Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_463/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli und Rechtsanwältin Sarah Dietschweiler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Rechtsschutz in klaren Fällen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. August 2025 (OG.2025.00009).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Aktionärin der B.________ AG (Beschwerdegegnerin). Die A.________ AG gewährte der B.________ AG bis zum 19. Dezember 2019 diverse langfristige Darlehen. Seit dem 17. Dezember 2019 gewährte die A.________ AG der B.________ AG ausserdem einen Überbrückungskredit bzw. diverse kurzfristige Darlehen. Am 18. Juni 2019 sowie am 24. März 2020 erklärte die A.________ AG einen Rangrücktritt betreffend ihre Forderungen gegen die B.________ AG im Umfang von Fr. 55'000.-- bzw. Fr. 48'000.--. Am 26. März 2020 beantragte die B.________ AG einen Covid-19-Kredit im Betrag von Fr. 80'000.--.
B.
B.a. Die A.________ AG ersuchte mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beim Kantonsgericht Glarus um Rechtsschutz in klaren Fällen. Sie verlangte von der B.________ AG die Zahlung von Fr. 75'000.-- zzgl. Zins von 5 % ab dem 31. August 2023. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 trat das Kantonsgericht Glarus auf das Gesuch nicht ein.
B.b. Mit Urteil vom 15. August 2025 wies das Obergericht Glarus die Berufung der A.________ AG gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus vom 20. Januar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts Glarus vom 15. August 2025 aufzuheben und die B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 75'000.-- zzgl. Zins von 5 % ab dem 31. August 2023 zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 2 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG, SR 951.26). Sie bringt vor, die Rechtslage zur Zulässigkeit einer Rückzahlung eines vorbestehenden Aktionärsdarlehen sei klar.
2.1. Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Mit Blick darauf, dass ein Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz gewährt wird, der materiellen Rechtskraft fähig ist, wird von der klagenden Partei verlangt, dass sie sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass klare Verhältnisse herrschen (BGE 141 III 23 E. 3.2; 138 III 620 E. 5.1.1). Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 141 III 23 E. 3.2; 138 III 123 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Ein eindeutiges Ergebnis setzt voraus, dass - Willkür in der Rechtsanwendung vorbehalten - die Rechtsfrage grundsätzlich von allen Gerichten unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung gleich entschieden würde, ohne dass dazu vertiefte Abklärungen rechtlicher Natur notwendig wären (Urteil 4A_330/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.3; DELABAYS, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit Commentaire CPC, 2021, N. 13 zu Art. 257 ZPO; TREZZINI, in: Trezzini/Molo [Hrsg.], Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero (CPC), Bd. III, 3. Aufl. 2025, N. 47 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch vgl. BGE 118 II 302 E. 3). Sind mehrere Ergebnisse in guten Treuen vertretbar, spricht dies gegen eine klare Rechtslage (GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 257 ZPO; HOFMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 11c zu Art. 257 ZPO).
2.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe als Aktionärin der Beschwerdegegnerin bis zum 19. Dezember 2019 die langfristigen Aktionärsdarlehen gewährt. Von diesen Darlehen würden Fr. 75'000.-- den Streitgegenstand bilden. Der am 26. März 2020 beantragte Covid-19-Kredit sei am 31. März 2020 im Betrag von Fr. 80'000.-- ausbezahlt worden und rund zwei Wochen später bereits aufgebraucht gewesen. Die Beschwerdeführerin kündigte die langfristigen Aktionärsdarlehen im Juni 2023. Die Vorinstanz erwog, Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sei auf das in Frage stehende Aktionärsdarlehen grundsätzlich anwendbar. Zu prüfen sei, ob es sich bei der Rückzahlung eines gemäss Art. 318 OR ordentlich gekündigten Aktionärsdarlehens um die Erfüllung einer Verpflichtung handle, welche bereits vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden habe. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass weder die Anwendung des Gesetzes noch Lehre und Rechtsprechung diese Frage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO eindeutig beantworten würden.
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die klare Rechtslage verkannt. Die Rückzahlung des Darlehens sei unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre sowie des allgemeinen Rechtsgrundsatzes
pacta sunt servandaeindeutig zulässig. Mit Urteil 5A_299/2024 vom 19. September 2024 habe das Bundesgericht gestützt auf die Botschaft die vertragskonforme Rückzahlung vorbestehender Darlehen für zulässig erklärt. Entscheidend sei einzig die Vertragskonformität, wobei das dispositive Kündigungsrecht gemäss Art. 318 OR einen integralen Bestandteil des Darlehensvertrages bilde. Weder Gesetz, Botschaft noch die Rechtsprechung liessen Raum für die von der Vorinstanz konstruierte Unsicherheit.
2.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin verfangen nicht:
2.4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ist während der Dauer der Solidarbürgschaft die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen ausgeschlossen. Zulässig ist jedoch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten.
2.4.2. Dem Gesetz selbst lässt sich keine eindeutige Antwort auf die Frage entnehmen, ob die Rückzahlung eines Aktionärsdarlehens nach ordentlicher Kündigung dem grundsätzlichen Rückzahlungsverbot unterliegt oder von der Ausnahme zugunsten gewisser vorbestehender Verpflichtungen erfasst wird. Die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Darlehens wird in der Aufzählung im Gesetz nicht genannt. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass eine Rückzahlung nicht eindeutig unter den Begriff "Amortisation" im Sinne einer allmählichen Tilgung einer Schuld nach einem vereinbarten Plan subsumiert werden kann. Die Aufzählung zulässiger Zahlungen ist gemäss Wortlaut jedoch auch nicht abschliessend. Somit wäre durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei einer Rückzahlung eines Darlehens aufgrund einer ordentlichen Kündigung um eine solche vorbestehende Verpflichtung handelt. Die Lesart der Beschwerdeführerin greift zu kurz, wenn sie diese Rückzahlung pauschal mit einer vertraglichen Amortisationszahlung gleichsetzt.
2.4.3. Im Urteil 5A_299/2024 vom 19. September 2024 erwog das Bundesgericht, Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG betreffe die gesamten Vermögenswerte des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das Rückzahlungsverbot bezwecke, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen würde die Liquidität mindern. Zur Erfüllung von Verpflichtungen als Ausnahme von diesem Verbot erwog das Bundesgericht mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (BBl 2020 8477 ff., 8501), dass die vertragskonforme Rückzahlung eines vorbestehenden Darlehens im Grundsatz trotz Erhalts eines noch nicht abbezahlten Covid-19-Kredits zulässig sei (E. 3.4.1).
Entgegen der Beschwerdeführerin klärt dieses Urteil nicht abschliessend, ob die Rückzahlung eines Darlehens aufgrund ordentlicher Kündigung nach dem Erhalt eines Covid-19-Kredits vom Rückzahlungsverbot erfasst wird oder als vertragskonforme Rückzahlung "im Grundsatz" zulässig ist. Zum einen konnte sich diese Rechtsfrage gar nicht stellen, da im Unterschied zum vorliegenden Fall das Darlehen bereits vor der Gewährung des Covid-19-Kredits gekündigt wurde (vgl. Sachverhalt A.b. ff.; E. 3.2). Zum anderen liess das Bundesgericht die Frage, ob die Rückzahlung eines bereits gekündigten Darlehens unter das Rückzahlungsverbot fällt, im Ergebnis offen, da der entsprechende Einwand wegen der Rechtskraftwirkung des abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens über den in Betreibung gesetzten Rückforderungsanspruch ohnehin ausgeschlossen war (E. 3.4.1
in fine i.V.m. E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, das Bundesgericht habe damit einen Grundsatz aufgestellt, der sich auf den vorliegenden Fall übertragen liesse. Aus dem zitierten Urteil ergibt sich aber gerade nicht eindeutig, ob die Rückzahlung des Darlehens als vertragskonform und damit grundsätzlich zulässig ist oder ob sie im Sinne einer Ausnahme dem Rückzahlungsverbot unterliegt. Von einer einschlägigen Gerichtspraxis im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO kann keine Re de sein.
2.4.4. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Lehrmeinung GLANZMANNS. Gemäss dieser müssten vertragskonforme Rückzahlungen "generell zulässig sein, auch wenn sie sich auf einen ausserordentlichen Kündigungsgrund stützen" (GLANZMANN, Die Auswirkungen des Covid-19-Solidarbürgscha ftsgesetzes auf das Aktienrecht, SZW 2021 S. 270). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, geht aus dieser Meinung n icht hervor, ob auch eine Rückzahlung aufgrund einer ordentlichen Kündigung als vertragskonforme Rückzahlung gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19 SBüG zu qualifizieren sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen darauf ab, die zitierte Lehrmeinung auf die Rückzahlungen von ordentlich gekündigten Darlehen zu übertragen und sie mit einer Amortisationszahlung gleichzusetzen. Weitere Stimmen in der Lehre zeichnen jedoch ein weniger klares Bild. So wird etwa vertreten, dass einzig die Erfüllung " ordentlicher (d.h. zum ordentlichen Geschäftsgang gehörender) und vorbestehender Zins- und Amortisationszahlungspflichten " nicht unter das Rückzahlungsverbot fallen würde (CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N. 42 zu Art. 2 Covid-19-SBüG). Andere Autoren präzisieren, dass " ordentliche Amortisationen " im Sinne von " Amortisationen zum vertraglich geschuldeten Zeitpunkt im vertraglich geschuldeten Umfang " zulässig seien. Die " vollständige oder teilweise Amortisation jeglicher Darlehen " sei hingegen verboten (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 733 f.). Ob eine ordentliche Kündigung eines Darlehens zum ordentlichen Geschäftsgang gehört oder aber als vollständige Amortisation eines Darlehens unzulässig sein soll, klären diese Lehrmeinungen ebenfalls nicht eindeutig. Soweit ersichtlich scheint das Schrifttum die vorliegende Rechtsfrage somit nicht ausdrücklich zu besprechen, was ebenfalls gegen einen klaren Fall spricht (vgl. zit. Urteil 4A_330/2017 E. 2.3; STÄHLE, "Bewährte Lehre" [Art. 1 Abs. 3 ZGB] in der Praxis zum Obligationenrecht, 2023, S. 265, mit Hinweisen).
2.4.5. Im Kern drehen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin darum, dass auch die Rückzahlung eines Darlehens nach einer ordentlichen Kündigung mit Verweis auf die Grundsätze
pacta sunt servanda und
e maiore minus zulässig sein müsse, da die Botschaft Rückzahlungen nach ausserordentlichen Kündigungen für zulässig erkläre. Demgegenüber hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine Auslegung nach dem Zweck des Rückzahlungsverbots gemäss Art. 2 Covid-19-SBüG in Betracht gezogen werden könnte. So wäre zu prüfen, ob dieses Verbot nicht ihres Sinnes entleert würde, wenn nach Bezug eines Covid-19-Kredits ein entsprechender Gläubiger nach seinem freien Willen eine ordentliche Kündigung aussprechen könnte, um eine Rückzahlung seines Darlehens von der Schuldnerin innert der gesetzlichen Frist von Art. 318 OR zu erreichen. Die ordentliche Kündigung unterscheide sich - so die Vorinstanz - gerade von der ausserordentlichen Kündigung, da letztere (objektiv) einen wichtigen Grund voraussetze. Vorliegend ist somit gerade unklar, ob die aufgeworfene Auslegungsfrage von allen Gerichten gleich entschieden würde, ohne dass dazu vertiefte rechtliche Abklärungen erforderlich wären; unter Anwendung der Methoden der Gesetzesauslegung sind mehrere Auslegungsergebnisse in guten Treuen vertretbar. Wie es sich mit dieser Auslegung verhält, b raucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Vorinstanz hat aufgrund der unklaren Rechtslage zu Recht davon abgesehen ein definitives, der materiellen Rechtskraft fähiges Urteil im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen zu fällen.
2.5. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Ergebnis gelangte, dass sich weder aus dem Gesetz selbst, no ch unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres eine klare Rechtslage zur Zulässigkeit einer streitgegenständlichen Rückforderung des Darlehens ergibt.
3.
Die Vorinstanz erwog zudem, der Sachverhalt sei aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingewendeten Tilgung des Darlehens im Umfang von Fr. 70'100.-- weder unbestritten noch sofort beweisbar. Nachdem die Vorinstanz zu Recht eine klare Rechtslage verneint hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob der Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO klar ist. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst