Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_369/2026
Urteil vom 26. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Grossaffoltern, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 41, 3257 Grossaffoltern,
Regierungsstatthalteramt Seeland,
Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Datenschutz; Akteneinsicht; Nichteintreten auf Beschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Juni 2026 (100.2026.214U).
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2026 orientierte die Einwohnergemeinde Grossaffoltern A.________ über ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten betreffend das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot auf den Schularealen Grossaffoltern und Suberg und setzte ihm Frist bis zum 22. Juni 2026 an, um sich zum Gesuch zu äussern. Werde innert Frist keine Stellungnahme eingereicht, würden die fraglichen Akten dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in elektronischer Form zugestellt. Gegen das Schreiben der Gemeinde gelangte A.________ mit Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Seeland, wobei er darum ersuchte, mittels superprovisorischer bzw. vorsorglicher Anordnung die Herausgabe seiner personenbezogenen Daten zu untersagen. Mit Entscheid vom 15. Juni 2026 trat der stellvertretende Regierungsstatthalter auf die Beschwerde und das Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen nicht ein.
2.
Gegen den Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, wobei er erneut darum ersuchte, mittels superprovisorischer bzw. vorsorglicher Anordnung die Herausgabe personenbezogener Daten zu untersagen. Mit einzelrichterlichem Urteil vom 19. Juni 2026 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Kosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.--. Zudem hielt es fest, mit dem verfahrensbeendenden Entscheid werde das Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
3.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das einzelrichterliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, der Hinweis auf eine (mögliche) Zustellung der Akten an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Schreiben der Gemeinde vom 9. Juni 2026 stelle keinen Entscheid über die anbegehrte Akteneinsicht dar. Die Gemeinde habe damit lediglich das weitere Vorgehen kundgetan, falls sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lasse. Eine verbindliche Regelung habe sie nicht getroffen, weshalb es an einem wesentlichen Verfügungselement mangle. Mit dem stellvertretenden Regierungsstatthalter sei deshalb davon auszugehen, dass mit dem Schreiben der Gemeinde keine (anfechtbare) Verfügung vorliege. Das Nichteintreten des stellvertretenden Regierungsstatthalters erweise sich damit als rechtmässig. Ob der Beschwerdeführer auch das Nichteintreten auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen anfechten wolle, könne offenbleiben, habe der stellvertretende Regierungsstatthalter nach dem Gesagten doch zu Recht einen unmittelbar drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit ein schutzwürdiges Interesse an den (superprovisorisch) beantragten vorsorglichen Massnahmen verneint. Im Weiteren erweise sich die Rüge der formellen Rechtsverweigerung als unbegründet und sei nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich, inwiefern das fragliche Nichteintreten überspitzt formalistisch gewesen sein sollte.
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, der erwähnten Beurteilung der Vorinstanz seine als richtig vorausgesetzte, jedoch nicht weiter begründete eigene Auffassung entgegenzuhalten, wonach die "beabsichtigte Bekanntgabe personenbezogener Daten einen anfechtbaren Hoheitsakt bzw. Realakt mit unmittelbarer Grundrechtsrelevanz" darstelle, und gestützt darauf der Vorinstanz verschiedene (Grund-) Rechtsverletzungen vorzuwerfen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich deshalb nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen sollte. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal diese insbesondere für Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten im erwähnten Sinn erhöht sind. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen betreffend die Zulässigkeit einer allfälligen Herausgabe personenbezogener Daten bzw. der fraglichen Verfahrensakten macht und diesbezügliche Anträge stellt, geht er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht den Nichteintretensentscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters geschützt und die bei ihr erhobene Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Grossaffoltern, dem Regierungsstatthalteramt Seeland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur