Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_580/2023
Verfügung vom 11. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Rechtsanwalt Andreas Eichenberger,
gegen
Dienststelle Landwirtschaft und Wald
des Kantons Luzern, Abteilung Natur, Jagd und Fischerei,
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Bundesamt für Umwelt,
Abteilung Recht, 3003 Bern.
Gegenstand
Wasserrecht; Sanierung Kleinwasserkraftwerk,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 12. September 2023 (7H 22 107).
Erwägungen
1.
Die A.________ AG erhob am 24. Oktober 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. September 2023 betreffend Sanierung der Fischgängigkeit des Kleinwasserkraftwerks B.________. Sie stellte dabei ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Zudem ersuchte sie, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis über ihr Gesuch um Entschädigung von Kosten, die im Zusammenhang mit den angeordneten Massnahmen zur Sanierung der Fischgängigkeit des Kleinwasserkraftwerks B.________ angefallen seien, rechtskräftig entschieden sei bzw. das Bundesgericht mit der betreffenden Entschädigungsfrage befasst werde.
Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über das erwähnte Gesuch der Beschwerdeführerin bzw. bis zur Befassung des Bundesgerichts mit der betreffenden Entschädigungsfrage sistiert. Die Beschwerdeführerin wurde angehalten, dem Bundesgericht das Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über das erwähnte Gesuch sowie einen allfälligen Rückzug der Beschwerde umgehend mitzuteilen.
2.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 teilt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, über die Entschädigung der Sanierungsmassnahmen liege mittlerweile ein rechtskräftiger Entscheid des BAFU vor. Zudem erklärt sie den Rückzug der Beschwerde und ersucht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Im Weiteren macht sie geltend, sie sei unter den gegebenen Umständen als obsiegend zu qualifizieren, und ersucht, dies bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche Verfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 vor, die Beschwerdeführerin sei unter den gegebenen Umständen als unterliegend zu betrachten. Somit habe sie die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und sei die Kostenverlegung gemäss dem Urteil vom 12. September 2023 zu bestätigen.
Das BAFU erklärt in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2024, das vorliegende Beschwerdeverfahren könne als gegenstandslos abgeschrieben werden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der "Beschwerdegegner".
Nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt hat, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Aufgrund des Beschwerderückzugs gilt die Beschwerdeführerin ungeachtet der von ihr vorgebrachten Umstände als unterliegend. Sie ist entsprechend für das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig; mit Blick auf die vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Ebenso wenig ist das vorinstanzliche Urteil vom 12. September 2023 in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ändern.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_580/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern, dem Bundesamt für Umwelt und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur