Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_494/2025
Urteil vom 3. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz,
Beschwerdeführer,
gegen
PostFinance AG,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann und
Rechtsanwältin Nathalie Loretan,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, Grundversorgung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2025 (HG 24 51).
Sachverhalt
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist ein türkischer Staatsbürger. Er hat seit Jahren Wohnsitz in der Schweiz und ist hier als Flüchtling registriert, mit Geburtsdatum am 1. Januar 1961. Er war in der Türkei Anwalt und Aktivist bei der Menschenrechtsorganisation B.________. Aktuell ist er Mitglied im Kurdischen Nationalkongress und vertritt die kurdischen Interessen.
2010 wurde er in Belgien verhaftet und war drei Wochen in Haft. Ein Gericht hat ihn 2019 freigesprochen, dies mit der Begründung, er sei nur ein PKK-Aktivist, dies sei nicht verboten.
Der Kläger wurde 2009 in den Vereinigten Staaten als "Specially Designated National" (nachfolgend: SDN) identifiziert und auf die Sanktionsliste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) gesetzt. Er wird auf der Liste als "C.________" und "D.________" geführt. In der Schweiz ist er nicht sanktioniert.
Zur Begründung der Listung führte das OFAC Folgendes aus:
"The U.S. Department of the Treasury's Office of Foreign Assets Control (OFAC) today targeted the senior leadership of the Kongra-Gel, designating as significant foreign narcotics traffickers, E.________, the head of the Kongra-Gel, and high-ranking members F.________ and C.________. Formally known as the Kurdistan Workers Party (PKK), the Kongra-Gel was named by the President as a significant foreign narcotics trafficker under the Foreign Narcotics Kingpin Designation Act (Kingpin Act) on May 30, 2008. The State Department designated the Kongra-Gel as a Specially Designated Global Terrorist in 2001 pursuant to Executive Order 13224 and as a Foreign Terrorist Organization in 1997. Pursuant to the Kingpin Act, today's designation freezes any assets the three designees may have under U.S. jurisdiction and prohibits U.S. persons from conducting financial or commercial transactions with these individuals."
A.a. Bei der PostFinance AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. Sie wurde gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) von der Schweizerischen Post AG ausgegliedert. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) erfüllt sie die Pflicht der Post zur landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (vgl. auch Art. 1 und Art. 32 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0] sowie Art. 43 ff. VPG).
A.b. Am 19. Juli 2023 unterbreitete der Kläger der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme einer Geschäftsbeziehung und Eröffnung eines Kontos.
Mit Schreiben vom 1. November 2023 wies die Beklagte die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit dem Kläger ab. Sie begründete dies kurz, verwies dabei im Wesentlichen auf die Sanktionierung des Klägers in den USA und machte eine Ausnahme vom Grundversorgungsauftrag geltend.
B.
B.a. Mit Klage vom 19. April 2024 beantragte der Kläger dem Handelsgericht des Kantons Bern, die Beklagte sei zu verpflichten, mit ihm eine Geschäftsbeziehung im Rahmen der Grundversorgung gemäss Art. 43 Abs. 1 VPG aufzunehmen und ihm ein Postkonto lautend auf seinen Namen in Schweizer Franken einzurichten, wobei das Konto über einen E-Banking-Zugang zu verfügen habe.
Die Beklagte widersetzte sich der Klage.
Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.
B.b. Mit Entscheid vom 3. September 2025 wies das Handelsgericht die Klage ab.
Es erwog, die Beklagte könne sich auf den Ausnahmetatbestand des unverhältnismässig hohen Aufwands für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung nach Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG berufen und den Kläger gestützt darauf von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2025 aufzuheben und es sei das Klagebegehren gutzuheissen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift zulässigerweise in französischer Sprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Beschwerdeverfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Damit ergeht vorliegend auch das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 ZPO als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.4. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze weitestgehend. So weicht er in seiner Sachverhaltsdarstellung, die er seinen rechtlichen Ausführungen voranstellt, verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ab oder erweitert diese, ohne hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
Soweit er sich auf eine angebliche Verletzung seines Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) sowie auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) beruft, geht der Beschwerdeführer nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, die seine entsprechenden Vorbringen als nicht hinreichend begründet erachtet hat. Er begnügt sich auch vor Bundesgericht mit pauschalen Behauptungen und zeigt nicht auf, inwiefern sich als Teilgehalt des Rechts auf Privatsphäre und auf Achtung des Privatlebens ein Anspruch auf ein Zahlungskonto ergeben soll. Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung setzt sich der Beschwerdeführer kaum mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander und erhebt keine rechtsgenügend begründeten Rügen.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeantwort trifft aber nicht zu, dass die Beschwerde durchwegs unzureichend begründet und daher darauf insgesamt nicht einzutreten wäre. Zu behandeln ist immerhin die Rüge, es fehle der Ausnahme nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG an einer gesetzlichen Grundlage.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, es fehle der in Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG vorgesehenen Ausnahme von der Grundversorgungspflicht der Beschwerdegegnerin (unverhältnismässig hoher Aufwand für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung) an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 92 Abs. 2 BV sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesteilen, wobei die Tarife nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden. Zu den erfassten Leistungen gehören neben solchen im Bereich der Kommunikation und des Transports von Postgütern auch Leistungen des Zahlungsverkehrs (Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 271; MARKUS KERN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 92 BV; PETER HETTICH/THOMAS STEINER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 92 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 92 BV). Die Bestimmung formuliert einen an den Bund gerichteten Leistungsauftrag (KERN, a.a.O., N. 16 zu Art. 92 BV; HETTICH/STEINER, a.a.O., N. 20 zu Art. 92 BV; BIAGGINI, a.a.O., N 9 zu Art. 92 BV). Der Verfassungsgeber überlässt es dem Gesetzgeber (mit der Kompetenz zur Delegation an den Verordnungsgeber), Inhalt und Umfang der Grundversorgung zu bestimmen (HETTICH/STEINER, a.a.O., N. 20 zu Art. 92 BV).
3.1.2. Das Postgesetz vom 17. Dezember 2020 (PG; SR 783.0) regelt nach Art. 1 Abs. 1 neben dem gewerbsmässigen Erbringen von Postdiensten (lit. a) auch die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (lit. b). Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden (Art. 1 Abs. 2 PG). Insbesondere soll es nach Art. 1 Abs. 3 für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit Postdiensten (lit. a Ziff. 1) sowie Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (lit. a Ziff. 2). Nach der gesetzlichen Definition umfassen "Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs" Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen (Art. 2 lit. f PG).
Nach Art. 32 Abs. 1 PG hat die Post eine landesweite Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen. Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt (Art. 32 Abs. 2 PG). Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistungen im Einzelnen (Art. 32 Abs. 4 PG).
3.1.3. Die Beschwerdegegnerin erfüllt nach Art. 2 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) die Pflicht der Post zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Diese Grundversorgung wird in Art. 43 ff. VPG näher umschrieben. Sie umfasst gemäss Art. 43 Abs. 1 VPG mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos (lit. a), die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten (lit. b), die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen (lit. c), die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto (lit. d) und den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt (lit. e). In Art. 43 Abs. 1bis VPG wird klargestellt, dass die Grundversorgung nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung umfasst.
Art. 45 VPG regelt die Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht und sieht in Abs. 1 Folgendes vor:
"Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn:
a. nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder
b. schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen."
3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob sich der Ausnahmetatbestand des unverhältnismässig hohen Aufwands (Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG) mit Art. 32 PG auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann. Dies wird in der Literatur zumindest kritisch hinterfragt. So wird in einer Publikation ausgeführt, die Frage nach der genügenden gesetzlichen Grundlage stelle sich insbesondere, wenn man auf den Erläuterungsbericht 2020 abstelle, wonach ein Aufwand bereits dann als unverhältnismässig gelte, wenn er im Vergleich zum Standard-Kunden unüblich gross sei. Die Postfinance nehme auf dem Bankenplatz Schweiz eine Sonderstellung ein. Ihr Eigner sei der Bund und ihr obliege die Grundversorgung der Wohnbevölkerung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs als
service public. Verordnungsbedingte Ausnahmen vom Grundversorgungsauftrag könnten daher nur in sehr engen Grenzen zulässig sein. Denn dem Auftrag zur Grundversorgung komme naturgemäss gerade dort Bedeutung zu, wo Zahlungsdienstleistungen nicht allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zugänglich seien (SUSAN EMMENEGGER UND ANDERE, Das schweizerische Bankprivatrecht 2020, SZW 2021 S. 202). Das Bundesgericht hatte die Frage bisher offengelassen (Urteil 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.2 a.E.).
3.3. Die Vorinstanz verwies auf ihre Ausführungen im Entscheid HG 23 72 vom 16. Juli 2025, wobei sie erwog, der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 PG sei weit gehalten; es finde sich darin einzig die Vorgabe, dass Dienstleistungen aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen von der Grundversorgung ausgenommen werden können. Aus der historischen Betrachtung folge, dass der Gesetzgeber den Delegationsrahmen bewusst weit gewählt habe. Die weite Formulierung sei in der Absicht gewählt worden, dem Bundesrat die Möglichkeit zu bieten, entsprechende konkretisierende Verordnungsbestimmungen zu erlassen. Selbst wenn fraglich sein möge, ob ein unverhältnismässiger Aufwand unter den "Schutz berechtigter Interessen" falle, zumal in den Parlamentsvoten primär auf strafrechts- oder sicherheitsrelevante sowie auf sittenwidrige Umstände verwiesen worden sei, so habe der Bundesrat den bewusst weit gewählten Delegationsrahmen jedenfalls nicht offensichtlich gesprengt. Eine weitergehende Prüfung stehe dem Handelsgericht nach Art. 190 BV nicht zu.
Entsprechend sei auch der Ausnahmetatbestand des unverhältnismässig hohen Aufwands nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG zu prüfen.
3.4.
3.4.1. Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (BGE 150 V 73 E. 6.2; 146 V 271 E. 5.2; 145 V 278 E. 4.1).
3.4.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der jeweiligen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 150 V 120 E. 4.2; 149 V 21 E. 4.3; 148 V 373 E. 5.1; Urteil 2C_127/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 5.1, zur Publ. vorgesehen).
Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 150 V 281 E. 5.1; 147 V 328 E. 4.1; 146 V 271 E. 5.2).
Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 141 V 674 E. 2.2; 139 V 148 E. 5.2; 138 V 445 E. 5.2).
3.4.3. Der Entwurf zu einem totalrevidierten Postgesetz (BBl 2007 5249) umschrieb in Art. 35 E-PG die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Abs. 1 und 2) und sah vor, die Bestimmung der Dienstleistungen im Einzelnen dem Bundesrat zu überlassen (Abs. 3). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von der Grundversorgung möglich sein sollten, wurde nicht näher umschrieben. In der Botschaft wurde in einer Auflistung von "Delegationen von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinausgehen" zu Art. 35 Abs. 3 E-PG eigens darauf hingewiesen, dass die Festschreibung der Postdienste der Grundversorgung im Einzelnen einer periodischen Evaluation bedürfe und den gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden müsse. Damit die dafür notwendige Flexibilität gewährleistet sei, werde dem Bundesrat die Befugnis übertragen, den Umfang der Grundversorgung im Einzelnen in der Verordnung zu bezeichnen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], BBl 2009 5242 ff., 5244, Ziff. 9.2 zu Art. 35 Abs. 3 E-PG).
Im Ständerat wurde auf Antrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) mit Art. 35 Abs. 1bis E-PG eine Ergänzung angenommen (AB 2010 S 1041), die dem heutigen Art. 32 Abs. 2 PG entspricht ( " Sie [die Post] umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. "). Kommissionssprecher Bieri verwies in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen zum Postverkehr (AB 2010 S 1041), wo er Folgendes festhielt (AB 2010 S 1033) :
"Ich möchte Artikel 12 Absatz 2 im Zusammenhang mit Artikel 35 Absatz 1biserklären. Im Rahmen der Differenzbereinigung ist die Verwaltung an uns herangetreten und hat uns gebeten, diese Bestimmungen aufzunehmen. Die dazu notwendige Zustimmung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates ist erfolgt. Die Notwendigkeit der Aufnahme dieser Bestimmungen ist Folge eines neuen Bundesgerichtsentscheides, bei dem es um den Zahlungsverkehr bei der Postfinance geht.
Die bisherige Praxis bestand darin, dass die Post Kontoeröffnungen verweigerte, wenn sie Anhaltspunkte dafür hatte, dass mit den Geldern kriminelle Machenschaften wie etwa Geldwäscherei verbunden waren. Das geschah zum Schutz der Post, aber auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass die Post die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr jedem Kunden anbieten muss, dass sie sich also nicht weigern darf, ein Konto zu eröffnen, selbst wenn sie triftige Anhaltspunkte dafür hat, dass das Geld krimineller Herkunft ist.
Die Post hat die Verwaltung nach diesem Bundesgerichtsurteil gebeten, im Postgesetz eine diesbezügliche Regelung zu treffen, damit sie sich nicht ohne Verschulden der Komplizenschaft in kriminellen Dingen schuldig macht oder Aufträge erfüllen muss, die dem öffentlichen und auch dem sittlichen Empfinden zuwiderlaufen. Nach dem Bundesgerichtsentscheid brauchen wir dafür zwingend eine gesetzliche Grundlage. Es wäre ungenügend, nur eine Bestimmung in die Verordnung oder in die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schreiben. Der Wortlaut ist mit der Finma abgesprochen, da diese ja in Zukunft die Postfinance überwachen muss. Auch die Finma sieht hier dringenden Handlungsbedarf. Es ist richtig, dass sich diese Regelung nicht nur mit Artikel 35 Absatz 1bis auf den Geldverkehr, sondern mit Artikel 12 Absatz 2 auf alle postalischen Leistungen bezieht.
Es ist deshalb korrekt, die Bestimmung sowohl hier bei den Postdiensten, wo es um Briefe und Pakete geht, in denen auch gesetzeswidrige oder widerliche Dinge verschickt werden können, als auch in Kapitel 3 bei Artikel 35 Absatz 1bis, bei dem es um die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs geht, aufzunehmen. Die KVF beantragt Ihnen einstimmig, diese Bestimmung in Artikel 12 und Artikel 35 aufzunehmen."
Der Nationalrat stimmte diesem Vorschlag am 7. Dezember 2010 zu (AB 2010 N 1876), wobei in der Ratsdebatte ebenfalls darauf hingewiesen wurde, die neue Formulierung sei die Folge eines Urteils des Bundesgerichts, nach dem die Post verpflichtet sei, ihre Dienstleistungen - zum Beispiel die Eröffnung eines Kontos - allen Kunden ohne Ausnahme anzubieten (Voten Hämmerle und Simoneschi-Cortesi, AB 2010 N 1872). Damit wurde das zum alten Postgesetz vom 30. April 1997 (AS 2012 4993) ergangene Urteil 4A_417/2009 vom 26. März 2010 angesprochen, in dem das Bundesgericht von einem Kontrahierungszwangs in Bezug auf den Zahlungsverkehr ausging, dessen Durchbrechung - wenn überhaupt - nur zurückhaltend anzunehmen sei.
Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich demnach, dass mit der Ergänzung durch den heutigen Art. 32 Abs. 2 PG nicht etwa eine Einschränkung der Kompetenzen des Bundesrats angestrebt wurde. Im Gegenteil sollte als Reaktion auf den Bundesgerichtsentscheid 4A_417/2009 vom 26. März 2010 die Möglichkeit von Ausnahmen von der Grundversorgung gerade sichergestellt werden. Der Gesetzgeber wählte demnach bewusst einen weiten Delegationsrahmen zugunsten des Bundesrats, um neben der erforderlichen Flexibilität für Anpassungen der Grundversorgung (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], BBl 2009 5244, Ziff. 9.2 zu Art. 35 Abs. 3 E-PG) auch die Möglichkeit der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen durch die Post bzw. die Postfinance abzusichern. Entsprechend dieser Zielrichtung wurde der Wortlaut für die Umschreibung der Ausnahmen von der Grundversorgung in Art. 32 Abs. 2 PG ("aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen") weit gefasst und in der Absicht gewählt, dem Bundesrat die Möglichkeit einzuräumen, entsprechende Ausnahmen auf Verordnungsstufe vorzusehen.
Auch wenn in der Parlamentsdebatte vorwiegend auf strafrechts- oder sicherheitsrelevante bzw. sittenwidrige Umstände hingewiesen wurde, kann nicht gesagt werden, der Bundesrat hätte mit der Ausnahme nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG (unverhältnismässig hoher Aufwand für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung) den ihm eingeräumten Delegationsrahmen verlassen, zumal auch der darin vorgesehene Aufwand unmittelbar mit den diskutierten Umständen im Zusammenhang steht. Zudem rechtfertigt nicht jeder, sondern nur ein bezüglich Art und Höhe qualifizierter Aufwand der Beschwerdegegnerin eine Ausnahme. Die Verordnungsbestimmung ist demnach mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 32 Abs. 2 VPG, wonach die Beschwerdegegnerin Ausnahmen von der Grundversorgung "aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen" vorsehen kann, vereinbar bzw. lässt sich aufgrund der in der Verordnung ihrerseits verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (unverhältnismässig hoher Aufwand) im Rahmen der Auslegung damit in Einklang bringen.
3.4.4. Die Vorinstanz erwog, es sei auch keine andere Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit ersichtlich; insbesondere ergebe sich aus der Ausnahmeregelung der Verordnung keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) oder des Schutzes vor staatlicher Willkür und des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV). Namentlich treffe die Bestimmung keine unsachlichen Unterscheidungen und stelle nicht auf verpönte Anknüpfungspunkte ab.
Der Beschwerdeführer hat auch diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Stattdessen stützt er sich vor Bundesgericht auf die Richtlinien 97/67/EG, 2002/39/EG und 2008/6/EG der Europäischen Union (EU) sowie auf ausländische Regelungen in Frankreich, Luxemburg, Deutschland und Österreich. Aus diesen Rechtsordnungen lassen sich im zu beurteilenden Fall von vornherein keine Ansprüche zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem übersieht er mit seinem Hinweis darauf, die aufgeführten Richtlinien würden in der Botschaft zum revidierten Postgesetz erwähnt, dass darin ausdrücklich betont wird, die Schweiz sei rechtlich nicht verpflichtet, sich im Bereich der Postgesetzgebung an die Richtlinien der EU zu halten (BBl 2009 5246 Ziff. 9.5).
3.5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, es fehle der in Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG vorgesehenen Ausnahme von der Grundversorgung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, zu Recht verworfen und daher folgerichtig geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach dieser Bestimmung vorliegen.
4.
Hinreichend begründete Rügen zu dieser Prüfung lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Weder setzt sich der Beschwerdeführer mit den eingehenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Behauptungs- und Bestreitungslast hinsichtlich des massgebenden Aufwands der Beschwerdegegnerin auseinander, noch rügt er eine unzutreffende Anwendung von Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG durch die Vorinstanz.
5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann