Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_199/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl und Rechtsanwältin Ariane Cottiati,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; missbräuchliche Kündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 9. März 2026 (ZB.2025.41).
Sachverhalt
A.
A.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdeführer) war seit dem 1. September 2002 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) angestellt. Per 1. Januar 2011 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab, gemäss dem der Arbeitnehmer neu die Funktion als Vertragsleiter eines Teilbereichs bei der Arbeitgeberin übernahm. Anlässlich einer Schlichtungsverhandlung vom 23. Februar 2024, in der er die Bezahlung von Überzeitstunden in der Höhe von Fr. 23'540.40 nebst Zins verlangt hatte, sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus und stellte ihn frei. Gleichentags sandte sie ihm ein Kündigungsschreiben.
B.
Der Arbeitnehmer gelangte mit Schreiben vom 15. März 2024 an die zuständige Schlichtungsbehörde. Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung, weshalb ihm die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Mit Klage vom 11. September 2024 forderte er beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Entschädigung von Fr. 53'670.-- infolge missbräuchlicher Kündigung. Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 wies das Zivilgericht die Klage ab. Es erwog, der Arbeitnehmer habe nicht rechtzeitig behauptet, dass er innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erhoben habe.
Eine dagegen gerichtete Berufung des Arbeitnehmers wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 9. März 2026 ab. Es erachtete die Rüge des Arbeitnehmers, die Erstinstanz habe die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise vereitelt, als unbegründet.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Arbeitnehmer dem Bundesgericht, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die eingeklagte Entschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Appellationsgericht beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2), einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Hintergrund des Verfahrens" zahlreiche unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen. Dabei genügt er den obigen Rügeanforderungen nicht. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Behebung der von ihm behaupteten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten. So ist es beispielsweise unerheblich, ob die Vorinstanz nun feststellt, er sei mit "Schreiben" oder aber mit "Schlichtungsgesuch" vom 15. März 2024 an die zuständige Schlichtungsbehörde gelangt. Dies gilt auch, soweit er sich an der vorinstanzlichen Formulierung stört, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Kündigung "ausgesprochen" habe. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist vorliegend einzig, ob er diejenigen Tatsachen prozesskonform behauptet und bewiesen hat, gestützt auf die das Gericht schliessen kann, dass er gegen die Kündigung rechtzeitig Einsprache erhoben hat (vgl. hiernach E. 4.1).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht mit der Erstinstanz davon ausgegangen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht alle Tatsachen prozesskonform behauptet habe, die zur Feststellung der frist- und formgerechten Einsprache gegen die Kündigung erforderlich seien.
4.1. Ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich (Art. 336 OR), hat diejenige Partei, welche die Kündigung ausgesprochen hat, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a OR). Wer eine solche Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). An die Formulierung der Einsprache werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die betroffene Partei gegenüber der kündigenden Person schriftlich zum Ausdruck bringt, mit der Kündigung nicht einverstanden zu sein (BGE 136 III 96 E. 2; 123 III 246 E. 4c). Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt (Art. 336b Abs. 2 OR).
Die Frist zum Erheben einer Einsprache gegen die Kündigung ist eine Verwirkungsfrist. Die klagende Partei kann nicht abwarten, bis die beklagte Partei die Verwirkung geltend macht, um zu behaupten und zu beweisen, dass sie frist- und formgerecht Einsprache erhoben hat. Es obliegt im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes vielmehr ihr, darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Begründung ihres Rechts erfüllt sind. Sie muss die Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen das Gericht auf eine gültige Einsprache schliessen kann (BGE 149 III 304 E. 4.2).
4.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer stütze seine Forderung auf die in der Schlichtungsverhandlung vom 23. Februar 2024 erfolgte mündliche Kündigung durch die Beschwerdegegnerin. Angaben zur Kündigungsfrist und zum Zeitpunkt, auf den diese erfolgt sei, seien im doppelten Schriftenwechsel vor der Erstinstanz nicht behauptet worden. Diesbezügliche Angaben im Kündigungsschreiben vom 23. Februar 2024 hätten - mangels eines hinreichenden Verweises auf diese Beilage - unberücksichtigt zu bleiben. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Berufung erstmals, er habe bereits anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung Einsprache gegen die Kündigung erhoben. Wenn er damit eine rechtzeitige Einsprache begründen wollte, hätte er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
Der Beschwerdeführer habe in seiner Klage behauptet, er habe mit Schreiben vom 15. März 2024 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Ein Schlichtungsgesuch, mit dem die Feststellung der Missbräuchlichkeit oder eine Entschädigung gemäss Art. 336a OR wegen missbräuchlicher Kündigung geltend gemacht werde, genüge inhaltlich den Anforderungen an eine Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR. Die Erhebung der Einsprache erfolge aber erst, wenn das Schlichtungsgesuch der kündigenden Partei zugestellt werde. Es sei fraglich, ob er angesichts dessen, dass das Rechtsbegehren der Klage grundsätzlich mit demjenigen der Klagebewilligung übereinstimmen müsse, implizit behauptet habe, eine Entschädigung gemäss Art. 336a OR sei Gegenstand des Schlichtungsgesuchs gewesen. Denn er habe eine solche eingeklagt und in seiner Klage behauptet, dass er am 15. März 2024 ein Schlichtungsgesuch eingereicht habe, anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Mai 2024 keine Einigung habe erzielt werden können und ihm am 7. Juni 2024 die Klagebewilligung zugestellt worden sei. Die Frage könne offenbleiben, weil er jedenfalls Tatsachen, aus denen auf eine
fristgerechte Einsprache geschlossen werden könnte, nicht behauptet habe. Aus Art. 203 Abs. 3 ZPO könne nicht geschlossen werden, dass in der Behauptung, er habe das Schlichtungsgesuch am 15. März 2024 eingereicht, implizit die Behauptung mit enthalten sei, dieses sei der Beschwerdegegnerin spätestens am 31. März 2024 zugestellt worden. Soweit er in seiner Berufung behaupte, die Zustellung des Schlichtungsgesuchs an die Beschwerdegegnerin sei mit Verfügung vom 19. März 2024 am 20. März 2024 erfolgt, sei diese Behauptung verspätet. Eine spätestens am 31. März 2024 erfolgte Zustellung sei auch nicht notorisch.
Die nach dem doppelten Schriftenwechsel erfolgte Behauptung des Beschwerdeführers, die Schlichtungsverhandlung vom 28. Mai 2024 habe innert der Kündigungsfrist stattgefunden, sei verspätet. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, weshalb er dies bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Da er die Behauptungslast für eine rechtzeitige Einsprache trage und eine solche nicht behauptet habe, könne aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Schriftenwechsel dazu nicht geäussert habe, nicht geschlossen werden, sie habe eine solche zugestanden.
4.3.
4.3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Er übergeht, dass er die Behauptungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen das Gericht auf eine frist- und formgerechte Einsprache gegen die Kündigung schliessen kann (vgl. hiervor E. 4.1). Das Bundesgericht hat die Auffassung ausdrücklich verworfen, wonach die klagende Partei mit der Geltendmachung einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR implizit behaupte, dass ihr Anspruch nicht verwirkt sei, weshalb sie eine frist- und formgerechte Einsprache nur behaupten müsse, wenn sich die Beklagte auf die Verwirkung berufe (BGE 149 III 304 E. 4.2).
In BGE 149 III 304 E. 4.2 hat das Bundesgericht zwar festgestellt, dass die schriftliche Einsprache nicht einmal in den Akten enthalten gewesen sei und sich auch sonst kein Beweis für die Einsprache in den Akten befunden habe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann daraus aber nicht generell geschlossen werden, es genüge, dass eine frist- und formgerechte Einsprache aufgrund der Akten feststellbar ist. Es gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass der Behauptungs- und Substanziierungslast in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; Urteil 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (zit. Urteil 4A_415/2021 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zielt somit an der Sache vorbei, wenn er geltend macht, der Beweis der rechtzeitigen Einsprache lasse sich ohne Weiteres aus den Akten erstellen. Ebenfalls übergeht er, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich keine Tatsachenbehauptungen zu bestreiten hat, die von ihm nicht prozesskonform behauptet wurden.
4.3.2. Nichts für sich abzuleiten vermag er auch aus dem Urteil 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025. Dort erwog das Bundesgericht, es sei mit dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht vereinbar, dass die Vorinstanz die Klage eines Arbeitnehmers auf Bezahlung einer Entschädigung abgewiesen habe, weil dieser nicht explizit behauptet hatte, dass er rechtzeitig schriftlich Einsprache gegen die Klage erhoben habe (zit. Urteil 4A_33/2025 E. 4.3 und E. 6.3.3 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, unterscheidet sich der vorliegende Fall in wesentlichen Aspekten von demjenigen, der dem zitierten Urteil 4A_33/2025 zugrunde lag. Dort war der Arbeitnehmer im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) Anwendung fand (zit. Urteil 4A_33/2025 E. 6.3.3). Zudem wurde dem Umstand starke Bedeutung zugemessen, dass die Arbeitgeberin den Empfang der Einsprache des Arbeitnehmers gegen die Kündigung vorprozessual ausdrücklich schriftlich bestätigt hatte, dass er das betreffende Schreiben dem Gericht eingereicht hatte und die Arbeitgeberin sich in ihrer Klageantwort darauf bezogen hatte. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, die Arbeitgeberin handle treuwidrig, wenn sie nach Eintritt der Novenschranke plötzlich geltend mache, der Arbeitnehmer habe nicht behauptet, rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben (zit. Urteil 4A_33/2025 E. 6.1 f. sowie E. 6.3.1 und E. 6.3.3 f.).
4.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich namentlich auf die Klagebewilligung vom 28. Mai 2024, aus der sich ergebe, dass er mit Schlichtungsgesuch vom 15. März 2024 Einsprache gegen die als missbräuchlich bezeichnete Kündigung erhoben habe. Er zeigt aber nicht auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform geltend gemacht hätte, dass sein Schlichtungsgesuch der Beschwerdegegnerin vor Ende der Kündigungsfrist zugestellt worden ist. Betreffend die Kündigungsfrist vermag er bereits nicht darzutun, dass er im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform behauptet hätte, dass der Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von vier Monaten auf Ende eines Monats vorsieht. Soweit er auf das Kündigungsschreiben bzw. den Arbeitsvertrag verweist, die sich bei den Akten befinden sollen, genügt dies nicht, zumal er nicht aufzeigt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren entgegen der Vorinstanz hinreichend auf diese Beilage verwiesen hätte. Die Rüge einer Verletzung von Art. 150 f. ZPO, weil die Vorinstanz sich aus dem Arbeitsvertrag und dem Kündigungsschreiben ergebende Angaben nicht berücksichtigt haben soll, ist unbegründet.
4.3.4. Die Vorinstanz erwog zutreffend, der Kündigungstermin könne beliebig vereinbart werden, weshalb die Parteien insbesondere hätten vereinbaren können, dass eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat (Art. 335c Abs. 2 OR) auf jeden Tag möglich sei. In diesem Fall hätte die minimale Kündigungsfrist nur bis am 23. März 2024 gedauert. Im Übrigen könne er auch aus der Annahme, die Kündigungsfrist habe frühestens am 31. März 2024 geendet, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er ohnehin nicht rechtzeitig behauptet habe, dass die Einsprache spätestens an diesem Datum erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer verkennt diese vorinstanzlichen Erwägungen, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, " [d]ie Vorinstanz verletzt mithin Art. 335a Abs. 1 OR sowie Art. 97 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG, wenn sie gestützt auf eine falsche Sachverhaltsannahme den Ablauf der minimalen Kündigungsfrist am 23. März 2023 [recte: 2024] statt am 31. März 2023 [recte: 2024] festlegt und gestützt darauf auf die fehlende Rechtzeitigkeit der Einsprache zu schliessen versucht ". Er zeigt bereits nicht hinreichend auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform behauptet hätte, dass der Beschwerdegegnerin sein Schlichtungsgesuch vor dem 31. März 2024 zugestellt worden ist. Dass es sich bei der Frist zum Erheben einer Einsprache gegen die Kündigung um eine Verwirkungsfrist handelt und diese von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, ändert nichts daran, dass das Gericht im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nur die von den Parteien behaupteten und im Bestreitungsfall bewiesenen Tatsachen zu berücksichtigen hat (vgl. BGE 149 III 304 E. 4.2). Der Beschwerdeführer geht somit fehl, wenn er rügt, die Erstinstanz hätte von Amtes wegen feststellen müssen, ob das Schlichtungsgesuch noch vor Ablauf der minimalen gesetzlichen Kündigungsfrist bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen ist.
4.3.5. Unbehelflich ist auch sein Einwand, dass er angesichts der "überraschenden Rechtsanwendung" der Erstinstanz nicht umhingekommen sei, erstmals vor der Vorinstanz zu behaupten und zu belegen, dass sein Schlichtungsgesuch mit Verfügung vom 19. März 2024 an die Beschwerdegegnerin übermittelt worden sei. Die Rüge einer Verletzung von Art. 202 Abs. 3 i.V.m. Art. 138 ZPO sowie Art. 152 und Art. 317 ZPO ist unbegründet. Die Vorinstanz erwog zutreffend, bei Anwendung minimaler Sorgfalt hätte er bereits vor der Erstinstanz prozesskonform vorbringen können und müssen, dass der Beschwerdegegnerin das Schlichtungsgesuch am 20. März 2024 zugestellt worden ist. Ebenso hätte er die Berufungsbeilage 7 bereits im erstinstanzlichen Verfahren einbringen müssen. Diese gilt auch für die beantragte Edition der Akten des Schlichtungsverfahrens. Der Beschwerdeführer übergeht, dass das Berufungsverfahren nicht dazu dient, prozessuale Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren zu korrigieren.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich gemäss der Praxis des Bundesgerichts und richtet sich nicht nach den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend gemachten Aufwendungen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross