Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_268/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer (ZOR.2026.14).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 16. Mai 2026, die mit "FORMLICHE RECHTSVERZÖGERUNGSRÜGE, ERGÄNZUNG DER AUFSICHTSANZEIGE SOWIE ANDROHUNG DER STAATSHAFTUNGSKLAGE (ART. 312 StGB, HG Aargau) " betitelt ist, an das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 20. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter, das die Eingabe als Beschwerde entgegen nahm.
Am 31. Mai und am 3. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht weitere Eingaben ein.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 16. Mai 2026 einleitend vor, er habe am 11. Mai 2026 eine dringliche Beschwerde, Aufsichtsanzeige sowie ein Ausstandsbegehren eingereicht. Bis zum heutigen Datum (Einreichung der Beschwerde am 16. Mai 2026) verweigere das Obergericht jegliche prozessuale Handlung.
Die Eingaben des Beschwerdeführers beruhen augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und sind als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Unabhängig davon kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, weil die Eingaben des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht erfüllen. Auf die Beschwerde ist somit auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wobei sich die Begründung des Entscheids auch insoweit auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer