Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_229/2025
Verfügung vom 4. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsteller,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Nuzzo,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 17. April 2025 (BO.2025.2-K3 ZV.2025.31-K34).
In Erwägung,
dass A.________ und B.________ (Gesuchsteller) beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. Mai 2025 ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. April 2025 (BO.2025.2-K3 ZV.2025.31-K34) einreichten;
dass in der Folge das Verfahrensdossier 4A_229/2025 angelegt wurde;
dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 nicht eingetreten wurde, weil ein solches Gesuch unzulässig ist, wenn beim Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache hängig ist, und vorliegend in der Hauptsache keine Beschwerde erhoben worden war;
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann;
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn eine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass der genannte Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. April 2025 den Gesuchstellern nach der Sendungsverfolgung der Post am 28. April 2025 zugestellt wurde;
dass die Beschwerdefrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht demnach am 28. Mai 2025 ablief;
dass gegen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. April 2025 bis zu diesem Tag keine Beschwerde erhoben wurde und eine fristgerechte Beschwerdeerhebung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, weshalb das Verfahren 4A_229/2025 als erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG );
dass C.________ (Gesuchsgegner) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 4A_229/2025 wird als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer