Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_29/2026
Urteil vom 9. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Aa.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Wallis,
Kantonales Inkassoamt für Betreibungs-und Konkursverfahren,
Rue des Vergers 2, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Dezember 2025 (C3 25 79).
Sachverhalt
A.
Der Kanton Wallis (Gesuchsteller, Beschwerdegegner), handelnd durch das kantonale Amt für Inkasso und Spezialsteuern, reichte am 26. Februar 2025 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron ein Rechtsöffnungsgesuch gegen die Aa.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) ein und beantragte, es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für den Betrag von Fr. 1'569'749.05 nebst Zins zu 5 % ab dem 8. Februar 2025, für Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 20.00 und für aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 741'716.-- vom 1. Oktober 2015 bis 7. Februar 2025 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron fällte am 28. Mai 2025 folgenden Entscheid:
"1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis wird für Fr. 1'569'749.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. April 2019 definitive Rechtsöffnung gewährt.
2. Soweit weitergehend, wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
3. Aa.________ AG hat dem Staat W allis die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 414.00 zu erstatten.
[Verfahrenskosten]"
B.b. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis eine von der Gesuchsgegnerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 28. Mai 2025 erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Dezember 2025 aufzuheben (Antrags-Ziff. 1); die beantragte Rechtsöffnung sei nicht zu gewähren und das entsprechende Gesuch sei abzuweisen (Antrags-Ziff. 2). Weiter beantragt sie, es sei festzustellen, dass der Entscheid des Staatsrats vom 2. April 2020 nichtig sei (Antrags-Ziff. 3) und es sei festzustellen, dass die Rechtsöffnung keine Rechtswirkung entfalten könne und die aufgrund der Konkursandrohung geleistete Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei (Antrags-Ziff. 4).
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.
Die Vorinstanz betrachtete den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 2. April 2020 wie bereits die Erstinstanz als definitiven Rechtsöffnungstitel. Es ergebe sich zwar aus dem Dispositiv - mit Ausnahme der Kosten - keine Zahlungsverpflichtung, es sei jedoch zu prüfen, ob sich aus der Begründung des Entscheids, allenfalls in Verbindung mit darin genannten Dokumenten, eine vollstreckbare Forderung und damit ein Rechtsöffnungstitel ergebe. Aufgrund des Dispositivs sei immerhin klar, dass die Aa.________ AG mit ihrem Rechtsmittel unterliege. Laut Rubrum des Staatsratsentscheids sei es die Aa.________ AG gewesen, die am 22. März 2019 eine Beschwerde erhoben und mit dieser die Verfügung der Dienststelle für Mobilität, Raumplanung und Umwelt (DMRU) des Kantons Wallis vom 14. Februar 2019 (in Sachen Einsprache gegen die Rechnung X.________) angefochten habe. Mit Abweisung ihrer Beschwerde sei demnach die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid und die dieser bzw. diesem zu Grunde liegende Rechnung vom 6. November 2014 bestätigt worden.
Unter "eingesehen" werde im Staatsratsentscheid die fragliche Verfügung der DMRU angeführt, mit der die Einsprache der Ab.________ AG - einer mit der Beschwerdeführerin verbundenen Gesellschaft - abgewiesen und die Rechnung vom 10. November 2014 in Höhe von Fr. 1'586'856.35 für die Kiesentnahme in Y.________ in den Jahren 2009 bis 2013, unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 45 Tagen, bestätigt worden sei. Der nämliche Rechnungsbetrag und die Einsprache würden im Staatsratsentscheid unter "erwägend" erneut dargelegt. Damit stehe ausser Zweifel, dass es sich beim Forderungsbetrag um die Fr. 1'586'856.35 für die Kiesentnahme im Pfynwald für die besagten Jahre handle. Der Staatsrat erkenne denn auch ausdrücklich, dass dieser Betrag geschuldet sei. Somit ergebe sich aus dem Staatsratsentscheid unter Berücksichtigung des Dispositivs, des Rubrums und der Erwägungen zweifelsfrei eine Forderung von Fr. 1'586'856.35 gegenüber der dortigen Beschwerdeführerin Aa.________ AG, zahlbar innert 45 Tagen ab Einspracheentscheid.
Die ursprüngliche Adressatin der Rechnung und der Verfügung der DMRU sei zwar nicht die Aa.________ AG, sondern die Ab.________ AG gewesen, die im dortigen Verfahren auch Einsprache erhob. Diese habe die Verfügung des DMRU, mit der sie zur Zahlung von Fr. 1'586'856.35 innert 45 Tagen verpflichtet wurde, jedoch nicht angefochten. Hingegen habe an ihrer Stelle die Aa.________ AG beim Staatsrat Beschwerde erhoben. Diese habe neben weiteren Einwänden insbesondere vorgebracht, die Adressatin der fraglichen Verfügung sei nicht korrekt, weil die Entnahme durch sie, die Aa.________ AG, vorgenommen worden sei. Der Staatsrat habe diesem Einwand insoweit stattgegeben, als er der Argumentation der Aa.________ AG folgte, deren schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde bejahte und im Ergebnis diese als Verfügungsadressatin bzw. Partei im Beschwerdeverfahren zuliess. Infolgedessen habe der Staatsrat mit seinem Beschwerdeentscheid die Aa.________ AG als Schuldnerin für die Fr. 1'586'856.35 belangt.
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_1043/2020 vom 22. September 2021 in E. 3.3.3 a.E. ausdrücklich festhalte, habe die Aa.________ AG es unterlassen, gegen den Staatsratsentscheid Beschwerde einzureichen, womit er ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei. Der Kanton Wallis verfüge daher mit dem rechtskräftigen Staatsratsentscheid vom 2. April 2020 über einen definitiven Rechtsöffnungstitel gegenüber der Aa.________ AG. Im gleichen Sinne habe das Bundesgericht in E. 3.3.1, E. 3.3.2 und E. 3.3.3 im Ergebnis mehrfach bestätigt, dass die Aa.________ AG korrekte Adressatin der verfügten Rechnung sowie des Einspracheentscheids der DMRU und des Staatsratsentscheids vom 2. April 2020 sei und durch diesen zur Bezahlung des fraglichen Geldbetrags innert 45-tägiger Frist verpflichtet werde. Damit gelte der Staatsratsentscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Entscheid des Staatsrats vom 2. April 2020 leide an einem "qualifizierten strukturellen Verfahrensmangel" und sei demnach nichtig.
3.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind sie einzig, wenn der ihnen anhaftende Mangel (1) besonders schwer ist, wenn er sich (2) als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und (3) die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor (Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen). Als Nichtigkeitsgründe fallen krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 150 II 244 E. 4.2.1; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4; Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen).
Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1). Sie kann daher auch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht und festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen).
3.2. Mit ihrem Vorbringen, der vom Staatsrat im damaligen Beschwerdeverfahren vorgenommene Parteiwechsel sei nach Art. 44 Abs. 2 (Beschwerdelegitimation) des kantonalen Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS 172.6) bzw. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verboten gewesen, vermag die Beschwerdeführerin keinen besonders schweren und offensichtlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, der zur Nichtigkeit des Beschwerdeentscheids vom 2. April 2020 führen würde. Ihr nunmehr erhobener Einwand, sie hätte im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat nicht als Partei zugelassen werden dürfen, erfolgt im Gegenteil treuwidrig (Art. 52 Abs. 1 ZPO und Art. 5 Abs. 3 BV), nachdem sich die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren selber als Verfügungsadressatin erblickt und gegen die Verfügung der DMRU vom 14. Februar 2019 Beschwerde beim Staatsrat erhoben hatte. Dessen Entscheid vom 2. April 2020 liess sie in der Folge unangefochten, womit er für sie in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. bereits Urteil 2C_1043/2020 vom 22. September 2021 E. 3.3.3).
Ihre nunmehr erhobenen Einwände gegen die Verfügung der DMRU vom 14. Februar 2019 und den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 2. April 2020 sind im Rechtsöffnungsverfahren unzulässig. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsverfahren nicht dazu dient, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit einem rechtskräftigen Entscheid zu prüfen, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 III 225 E. 4.1.2.2; 143 III 564 E. 4.3).
4.
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO und Art. 5 Abs. 3 BV) darauf hin, dass die Ab.________ AG und die Aa.________ AG zur selben Firmengruppe gehören und einen identischen Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsidenten haben. Es falle auf, dass die beiden Gesellschaften abwechselnd in der nämlichen Streitigkeit aufgetreten seien; sie seien beide in das Verwaltungsverfahren involviert gewesen, einmal habe die erste und einmal die zweite Gesellschaft gehandelt. Vorerst sei es die Ab.________ AG gewesen, die sich der Forderung des Kantons widersetzt und Einsprache erhoben habe. Beschwerde an den Staatsrat gegen den Einspracheentscheid habe alsdann aber die Aa.________ AG erhoben. Beschwerde gegen den Staatsratsentscheid reichte die Ab.________ AG ein, obwohl die Aa.________ AG im Verfahren vor dem Staatsrat erklärt hatte, sie sei die richtige Adressatin der strittigen Forderung (dazu bereits Urteil 2C_1043/2020 vom 22. September 2021 E. 3.3). Das im Rahmen des Verwaltungs- und des Rechtsöffnungsverfahrens betriebene Verwirrspiel mit den zwei Gesellschaften der selben Firmengruppe verdiene keinen Rechtsschutz.
Die Beschwerdeführerin vermag dieser Erwägung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, geschweige denn rügt sie eine unrichtige Anwendung von Art. 52 Abs. 1 ZPO und Art. 5 Abs. 3 BV. Sie kritisiert vielmehr auch in diesem Zusammenhang lediglich in unzulässiger Weise den (rechtskräftigen) Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 2. April 2020. Mit ihrem vor Bundesgericht erhobenen Einwand, dieser Entscheid habe sie durch die "Abweisung der Beschwerde ohne Korrektur der ausdrücklichen Zahlungspflicht an die Ab.________ AG, Bauunternehmung" dazu verleitet, keine Beschwerde gegen diesen Entscheid einzulegen, weil aus ihm gemäss Dispositiv nur die Ab.________ AG, Bauunternehmung verpflichtet gewesen sei, setzt sie ihr treuwidriges Prozessverhalten vor Bundesgericht fort, zumal sie als Partei des Beschwerdeverfahrens und Adressatin des Entscheids vom 2. April 2020 unzweideutig aus diesem hervorgeht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann