitung der Zustellung der Sicherstellungsverfügung seitens des Beschwerdegegners und ein ihrer Ansicht nach ausdrückliches Zugeständnis der Zustellung der Sicherstellungsverfügung in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vom 21. November 2024. Die Vorinstanz vermochte aus der erwähnten Passage indessen keine ausdrückliche, eindeutige Anerkennung der Zustellung der Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2024 betreffend direkte Bundessteuern herauszulesen, weder aus der konkreten Stelle in der Rechtsschrift, geschweige denn im Kontext der gesamten Ausführungen des Beschwerdegegners. Dieser habe denn auch eine damalige ausdrückliche Anerkennung der Zustellung der Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2024 inklusive Beilagen in seiner Beschwerdeantwort klar bestritten. Folglich verwarf die Vorinstanz die Rüge offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung.
4.3. Hingegen geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, dass die Beschwerdeführer betreffend den vom Bezirksgericht verneinten Nachweis der Zustellung der Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2024 geltend gemacht hätten, die behauptete Zustellung sei gerichtsnotorisch und hätte daher gar keines Beweises bedurft. Sie zeigen nicht mit konkreten Aktenhinweisen auf, dass sie dies mit ihrer Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil bei der Vorinstanz vorgebracht hätten. In Randziffer 19 der Beschwerde an das Bundesgericht verweisen sie zwar auf Randziffer 22 ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 10. März 2025 und behaupten, dort hätten sie ausgeführt, dass "diese Tatsachen als gerichtsnotorisch berücksichtigt werden müssten". Ein Blick in die genannte Aktenstelle zeigt aber, dass Gerichtsnotorietät einzig in Bezug auf den Umstand angerufen wurde, dass Zustellungen nicht durch Publikation, sondern an die Zustelladresse des Beschwerdegegners an der Strasse V.________ in W.________ erfolgen müssten. Dieser Umstand ist indessen nicht identisch mit dem von ihnen vor Bundesgericht als angeblich gerichtsnotorisch angerufenen Umstand, dass die Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2024 betreffend direkte Bundessteuern inklusive Beilagen dem Beschwerdegegner effektiv zugestellt wurde.
4.4. Folglich vermögen sie nicht darzutun, sie hätten bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, es sei gerichtsnotorisch, dass die Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2024 dem Beschwerdegegner zugestellt worden sei, was die erste Instanz in Verletzung von Art. 151 ZPO übergangen habe. Da sie diese Rüge vor der Vorinstanz nicht vorgebracht haben, sind sie damit mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges vor Bundesgericht ausgeschlossen.
4.5. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob es sich beim angerufenen Umstand effektiv um eine gerichtsnotorische Tatsache handelt, was die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in Abrede stellt. Ebenso wenig ist zu untersuchen, ob dieser Umstand, wenn er berücksichtigt worden wäre, den indirekten Beweis der ordnungsgemässen Zustellung der Rechtsöffnungstitel bedeutet hätte. Vielmehr ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Da dies die einzige Rüge ist, folgt insgesamt Nichteintreten auf die Beschwerde.
4.6. Dass die Verweigerung der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aus anderen Gründen als der Missachtung einer angeblich gerichtsnotorischen Tatsache gegen Bundesrecht verstösst, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr stützen sie ihre Kritik einzig auf diesen angeblich gerichtsnotorischen Umstand. Nachdem diese Grundlage nicht trägt, hat es bei der vorinstanzlichen Verweigerung der Rechtsöffnung sein Bewenden.
5.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Kostenbefreiung von Bund und Kantonen nach Art. 66 Abs. 4 BGG findet in Rechtsöffnungsverfahren betreffend Steuerforderungen keine Anwendung (BGE 151 III 177 E. 7). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten war. Er macht denn auch keine solche geltend.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch des obsiegenden Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Betreibungsamt U.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner