Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_153/2025
Urteil vom 17. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
p. A. B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Leasingvertrag; Vertretungsmangel,
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters
am Obergericht Appenzell Ausserrhoden
vom 17. Februar 2025 (ERZ 25 12 (14)).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 13. Februar 2025, vertreten durch B.________, beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2023 (Zustellung des begründeten Entscheids an den Vertreter der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2025).
Das Obergericht trat auf die Berufung mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wegen verspäteter Erhebung des Rechtsmittels nicht ein. Ferner verneinte es, dass der erstinstanzliche Entscheid wegen einer geltend gemachten fehlenden rechtskonformen Unterzeichnung nichtig sei, und wies das von der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
B.________ erhob gegen diese Verfügung beim Bundesgericht mit Eingabe vom 19. März 2025 (Postaufgabe am 20. März 2025) im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde. Er gab dabei keine Adresse der Beschwerdeführerin an. Am 26. März 2025 wurde per A-Post eine Eingangsanzeige an die im angefochtenen Entscheid angegebene Adresse der Beschwerdeführerin und eine Kopie davon an B.________ versandt.
2.
In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt (da es im Grundverhältnis um eine Forderung aus Leasingvertrag geht), können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 26. März 2025 darauf aufmerksam gemacht, dass B.________, soweit ersichtlich (und wie im erstinstanzlichen Urteil des Einzelrichters am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2023 festgehalten wird), nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen und daher nicht befugt sei, Parteien vor Bundesgericht zu vertreten. Ihr wurde daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 8. April 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob es sich bei B.________ - entgegen dem Anschein - dennoch um eine nach Art. 40 BGG vertretungsberechtigte Person handelt und dies zu belegen, oder andernfalls einen allfälligen Unterschriftsmangel zu beheben, ansonsten die eingereichte Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Sie wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift, die dem Schreiben im Original beigelegt wurde, bei fehlendem Nachweis der Vertretungsbefugnis von B.________ innerhalb dieser Frist von ihr persönlich unterschrieben und an das Bundesgericht zurückgesandt oder von einem mandatierten Rechtsanwalt eingereicht werden müsse, der nach Art. 40 BGG vertretungsberechtigt ist.
Dieses Schreiben mit der erwähnten Beilage wurde an die im angefochtenen Entscheid angegebene Adresse der Beschwerdeführerin und in Kopie an B.________ versandt. Die für die Beschwerdeführerin bestimmte Sendung (wie weitere für sie bestimmte Sendungen mit der Eingangsanzeige für die Beschwerde und einer Kostenvorschussverfügung) wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt. Die für B.________ bestimmte Kopie des Schreibens vom 26. März 2025 wurde sodann mit eingeschriebener Post an die Adresse von B.________ versandt, dort am 27. März 2025 nach einem erfolglosen Zustellungsversuch zur Abholung avisiert und von der Post nach Ablauf der Abholungsfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt, wo sie am 10. April 2025 eintraf. Nach Art. 44 Abs. 2 BGG gilt die entsprechende Sendung als am 3. April 2025 zugestellt, da B.________ nach der Einreichung einer Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin mit Zustellungen an seine Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten.
Offenbar aufgrund der an ihn gesandten Kopie der Eingangsanzeige erkundigte sich B.________ am 2. April 2025 bei der Kanzlei des Bundesgerichts darüber, weshalb die Streitsache nicht von einer öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts behandelt werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte er sodann darum, dass das "Dossier" umgehend an ihn gesandt werde. Diesem Ersuchen wurde am 3. April 2025 in dem Sinne stattgegeben, dass ihm die an die Beschwerdeführerin adressierten und von der Post retournierten Aktenstücke, u.a. auch das Schreiben vom 26. März 2025, mit eingeschriebener Sendung zugestellt wurden.
3.
B.________ gab dem Bundesgericht keine Adresse der Beschwerdeführerin bekannt, an der dieser Sendungen mit Erfolg zugestellt werden konnten. Auch sorgte er innerhalb der mit dem Schreiben vom 26. März 2025 angesetzten Frist nicht für die Behebung des darin beanstandeten Vertretungs- bzw. Unterschriftsmangels.
Auf die von ihm unter Ausserachtlassung der Vorschrift von Art. 40 Abs. 1 BGG eingereichte Beschwerde vom 19./20. März 2025 ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind B.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird B.________, der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer