Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_418/2026
Urteil vom 17. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 21. Juli 2026 (RR.2025.194).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen (DE) führt gegen den in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen B.________ ein Strafverfahren wegen Bankrotts. In diesem Zusammenhang ersuchte sie die Staatsanwaltschaft IIl des Kantons Zürich mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Juli 2025 um Herausgabe von Unterlagen zur "Kreditkarte xxxxx" bei der Bank C.________. Im Einzelnen ging es den deutschen Behörden um Unterlagen über die Verfügungsberechtigten, über Umsatzübersichten seit dem 1. Januar 2018 mit Benennung der jeweiligen Gegenkonten zu den Gutschriften und Belastungen und zum aktuellen Kontostand. Gemäss den deutschen Behörden wird die Kreditkarte xxxxx über das auf die A.________ AG lautende Konto bei der liechtensteinischen Bank D.________ AG yyy ausgeglichen, bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt EUR 166'445.75. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe B.________ die Provisionszahlungen an die A.________ AG, die wirtschaftlich anscheinend ihm zuzuordnen sei, nicht angegeben.
Die Staatsanwaltschaft III trat am 13. August 2025 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition sämtlicher Dokumente, wie vollständige Vertragsunterlagen etc. und Kreditkartenabrechnungen ab dem 1. Januar 2018 zur mutmasslich auf die A.________ AG lautende Kreditkarte mit der Nummer xxxxx bei der E.________ SA an, da diese Herausgeberin der Kreditkarten der Bank C.________ ist. Die E.________ SA übermittelte die angeforderten Dokumente am 18. August 2025. Am 26. August 2025 lud die Staatsanwaltschaft die A.________ AG zur Einigungsverhandlung ein und stellte ihr gleichzeitig die für die Übermittlung an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen vorgesehenen Unterlagen zum Kartenkonto Nr. xxxx zu. Die A.________ AG äusserte sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2025. Mit Schlussverfügung vom 5. November 2025 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mühlhausen und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Kartenkonto Nr. xxxx, lautend auf die A.________ AG, von der E.________ SA für den Zeitraum vom 6. August 2024 bis zum 12. August 2025 an (Kreditkartenantrag betreffend F.________ vom 18. Juni 2024, Kreditkartenantrag betreffend B.________ vom 18. Juni 2024, Stammantrag betreffend die A.________ AG vom 15. Juli 2024 sowie die Rechnungskopien für den Zeitraum vom 6. August 2024 bis zum 12. August 2025).
B.
Das Bundesstrafgericht wies die gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 3. August 2026 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Herausgabe von Beweismitteln sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesgericht holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 84 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze.
1.2.1. So sei der Grundsatz von Treu und Glauben und der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, weil die Vorinstanz ihr entgegenhalte, sie hätte die Nennung der falschen Kreditkartennummer in der Einladung zur Einigungsverhandlung erkennen und beanstanden müssen.
Weshalb dieser Vorwurf einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG begründen soll, führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Beschwerde nach möglichen Motiven für die Annahme eines besonders bedeutenden Falls zu durchsuchen, sondern dies muss gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG von der beschwerdeführenden Person dargelegt werden (vgl. BGE 145 IV 99 E. 1.5; Urteil 1C_367/2023 vom 28. Juli 2023 E. 1.3).
Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe bereits aus den mit der Einladung zur Einigungsverhandlung zugestellten Unterlagen, welche die Staatsanwaltschaft zur Übermittlung vorgesehen habe, erkennen können, dass es sich bei der im Schreiben angegebenen Kreditkartennummer offensichtlich um ein Versehen gehandelt habe, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet und nicht zu beanstanden ist. Ausserdem macht diese auch nicht geltend, im Vertrauen auf die Nennung der falschen Kreditkartennummer Dispositionen getroffen zu haben, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen könne (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt mit Blick auf die aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht eindeutige behördliche Kommunikation, weil teils die Kreditkartennummer und teils die Kartenkontonummer genannt worden sei.
1.2.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips, weil die Vorinstanz die Herausgabe sämtlicher Kreditkarteninformationen bewilligt habe, ohne eine eigenständige Prüfung vorgenommen zu haben, ob dies in sachlicher und zeitlicher Hinsicht potentiell erforderlich sei. Die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person ersetze die behördliche Prüfungspflicht nicht.
Auch in diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern damit ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG vorliegen soll (vgl. oben E. 1.2.1). Abgesehen davon hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit diesen Rügen bereits auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen zur Verhältnismässigkeit bzw. zum Umfang der herauszugebenden Unterlagen sowie zur Sachverhaltsfeststellung im Rechtshilfeersuchen entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 6.2-6.4), mit denen sich die Beschwerdeführerin nur teilweise auseinandersetzt, kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Wie sich zudem aus den Vorakten ergibt, wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten am 26. August 2025 übermittelt und nahm diese mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 Stellung, bevor die Staatsanwaltschaft am 5. November 2025 die Schlussverfügung erliess. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin fand darin namentlich eine Prüfung der potentiellen Erheblichkeit statt. In deren Rahmen zeigte die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die zu übermittelnden Dokumente auf, inwiefern ein objektiver Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Kartenkonto, über das Auskunft verlangt wird, und den zu untersuchenden Straftaten besteht. Ausserdem äusserte sich die Staatsanwaltschaft unter anderem auch zum Umfang der zu übermittelnden Dokumente in zeitlicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führt in ihrer Beschwerdeschrift für keines der vier zu übermittelnden Dokumente konkret aus, weshalb es nicht herausgegeben werden dürfte - obwohl die Beschwerdeführerin diese kennt und sowohl die erstinstanzlich verfügende Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die zu übermittelnden Dokumente präzise bezeichnete. Sie belässt es bei einer pauschalen Kritik am angefochtenen Entscheid, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch für ihre Rüge der unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung.
1.2.3. Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG vermag die Beschwerdeführerin somit nicht darzutun. Dass dem Fall aus einem anderen Grund besondere Bedeutung zukommen sollte, ist nicht erkennbar. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck