Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_441/2026
Urteil vom 1. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kirche B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juni 2026 (SB.2026.352).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2026 (Poststempel) beim Bundesgericht sinngemäss erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juni 2026 zu erheben;
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass es sich bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer