Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_376/2024, 1C_389/2024
Urteil vom 22. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
1C_376/2024
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. Isabelle Romy und/oder Dr. Denise Wohlwend,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brauchli,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
und
1C_389/2024
B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brauchli,
gegen
A.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Rechtsanwältinnen Prof. Dr. Isabelle Romy und/oder Dr. Denise Wohlwend,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
1. C.________-Anlagestiftung,
2. D.________,
3. E.________,
weitere Interessierte.
Gegenstand
Altlastensanierung,
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 27. März 2024 (VB.2022.00581).
Sachverhalt
A.
Die A.________ Handelsgesellschaft AG (Rechtsvorgängerin der A.________ AG) hatte etwa um das Jahr 1940 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10705 in Dietikon eine Apparatefabrik errichtet, die nicht unterkellert war. Seitdem wurden Strickapparate für den Hausgebrauch und für kleine Fabriken hergestellt, ab 1960 auch Maschinen zum Bedrucken von Kunststoffteilchen. Im nördlichen Teil des Erdgeschosses des nicht unterkellerten Produktionsgebäudes wurden Werkstoffe mit CKW-haltigen (also chlorierte Kohlenwasserstoffe enthaltenden) Mitteln entfettet. Verschüttetes CKW-haltiges Entfettungsmittel konnte (insbesondere im Rahmen von Tropfverlusten) via Bodenplatten in den Untergrund eindringen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entfettungsprozesse zur heutigen Belastung der Grundstücke Kat.-Nr. 10704 und 10705 mit CKW führten.
Ab dem Jahr 1965 erfolgte die Produktion durch die B.________ AG, welche den Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb der A.________ Handelsgesellschaft AG übernahm. Nicht Teil der Übernahme waren die Grundstücke mit den Produktionsgebäuden, welche die B.________ AG von der A.________ Handelsgesellschaft AG bis zu ihrem Wegzug im Jahr 1986/1987 mietete. Das Entfetten wurde auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10705 bis im Jahr 1972 vorgenommen, danach fand dieser Prozess durch die B.________ AG in einem vollständig unterkellerten Produktionsgebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10706 statt. In der Folge wurde das Produktionsgebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10705 in Wohnungen umgewandelt. Im Jahr 2008 veräusserte die A.________ Immobilien AG (ehemals A.________ Handelsgesellschaft AG und heute A.________ AG) die Grundstücke Kat.-Nr. 10704 und 10705 an die C.________-Anlagestiftung.
Bereits im Jahr 1984 war in der Grundwasserfassung Langacker in Dietikon eine erhöhte CKW-Konzentration festgestellt worden. Aufgrund von Historie und Liegenschaftsentwicklung wurde am 22. Januar 2007 der Standort Nr. 0243/1.1010, Grundstück Kat.- Nr. 10705, und am 8. Januar 2009 der Standort Nr. 0243/1.1021, Grundstück Kat.-Nr. 10706, in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Zürich aufgenommen. Ab dem Jahr 2008 wurden schutzbezogene Voruntersuchungen durchgeführt. Dabei wurde im Untergrund der Grundstücke Kat.-Nrn. 10704, 10705, 10706 und 11033 in Dietikon eine Verunreinigung mit CKW festgestellt. Zwischen 2010 und 2016 erfolgten altlastenrechtliche Detailuntersuchungen, da sich der Standortperimeter immer weiter vergrösserte. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich beurteilte den Standort Nr. 0243/1.1010-001 in seiner Verfügung vom 14. Januar 2019 als sanierungsbedürftig gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680); zugleich verfügte es die Löschung des Standorts Nr. 0243/1.1021 aus dem KbS. Mit Verfügung vom 10. April 2019 genehmigte das AWEL das Pflichtenheft der Ecosens AG zur Sanierungsuntersuchung vom 29. März 2019 in Bezug auf den Standort Nr. 0243/1.1010-001. Nach weiteren Untersuchungen und nachdem die Ecosens AG einen Bericht vom 10. April 2020 eingereicht hatte, erliess das AWEL gestützt darauf eine Verfügung nach Art. 18 AltlV bezüglich der zu erreichenden Sanierungsziele und der Sanierungsmassnahmen.
B.
Am 12. Oktober 2016 stellte die A.________ AG, welche die bisher durchgeführten Massnahmen auf den Standorten Nr. 0243/1.1010 und Nr. 0243/1.1021 vollständig vorfinanziert hatte (vgl. Art. 20 AltlV), ein Gesuch um Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01). Mit Verfügung vom 19. März 2021 trat das AWEL auf das Gesuch um Kostenverteilung ein und verfügte, dass die bis anhin zu verteilenden Kosten der altlastenrechtlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen betreffend die Standorte 0243/1.1010 und 0243/1.1021 (gelöscht) quotal zu 20 % auf die A.________ AG (Zustandsstörerin) und zu 80 % auf die B.________ AG (Verhaltensverursacherin) zu verteilen seien. Die Verteilung künftig anfallender Kosten auf dem Standort Nr. 0243/1.1010 wurde einem separaten Verfahren vorbehalten, unter grundsätzlicher Beibehaltung der quotalen Verteilung.
Aufgrund eines Fehlers in der Kostenzusammenstellung hob das AWEL mit Verfügung vom 28. April 2021 die vorherige Verfügung vom 19. März 2021 im Sinne einer Wiedererwägung auf und hielt fest, dass die bisher entstandenen Kosten insgesamt Fr. 1'034'158.40 (inkl. MWST) - anstatt Fr. 897'912.68 (exkl. MWST) - betragen würden. Damit seien von der A.________ AG (Zustandsstörerin) 20 %, nämlich Fr. 206'831.70, zu tragen und gemäss der Quote von 80 % von der B.________ AG (Verhaltensverursacherin) Kosten in der Höhe von Fr. 827'326.70. Die B.________ AG wurde zudem zur Übernahme der Realleistung (Durchführung der Sanierung und Grundwasserüberwachung) verpflichtet. Sodann verpflichtete das AWEL die B.________ AG zur Leistung einer Sicherstellung gemäss Artikel 32d bis Absatz 1 USG in der Höhe von Fr. 1'920'000.-.
C.
Gegen die Verfügung vom 19. März 2021 erhob die B.________ AG am 19. April 2021, gegen die Verfügung vom 28. April 2021 am 31. Mai 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 26. August 2022 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren, schrieb das Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom 19. März 2021 als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab und wies den Rekurs gegen die Verfügung vom 28. April 2021 vollumfänglich ab.
D.
Dagegen erhob die B.________ AG am 29. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Baudirektion (AWEL) vom 28. April 2021 nichtig sei. Sämtliche Kosten und weiteren Pflichten, einschliesslich Sicherstellungspflicht und Realleistungspflicht, seien der A.________ AG, allenfalls der derzeitigen Grundeigentümerin von Kat.-Nr. 10704 und 10705, aufzuerlegen.
Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 27. März 2024 die Beschwerde der B.________ AG teilweise gut. Es stellte zunächst fest, dass die Verfügung des AWEL vom 28. April 2021 nichtig sei. Die Verfügung des AWEL vom 19. März 2021 änderte es wie folgt ab: Die bis anhin zu verteilenden Kosten würden Fr. 1'034'158.40 (inkl. MWST) betragen und seien zu 45 % (Fr. 465'371.28) von der A.________ AG zu tragen (20 % Zustandsstöreranteil und 25 % Verhaltensverursacheranteil). Die von der B.________ AG zu tragende Quote reduzierte das Verwaltungsgericht auf 55 % (konkret Fr. 568'787.12). Die B.________ AG wurde zudem verpflichtet, eine Sicherstellung gemäss Art. 32d bis USG in der Höhe von Fr. 1.32 Mio. in Form einer abstrakten, unbefristeten Bankgarantie beim AWEL einzureichen oder alternativ durch Pfandeintragung im 1. Rang (Grundpfandverschreibung) zu erbringen.
E.
Am 24. Juni 2024 erheben sowohl die A.________ AG (Verfahren 1C_376/2024) als auch die B.________ AG (Verfahren 1C_389/2024) dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Die A.________ AG stellt den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 im Sinne einer Bestätigung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. August 2022 zu reformieren. Allenfalls sei die Dispositivziffer 1 jenes Urteils des Verwaltungsgerichts in dem Sinne zu reformieren, dass der Verhaltensverursacheranteil der A.________ AG auf 10 % reduziert und der Verhaltensverursacheranteil der B.________ AG auf 70 % erhöht wird und die Kostenanteile entsprechend diesem Verteilschlüssel angepasst werden.
Die B.________ AG beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 aufzuheben, soweit die A.________ AG für die Zeit vor 1965 nicht als Verhaltensstörerin qualifiziert wird und ihr für diese Zeit deshalb keine Kostentragungspflicht auferlegt wird, ihre Kostentragungspflicht sei entsprechend nach Ermessen des Gerichts zu erhöhen. Die Realleistungspflicht sei vollumfänglich der A.________ AG oder der C.________-Anlagestiftung aufzuerlegen. Von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit durch die B.________ AG sei abzusehen. Allenfalls sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz, ansonsten an das AWEL, zurückzuweisen.
F.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich vernehmen lassen und ist zum Schluss gekommen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024 mit dem Bundesumweltrecht konform ist. Auch die Baudirektion bzw. das AWEL hat sich vernehmen lassen; die Baudirektion beantragt, die Beschwerde im Verfahren 1C_389/2024 abzuweisen.
Erwägungen
1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024 und hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 1C_376/2024 und 1C_389/2024 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1).
2.1. Das angefochtene Urteil stützt sich auf Umweltschutzrecht des Bundes und betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht legte den Kostenanteil der A.________ AG und der B.________ AG nicht nur prozentual fest, sondern auch betragsmässig. Das angefochtene Urteil ist somit grundsätzlich als Endentscheid zu qualifizieren (Art. 90 BGG; vgl. Urteil 1C_465/2023 vom 26. November 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
Anderes gilt nur, soweit vor Bundesgericht auch die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung streitig ist. Die entsprechende Anordnung erging im Zusammenhang mit anderen altlastenrechtlichen Anordnungen und nicht in einem selbstständigen Verfahren, weshalb sie als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist (vgl. die Urteile 1C_465/2023 vom 26. November 2025 E. 2.2; 1C_62/2020 vom 4. Juni 2021 E. 2; 1C_17/2019 vom 29. Juli 2019 E. 1.1). Die B.________ AG legt dar, dass der Gesellschaft aufgrund der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr 1.32 Mio. die Zahlungsunfähigkeit droht. Bei diesen finanziellen Verhältnissen sei eine Bankgarantie von vornherein nicht erhältlich. Mangels Grundeigentums in der Schweiz könne sie auch keinen Grundpfandtitel an einem eigenen Grundstück bestellen, um die verlangte Sicherheit zu leisten. Damit legt sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar (vgl. BGE 136 II 370 E. 1.5), weshalb die Beschwerde in Bezug auf die Sicherheitsleistung grundsätzlich zulässig ist. Allerdings handelt es sich bei der altlastenrechtlichen Sicherstellung nach Art. 32d bis USG um eine vorsorgliche Massnahme, gegen die nach Art. 98 BGG bloss beschränkte Beschwerdegründe, nämlich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, geltend gemacht werden können (Urteil 1C_62/2020 vom 4. Juni 2021 E. 2).
2.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG).
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen seiner Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
3.
Gemäss Art. 32d USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2).
Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher: Verhaltensverursacher im Sinne von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (zum Ganzen: BGE 144 II 332 E. 3; Urteil 1C_465/2023 vom 26. November 2025 E. 5; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen blossem Zustandsstörer und Verhaltensstörer lässt sich vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, die Qualifikation hängt vielmehr auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab. Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es - im Gegensatz zum Haftpflichtrecht - auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst, welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.
Die A.________ AG wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass sie für die nach 1965 verursachten Belastungen als Verhaltensverursacherin qualifiziert wird.
4.1. Die Vorinstanz führt aus, die Muttergesellschaft F.________ AG habe mit der B.________ AG eine Produktionsgesellschaft gehalten, ihr mit der damaligen A.________ Handelsgesellschaft AG (bis 1967: Zweigniederlassung Zürich) die Immobilien vermietet und mit der G.________ AG über eine Gesellschaft für den Handel und Vertrieb der von der B.________ AG hergestellten Strickapparate verfügt. Die Muttergesellschaft F.________ AG und die A.________ Handelsgesellschaft AG hätten im Jahr 1979 fusioniert, nach der Fusion mit der A.________ AG im Jahr 2013 würden sie als A.________ AG firmieren. Der A.________ AG sei das Zur-Verfügung-Stellen des Grundstücks und des Produktionsgebäudes (gegen Entgelt) direkt zuzurechnen. Damit sei sie einerseits direkt für die Voraussetzungen der Produktion verantwortlich. Der Art und Weise der Produktion sei sie sich - zumal sie zuvor am selben Ort unter eigenem Namen produziert habe - bewusst gewesen. Für diese Produktion und den damit verbundenen Umgang mit Chemikalien habe sie das nicht unterkellerte Produktionsgebäude bereitgestellt. Insofern müsse von einem wissentlichen Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für eine potenziell wassergefährdende Produktion ausgegangen werden. Die A.________ AG habe das Risiko einer Umweltbeeinträchtigung geschaffen, das sich im Nachhinein objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit habe realisieren müssen. Mithin habe die A.________ AG durch ihre Handlungen die Umweltbelastung mitverursacht.
Diese sachverhaltlichen Feststellungen ficht die A.________ AG nicht rechtsgenüglich an, sie sind für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 2.4).
4.2. Die A.________ AG bringt vor, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts sei nicht korrekt und verletze Art. 32d USG. Sie könne nicht als Verhaltensverursacherin qualifiziert werden. Es sei unzulässig, die in BGE 142 II 232 entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall analog zu übertragen. BGE 142 II 232 bilde eine Erweiterung der angewendeten Unmittelbarkeitstheorie. Diese erfolge über die kumulativen Voraussetzungen (1) wissentlich und (2) Zur-Verfügung-Stellen eines Grundstücks für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung, die beide die Vorhersehbarkeit betreffen würden, und (3) gegen Entgelt. Als Erweiterung des Begriffs der unmittelbaren Kausalität, das dem Verursacherprinzip zugrunde liege, seien diese Voraussetzungen eng auszulegen.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse das Grundstück für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Voraussetzung sei im Falle des Betriebs einer Deponie erfüllt, wie das Bundesgericht in BGE 142 II 232 feststellte. Beim Betrieb von Deponien handle es sich offensichtlich um eine potenziell umweltgefährdende Nutzung, was bei der Herstellung von Strickapparten nicht leichthin angenommen und BGE 142 II 232 vorliegend somit nicht analog angewendet werden könne. Aus dem Sachverhalt seien keine Elemente ersichtlich, welche die qualitative Gleichstellung des Betriebs einer Deponie und der Herstellung von Strickapparaten zulassen würde.
Das Verwaltungsgericht unterstelle, die mit der Verwendung von CKW verbundene Gefahr sei ihr bekannt oder erkennbar gewesen. Nichts in den Akten oder im angefochtenen Urteil biete eine Grundlage für diese Annahme. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sei nicht erstellt, dass in der relevanten Zeitperiode (1965-1972) davon auszugehen gewesen sei, dass die Verwendung von CKW-haltigen Entfettungsmitteln potenziell eine Gefahr für das Grundwasser darstellte. Erst in den 1970-er Jahren sei diese Gefahr erkannt worden. Deshalb habe sie auch kein entsprechendes subjektives Wissen gehabt. Daher habe sie im Zeitraum von 1965 bis 1972 das Grundstück auch nicht wissentlich für eine potenziell wassergefährdende Produktion zur Verfügung stellen können, womit eine weitere Voraussetzung fehle.
4.3. Das BAFU wendet dagegen ein, für die Qualifikation der A.________ AG als Verhaltensverursacherin sei nicht ausschlaggebend, dass sie im Zeitpunkt der Nutzung durch die B.________ AG wusste, dass CKW ein umweltgefährdender Stoff ist. Das Wissen der A.________ AG müsse sich vielmehr auf "eine potenziell umweltgefährdende Nutzung" ihres Grundstücks durch die Tätigkeit der B.________ AG bezogen haben. Mit dem Zur-Verfügung-Stellen ihres nicht unterkellerten Grundstücks habe die A.________ AG eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung gesetzt. Damit habe sie auch gemäss der vom Bundesgericht als Abgrenzungskriterium herangezogenen Unmittelbarkeitstheorie einen Handlungsbeitrag gesetzt, der selbst unmittelbar die Grenze zur Gefahr überschritten habe. Da ein eindeutiges, wissenschaftlich belegtes Wissen oder Wissen-Müssen über die Gefährlichkeit von CKW vorliegend für die altlastenrechtliche Zurechenbarkeit nicht erforderlich sein könne, zielten demzufolge auch die entsprechenden Ausführungen der A.________ AG an der Sache vorbei. Das Wissen der A.________ AG, die diese Chemikalien selbst über Jahre hinweg professionell verwendet habe, um eine "potenziell umweltgefährdende Nutzung" könne nicht überzeugend bestritten werden.
Die A.________ AG (vormals A.________ Handelsgesellschaft AG) sei sich offensichtlich der Art und Weise der Produktion, welche die Belastungen ab dem Jahr 1965 verursachten, bewusst gewesen. Denn sie selbst habe in den Jahren 1940 bis 1965 am selben Ort unter eigenem Namen produziert. Ab dem Jahr 1965 habe sie der B.________ AG das nicht unterkellerte Gebäude für diese Produktion und den damit verbundenen Umgang mit Chemikalien vermietet. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die A.________ AG die Muttergesellschaft der B.________ AG gewesen sei; auch die Organe seien mit denselben Personen besetzt gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin jene von der B.________ AG hergestellten Produkte über ihre Handelsgesellschaft vertrieben. Es könne damit gestützt auf die Vorakten festgehalten werden, dass die A.________ AG durch die altlastenrechtlich relevante Tätigkeit der B.________ AG finanziell profitiert habe. Die Beschwerdeführerin habe als ehemalige Produzentin gewusst, dass für den Herstellungsprozess Chemikalien zum Einsatz gekommen seien. Während den Jahren ihrer eigenen Produktion habe ihr auch aufgefallen sein müssen, dass verschüttetes CKW-haltiges Entfettungsmittel via Bodenplatten in den Untergrund eindringen konnte und damit die Tätigkeit als potenziell umweltgefährdend eingestuft werden musste. Demzufolge könne der Handlungsbeitrag der A.________ AG durchaus als ein "wissentliches Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für eine potenziell umweltgefährdende Produktion" qualifiziert werden. Mit dem Zur-Verfügung-Stellen ihres nicht unterkellerten Grundstücks habe die A.________ AG eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung gesetzt. Damit habe sie auch gemäss der vom Bundesgericht als Abgrenzungskriterium herangezogenen Unmittelbarkeitstheorie einen Handlungsbeitrag gesetzt, der selbst unmittelbar die Grenze zur Gefahr überschritten habe. Da ein eindeutiges, wissenschaftlich belegtes Wissen oder Wissen-Müssen über die Gefährlichkeit von CKW vorliegend für die altlastenrechtliche Zurechenbarkeit nicht erforderlich sein könne, würden demzufolge auch die entsprechenden Ausführungen der A.________ AG an der Sache vorbei zielen.
4.4. Entgegen der Ansicht der A.________ AG ist es für die Qualifikation als Verursacher nicht notwendig, dass die (potenzielle) Umweltgefährdung seinerzeit erkennbar war. Vielmehr tragen die Verursacher in ihren Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichen das Risiko des Erkenntnisfortschritts (Urteil 1C_524/2014 vom 24. Februar 2016 E. 5.1, publ. in: URP 2016 S. 477; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, Rz. 784; PIERRE TSCHANNEN/MARTIN FRICK, Der Verursacherbegriff nach Artikel 32d USG, Gutachten zuhanden des BUWAL vom 11. September 2002, S. 14 f., abrufbar unter: www.bafu.admin.ch). Bei der wissentlichen entgeltlichen Überlassung einer Sache - vorliegend des Grundstücks samt des Gebäudes - für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung bezieht sich die Kenntnis ("wissentlich") daher auf die Überlassung zur konkreten Nutzung, hier: zur Art und Weise der Produktion, nicht jedoch auf die von dieser potenziell ausgehenden Umweltgefährdung (vgl. BGE 139 II 106 E. 3.4.3). Die potenzielle Umweltgefährdung kann sich auch erst in einer Ex-post-Betrachtung ergeben. Weshalb die A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Inhaberin des Grundstücks und des Gebäudes und vormaligen Produzentin nach Überlassen ihrer - wie sich herausgestellt hat - umweltgefährdenden Produktion in Bezug auf die Kenntnis über die potenziell umweltgefährdende Natur dieser Nutzung anders zu behandeln sein soll als die B.________ AG als Rechtsnachfolgerin des Unternehmens, das ebendiese Produktion von ihr übernahm, ist unerfindlich. Die A.________ AG war nicht bloss ahnungslose Inhaberin des Grundstücks und des Gebäudes, sie hatte von der konkreten, umweltgefährdenden Nutzung Kenntnis (vgl. Art. 32d Abs. 2 dritter Satz USG). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Sachverhalt in Verletzung von Bundesrecht ermittelt worden sein soll. Die Sachverhaltsrügen der A.________ AG gehen an der Sache vorbei. Mit dem Zur-Verfügung-Stellen ihres nicht unterkellerten Grundstücks hat die A.________ AG eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung gesetzt, womit sie die Vorinstanz zu Recht als Verhaltensverursacherin qualifiziert hat.
5.
Die B.________ AG kritisiert ihrerseits die Auslegung der Vorinstanz, wonach in analoger Anwendung von Art. 181 OR in der Fassung vom 30. März 1911 (im Folgenden: aArt. 181 OR) die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit von 1940 bis 1965 von der A.________ AG auf die B.________ AG übergegangen sei.
5.1. Nach Rechtsprechung und Literatur ist für die Rechtsnachfolge bei Verhaltensverursachern zwischen Singular- und Universalsukzession zu unterscheiden. Die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers verbleibt im Fall einer Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über (BGE 139 II 106 E. 5.3.1). Im Fall der Universalsukzession hingegen kann die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers durch Erbgang oder bei Vermögens- oder Geschäftsübernahme auf den Rechtsnachfolger übergehen, so bei der Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR (vgl. BGE 142 II 232 E. 6.3; 139 II 106 E. 5.3.2, insb. mit Hinweis auf HANS U. LINIGER/CURDIN CONRAD, Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni, 2010, S. 229 ff., insb. S. 37 ff.). Die analoge Anwendung von aArt. 181 OR hat für altlastenrechtliche Kostenansprüche zur Folge, dass die mit dem übertragenen Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme begründeten Schulden als öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Übernehmer bzw. die Übernehmerin übergehen. Eine Übertragung der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers bspw. von einem Einzelunternehmer auf eine Gesellschaft setzt somit eine Geschäfts- bzw. Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven sowie insbesondere auch den Übergang sämtlicher Passiven gestützt auf aArt. 181 OR voraus (zum Ganzen: Urteil 1C_170/2017 vom 7. September 2017 E. 3.2, publ. in: URP 2018 S. 389).
Bezüglich des Umfangs einer Vermögensübernahme nach aArt. 181 OR hat das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung betont, dass nicht der interne Übernahmevertrag massgeblich ist, sondern die an die Gläubigerinnen und Gläubiger gerichtete Mitteilung oder die öffentliche Verlautbarung (vgl. BGE 79 II 289 E. 4b; 60 II 100 E. 1). Die Vermutung bei einer Übernahme von Aktiven und Passiven spricht für einen Gesamtübergang, was von einem blossen Hinweis auf eine Bilanz nicht aufgehoben wird (BGE 79 II 289 E. 4c). Damit muss eine allfällige Beschränkung der übernommenen Verbindlichkeiten in der Mitteilung klar und eindeutig hervorgehoben werden, ansonsten gelten die gesamten Schulden als vom Erwerber übernommen (BGE 75 II 302 E. 1b; 60 II 100 E. 1; Urteil 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.3). Jede Ungewissheit, ob die Übernahmeerklärung eine Einschränkung enthält, und jede Mehrdeutigkeit geht zulasten des Übernehmers (BGE 79 II 289 E. 4c).
5.2. Mit Verweis auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts argumentiert die Vorinstanz, nicht der interne Übernahmevertrag sei massgeblich, sondern die an die Gläubiger gerichtete Mitteilung oder die öffentliche Verlautbarung. Sowohl im Übernahmevertrag vom 25. August 1965 als auch in Art. 4 der Gründungsstatuten der B.________ AG habe es geheissen, dass die B.________ AG von der A.________ AG deren Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb in Dietikon mit denen Aktiven und Passiven übernehme, die im "Übernahmestatus" per 1. April 1965 enthalten seien (Aktiven in Höhe von Fr. 3'421'403.71 und Passiven in Höhe von Fr. 2'053'147.62). Im Handelsregister des Kantons Zürich sei mit Eintragung vom 30. August 1965 eine inhaltlich entsprechende Anmeldung erfolgt, die im Handelsamtsblatt vom 6. September 1965 veröffentlicht worden sei. Als öffentliche Verlautbarung sei Letztere entscheidend. Demnach habe für die Gläubiger nichts auf eine beschränkte Übernahme hingedeutet, da gerade nicht ausdrücklich auf ein beschränktes Ausmass der Übernahme hingewiesen worden sei. Eine klare und eindeutige Beschränkung der Verbindlichkeiten im Sinne der geschilderten Rechtsprechung sei darin nicht zu erkennen. Dass in Ziff. 5 des Übernahmevertrags, in Ziff. IV der Gründungsurkunde und in Art. 4 der Gründungsstatuten festgehalten werde, es würden "keine weiteren Aktiven und Passiven übernommen", sei demgegenüber nicht entscheidend, da es sich dabei nicht um eine an die Gläubiger gerichtete Information gehandelt habe. Die A.________ AG sei keine Gläubigerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen. Indes komme es im Rahmen der analogen Anwendung von aArt. 181 OR nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme tatsächlich bereits eine Gläubigerin bestanden habe, die eine Forderung geltend machte, bzw., die irregeführt wurde. Aus dem von der B.________ AG angerufenen Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" lasse sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bestünden keine unklaren Vertragsklauseln oder Zweideutigkeiten. Es sei nicht ersichtlich und werde im Übrigen von der B.________ AG auch nicht genügend substanziiert, inwiefern sich die A.________ AG in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich verhalten haben solle. Die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 sei daher von der A.________ AG auf die B.________ AG übergegangen.
5.3. Die B.________ AG dringt mit ihrer Kritik dagegen nicht durch. Vorweg ist nicht ersichtlich, dass die Geschäftsübernahme des Maschinen- und Apparatefabrikationsbetriebs gemäss aArt. 181 OR nur in einem beschränkten Masse stattgefunden hat. Wie die Vorinstanz darlegt, deutete entgegen der Ansicht der B.________ AG die im Handelsamtsblatt vom 6. September 1965 publizierte Anmeldung der Übernahme als öffentliche Verlautbarung für die Gläubiger nichts auf eine beschränkte Übernahme hin. Es wurde darin gerade nicht ausdrücklich auf ein beschränktes Ausmass der Übernahme hingewiesen, weshalb eine klare und eindeutige Beschränkung der Verbindlichkeiten gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vorliegt, wie auch das BAFU schreibt. Die Verweisung auf das Übernahmestatut, aus dem eine Beschränkung ersichtlich wäre, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. vorne E. 5.1).
Hingegen trifft es nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführt, die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 - und im Gegensatz zur Zeit danach - sei gänzlich auf die B.________ AG übergegangen. Die B.________ AG hat zwar den Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb vollumfänglich übernommen, nicht jedoch das Eigentum am Grundstück und am Gebäude. Das wissentliche Überlassen des Grundstücks und des Gebäudes zur umweltgefährdenden Produktion für die Zeit nach 1965 führt dazu, dass die A.________ AG als Verhaltensverursacherin zu qualifizieren ist (vorne E. 4.4). Nichts anderes kann für die Zeit vor 1965 gelten, als sie bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen den Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb noch nicht veräussert hatte bzw. hatten. Fraglich ist vor diesem Hintergrund, ob die Vorinstanz die Kosten in unzulässiger Weise verteilt hat.
6.
Sowohl die A.________ AG als auch die B.________ AG kritisieren die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung. Die A.________ AG wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass ihr für die nach 1965 verursachten Belastungen als Verhaltensverursacherin ein Verhaltensverursacheranteil von 25 % auferlegt wird. Die B.________ AG kritisiert, dass sie für die Zeit vor 1965 als alleinige Verhaltensverursacherin einen Grossteil der Kosten zu tragen hat.
6.1. Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Als Rechtsverletzungen gelten ein Ermessensmissbrauch sowie eine Ermessensunterschreitung oder -überschreitung. Sind mehrere Verursacher an der Belastung eines Standorts beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Art. 32d Abs. 2 Satz 1 USG), wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind (BGE 142 II 232 E. 5.3; 131 II 743 E. 3.1). Beim Mass der Verantwortung ist sowohl der Art als auch dem Gewicht der Verursachung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können bei der Bemessung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 142 II 232 E. 5.3; Urteil 1C_465/2023 vom 26. November 2025 E. 6.3.2; je mit Hinweisen).
6.2. Die Vorinstanz argumentiert, für die B.________ AG, die für ihre eigenen Produktionsabläufe einzustehen habe, als primäre Verhaltensverursacherin erscheine eine Kostentragung im Umfang von 55 % als angemessen. Für die A.________ AG, die das nicht unterkellerte Produktionsgebäude zur Verfügung gestellt habe, auf betriebliche Entscheidungen der B.________ AG erheblichen Einfluss habe ausüben können und auf die Produktion der B.________ AG am konkreten Standort hinsichtlich ihres eigenen Geschäftserfolgs angewiesen gewesen sei, erscheine demgegenüber eine Kostentragung als Verhaltensverursacherin im Umfang von 25 % adäquat. Darüber hinaus sei der A.________ AG eine Kostentragung von 20 % als Zustandsstörerin auferlegt worden, wogegen sie sich im vorliegenden Verfahren nicht gewendet habe. Insgesamt habe die A.________ AG somit einen Kostenanteil von 45 % zu tragen.
6.3. Diese vorinstanzlichen Ausführungen zur Kostenverteilung sind äusserst knapp gehalten. Es fällt auf, dass die Vorinstanz der A.________ AG für die im Verhältnis zur Gesamtdauer der umweltgefährdenden Produktion (von 1940 bis 1972) kurze Zeit von 1965 bis 1972 als Verhaltensverursacherin die relativ hohe Summe von insgesamt 25 % der Gesamtkosten auferlegt hat - zuzüglich zu den 20 % der Kosten, welche die A.________ AG als Zustandsstörerin zu übernehmen hat. Dass dies in einigem Gegensatz zu einer Verteilung pro rata temporis steht, kritisiert die A.________ AG denn auch. Die Vorinstanz scheint, sei es aus Verhältnismässigkeits- oder Billigkeitsüberlegungen, letztlich die A.________ AG entgegen ihrer eigenen Begründung - aber richtigerweise - auch für die Zeit vor 1965 als Verhaltensverursacherin bei der Kostenverteilung berücksichtigt zu haben. Dagegen trifft es nicht zu, dass die A.________ AG, wie die B.________ AG argumentiert, vor 1965 als alleinige Verhaltensverursacherin zu qualifizieren ist und die Auferlegung von "bloss" 45 % der Kosten der A.________ AG zu wenig ist. Die B.________ AG hat als Verantwortliche für die umweltgefährdende Produktion und damit als Hauptverursacherin der Belastung die Mehrheit der Kosten zu tragen - für die gesamte fragliche Zeit. Gleichzeitig ist die A.________ AG angesichts ihrer wirtschaftlichen Verzahnung mit der B.________ AG und ihres wissentlichen, entgeltlichen Überlassens ihres Grundstücks und ihres Gebäudes zur von dieser vorgenommenen umweltgefährdenden Produktion nicht bloss als Zustandsstörerin, sondern auch als Verhaltensverursacherin an den Kosten zu beteiligen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung von 55 % auf die B.________ AG und 45 % auf die A.________ AG ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
7.
Die B.________ AG beantragt weiter, die Realleistungspflicht sei vollumfänglich der A.________ AG oder der derzeitigen Eigentümerin der Grundstücke, die C.________-Anlagestiftung, aufzuerlegen.
7.1. Das Altlastenrecht unterscheidet zwischen der Durchführung der notwendigen Massnahmen (Realleistungspflicht) und der Tragung der damit verbundenen Kosten (Kostentragungspflicht). Diese beiden Fragen sind zu trennen: Die Realleistungspflicht bezweckt eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts, die Kostentragungspflicht eine möglichst gerechte Kostenanlastung (Urteil 1A.214/1999 vom 3. Mai 2000 E. 2b, publ. in: URP 2000 S. 590 und ZBl 102/2001 S. 536). Mit der Entkoppelung der Realleistung von der Kostentragungspflicht sollen die erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen zügig durchgeführt und nicht durch langwierige Auseinandersetzungen über die Kostentragungspflicht belastet werden (BAFU, Realleistung, Kostentragung und Sicherstellung. Vollzugshilfe für die Bestimmung der Realleistungs-, Kostentragungs- und Sicherstellungspflichten nach dem Altlastenrecht, 2023, S. 11). Wer realleistungspflichtig ist und entsprechend die altlastenrechtlich erforderlichen Massnahmen durchzuführen hat, ergibt sich aus Art. 20 AltlV: Gemäss dessen Abs. 1 sind die erforderlichen Massnahmen grundsätzlich vom Standortinhaber, das heisst vom Zustandsstörer, durchzuführen. Der Verursacher als Verhaltensstörer kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 oder 3 AltlV erfüllt sind. Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahmen kann die Behörde mit Zustimmung der Inhaberschaft Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht hat (Art. 20 Abs. 3 AltlV). Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob sie anstelle des Standortinhabers (Zustandsstörers) einen Dritten (Verhaltensstörer) zur erforderlichen altlastenrechtlichen Massnahme verpflichten will (vgl. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl. 2023, S. 183 f.).
7.2. Zwar hat die Vorinstanz die Kostentragungspflicht der B.________ AG von 80 % auf 55 % herabgesetzt, dennoch ist die B.________ AG nach dem insoweit zu schützenden angefochtenen Urteil die hauptverantwortliche Verhaltensverursacherin. Die Zuweisung der Realleistungspflicht an die B.________ AG ist angesichts dem der Behörde zukommenden Ermessen mit Art. 20 AltlV vereinbar. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.
8.
Die B.________ AG beantragt, es sei auf eine Sicherstellungspflicht gemäss Artikel 32d bis Abs. 1 USG zu verzichten. Sie legt jedoch nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich, dar, inwiefern die von ihr eingeforderte Sicherstellungspflicht verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (Art. 98 i.V.m. mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorne E. 2.1; Urteil 1C_62/2020 vom 4. Juni 2021 E. 2 und 3).
9.
Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, diejenige im Verfahren 1C_389/2024, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (vgl. Art. 66 BGG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 1C_376/2024 und 1C_389/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_376/2024 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_389/2024 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von je Fr. 4'000.- werden der jeweiligen Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baudirektion des Kantons Zürich, den weiteren Interessierten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz