Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_592/2024
Urteil vom 4. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 23. Oktober 2024 (B 2024/120).
Erwägungen
1.
1.1. Am 17. Januar 2024 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch des serbischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1977) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Begründet wurde der Entscheid insbesondere mit seiner Schuldensituation und seinem strafrechtlich relevanten Verhalten.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 ab.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2024 (elektronische Eingabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2024 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. November 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.4. Mit Verfügung vom 28. November 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 6. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Mit elektronischer Eingabe vom 16. Dezember 2024 ersuchte A.________ um eine Verlängerung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 14. Februar 2024 (recte: 2025).
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde ihm eine Fristverlängerung bis zum 27. Januar 2025 gewährt.
Nachdem innert verlängerter Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde A.________ mit Verfügung vom 3. Februar 2025 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Februar 2025 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist.
Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein.
2.
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird. Die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 48 Abs. 4 BGG).
2.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine am 6. Januar 2025 ablaufende Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 auf sein Gesuch hin bis zum 27. Januar 2025 verlängert. Da der Kostenvorschuss auch innert verlängerter Frist nicht geleistet worden war, wurde ihm am 3. Februar 2025, unter Androhung des Nichteintretens, die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt. Diese endete am 18. Februar 2025.
Der Betrag des Kostenvorschusses wurde der Bundesgerichtskasse auch innert der angesetzten Nachfrist nicht gutgeschrieben. Ebensowenig reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ein, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht seinem Post- bzw. Bankkonto belastet worden sei (Art. 48 Abs. 4 BGG).
3.
3.1. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen ist auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Ge-richtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov