Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_306/2025
Urteil vom 15. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ GmbH,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG,
5. E.________ AG,
6. F.________ AG,
7. G.________ GmbH,
8. H.________,
9. I.________ AG,
10. J.________ AG,
11. K.________ AG,
12. L.________ AG,
13. M.________ AG,
14. N.________,
15. O.________,
16. P.________,
17. Q.________,
18. R.________,
19. S.________,
20. T.________,
21. A1.________,
22. B1.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Herr Dr. Christoph Nater und/oder Frau Simone Dubs, Rechtsanwälte,
gegen
Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, Postfach, 8021 Zürich 1,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
1. C1.________,
2. D1.________,
Mitbeteiligte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Looser,
Gegenstand
Verkehrsanordnung Höchstgeschweindigkeit 30 km/h (Lärmschutz),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 17. April 2025 (VB.2023.00650, VB.2023.00675, VB.2023.00678).
Sachverhalt
A.
Die Schiedhaldenstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Küsnacht gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich (regionale Verbindungsstrasse bzw. Route 710) und verbindet den Ortskern von Küsnacht mit dem oberhalb am Hang gelegenen Ortsteil Itschnach. Die Route 710 führt anschliessend unter anderem Namen weiter nach Zumikon bis zur Kreuzung mit der Forchstrasse bzw. der Autostrasse A52 und misst nach den Angaben im Geoinformationssystem (GIS) insgesamt rund 3,7 km. Das Tiefbauamt des Kantons Ziirich plant eine Instandsetzung der Fahrbahn mit Kurvenverbreiterung und weiteren damit verbundenen Massnahmen im Abschnitt zwischen km 0.150 (Chuesenbach) und km 0.850 (Schiedhaldenstrasse 58). Neben baulichen Massnahmen ist die Einführung von Tempo 30 vorgesehen.
A.a. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Strassenprojekt gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest und hiess die Lärmschutz-Erleichterungsanträge der Baudirektion, Tiefbauamt, vom 5. September 2023 gut. Gleichzeitig hiess er die gegen das Projekt gerichteten Einsprachen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit er darauf eintrat bzw. er sie nicht als gegenstandslos abschrieb.
A.b. Parallel dazu ordnete die Kantonspolizei Zürich am 2. August 2023 die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h auf der Schiedhaldenstrasse an, und zwar im Abschnitt zwischen der Verzweigung mit der Alten Landstrasse (km 0.000) und ca. km 0.750 (Schiedhaldenstrasse 50).
B.
Gegen die Verkehrsanordnung der Kantonspolizei gelangten A1.________, B1.________ sowie die A.________ AG und 19 Mitbeteiligte je mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2023 bzw. die Feststellung ihrer Nichtigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchten B1.________ sowie die A.________ AG um die Überweisung des Rechtsmittels an die zuständige Rekursinstanz.
Das Verwaltungsgericht vereinigte die drei Verfahren und lud C1.________ und D1.________ zum Verfahren bei. Diese hatten Einsprache gegen das Strassenprojekt erhoben und u.a. die Einführung von Tempo 30 verlangt; in diesem Punkt war ihre Einsprache vom Regierungsrat gutgeheissen worden.
Am 17. April 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von B1.________ nicht ein; die übrigen Beschwerden wies es ab, soweit darauf einzutreten sei.
C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die A.________ AG und 21 weitere natürliche und juristische Personen, darunter auch A1.________ und B1.________, gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheid und die Verkehrsanordnung seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
D.
C1.________ und D1.________ (nachfolgend: die Mitbeteiligten) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Kantonspolizei Zürich und das Verwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In ihrer Replik vom 25. September 2025 halten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen und Anträgen fest. Es wurde keine Duplik eingereicht.
Erwägungen
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG).
Die Beschwerdeführenden machen vor Bundesgericht in erster Linie die Verletzung des gemäss Art. 77 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) garantierten doppelten Instanzenzugs in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten geltend. Auf diese Verfahrensgarantie des kantonalen Rechts können sie sich als Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens berufen, ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache, da sie insofern unmittelbar in ihrer prozessualen Rechtsstellung betroffen sind. Hinsichtlich der Temporeduktion kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben, welche Beschwerdeführenden inwiefern zur Beschwerde befugt sind.
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a und c BGG ). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Entscheid auf den - erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretenen und im Internet abgerufenen - Fahrplan 2025 für die Buslinie 919 berufen. Insofern gab der angefochtene Entscheid Anlass, sich mit diesem Fahrplan auseinanderzusetzen. Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Baudirektion sind daher befugt, vor Bundesgericht neue Vorbringen und Beweismittel zu diesem Fahrplan einzureichen, um die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgericht zu rügen bzw. zu bestätigen.
3.
Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 77 Abs. 1 KV/ZH, des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht als einzige Rechtsmittelinstanz entschieden habe, anstatt die Sache an die für die Beurteilung von Verkehrsanordnungen der Kantonspolizei zuständige Rekursinstanz, d.h. die Sicherheitsdirektion, zu überweisen.
3.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 KV/ZH gewährleistet das Gesetz für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.
3.2. Das Zürcher Recht sieht für funktionelle Verkehrsanordnungen (wie die Anordnung von Tempo 30) und die Festsetzung von Strassenprojekten unterschiedliche Zuständigkeiten und Rechtsmittelwege vor: Grundsätzlich entscheidet die Kantonspolizei über Verkehrsanordnungen (§ 4 Abs. 1 und 2 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [KSig; LS 741.2]); gegen deren Verfügungen steht der Rekurs an die kantonale Sicherheitsdirektion offen (§ 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Für die Festsetzung von Strassenprojekten ist dagegen (bei Gemeindestrassen) der Gemeindevorstand und (bei Staatsstrassen) grundsätzlich der Regierungsrat zuständig; die Baudirektion ist zur Festsetzung zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt (vgl. § 15 des Zürcher Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG/ZH; LS 722.1]). Gegen Entscheide des Gemeindevorstands oder der Baudirektion kann Rekurs an das Baurekursgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1 StrG/ZH); dagegen ist der Rekurs gegen Festsetzungen des Regierungsrats ausgeschlossen (§ 41 Abs. 2 StrG/ZH und § 19 Abs. 2 lit. a VRG/ZH), d.h. gegen diese muss direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
3.3. Mit Leitentscheid RB 2005 Nr. 36 (VB.2004.00558 vom 7. April 2005, in: ZBl 106/2005 293) hatte das Verwaltungsgericht eine Koordination zwischen der Festsetzung einer Tempo-30-Zone mit den dafür erforderlichen, im Strassenprojekt festzulegenden baulichen Massnahmen verlangt. Im Jahr 2023 präzisierte das Verwaltungsgericht seine Praxis dahin, dass eine Koordination der Entscheide gemäss Art. 8 USG (SR 814.01) und Art. 25a RPG (SR 700) auch dann geboten sei, wenn die Geschwindigkeitsreduktion nicht genüge, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten und daher, in einem Strassenprojekt, Erleichterungen erteilt bzw. Schallschutzmassnahmen angeordnet werden müssten (Entscheid VB.2022.00528 E. 5.2 und 5.3, in: ZBl 125/2024 S. 83 ff. mit Anmerkung ALAIN GRIFFEL, a.a.O., S. 91 ff.). Dies setze neben der Koordination im erstinstanzlichen Verfahren ein einheitliches Rechtsmittelverfahren voraus, um sich widersprechende und sachlich unhaltbare Rechtsmittelentscheide zur Lärmsanierung auszuschliessen (E. 5.4). Als Leitverfahren sei in derartigen Fällen die Festsetzung des Strassenprojekts festzulegen, zumal der in diesem Verfahren zu fällende Entscheid über die Erleichterungen am stärksten in die Interessen der lärmbetroffene Anwohnerschaft eingreife. Dies führe dazu, dass die gesetzliche Rekursinstanz für das Strassenprojekt im Rahmen einer koordinierten Lärmsanierung auch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu beurteilen habe. Bis zur erforderlichen gesetzlichen Neuregelung sei dem Gebot einheitlicher Rechtsmittelinstanzen auf dem Wege der Rechtsprechung Nachachtung zu schaffen (E. 5.6).
3.4. Im vorliegenden Fall erwog das Verwaltungsgericht, der Leitentscheid der Projektfestsetzung des Regierungsrats unterliege direkt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht, das als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz auch die damit verbundene Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu überprüfen habe. Zwar schreibe Art. 77 Abs. 1 KV/ZH einen doppelten Instanzenzug im Verwaltungsverfahren vor, wobei das Gesetz in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehe. Eine gesetzliche Ausnahme in diesem Sinne könne sich auch aus dem Bundesrecht ergeben, vorliegend aus dem Koordinationsgebot. Ein Weiterzug von Fällen der vorliegenden Art an das Baurekursgericht wäre zwar theoretisch denkbar, widerspräche jedoch dem Grundsatz, wonach gegen Entscheide des Regierungsrats kein Rekurs zur Verfügung stehe (§ 41 Abs. 2 StrG/ZH; § 19 Abs. 2 lit. a VRG/ZH). Es werde Sache des Gesetzgebers sein, ein Rechtsschutzsystem zu finden, das sowohl den Koordinationsgrundsätzen als auch Art. 77 Abs. 1 KV/ZH Rechnung trage. Zwar hätten die Beschwerdeführenden einzig die Verkehrsanordnung angefochten. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Streitgegenstand rein auf diese Verfügung beschränkt wäre: Würde sich ihr Rechtsmittel als begründet erweisen, so hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die (formal ausserhalb der Anfechtung stehende) Anordnung über die Strassenlärmerleichterungen. Denn wegen des höheren Temporegimes wäre weiterhin mit grösserem Strassenlärm zu rechnen und die angepassten Erleichterungen würden unzureichend bzw. rechtswidrig. Die Rechtsmittelinstanz käme in einem solchen Fall nicht umhin, auch die Lärmerleichterungen im Regierungsratsbeschluss aufzuheben. Bildeten diese somit Teil des Streitgegenstands, rechtfertige sich schon deswegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als erste Rechtsmittelinstanz im vorliegenden Fall. Der Antrag auf Überweisung des Rechtsmittels an die Sicherheitsdirektion gehe demzufolge fehl.
3.5. Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, vom verfassungsrechtlichen Grundsatz eines doppelten Instanzenzuges dürfe nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es ohne Koordination der Rechtsmittelverfahren zu widersprüchlichen Entscheiden kommen könne. Dies sei selbst nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis nur der Fall, wenn zwischen der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (als Verkehrsanordnung) und den Erleichterungen (als Strassenprojekt) ein enger Sachzusammenhang bestehe, weil beide Massnahmen einer umfassenden Lärmsanierung dienten. Dies sei vorliegend nicht der Fall: Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Oktober 2023 betreffend Strasseninstandsetzung mit Kurvenverbreiterung sei losgelöst und unabhängig von der Anordnung von Tempo 30 erfolgt: Zum einen wäre gar keine Temporeduktion geprüft worden, wenn die Einsprechenden dies nicht im Rahmen des Einspracheverfahrens verlangt hätten. Zum anderen dienten die baulichen Massnahmen beim Strassenprojekt nicht der Umsetzung der Tempo-30-Reduktion, sondern der Instandsetzung der Schiedhaldenstrasse, d.h. der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung; der Einbau eines lärmarmen Deckbelags sei lediglich nebensächlich im Rahmen der Instandsetzung der Fahrbahn erfolgt. Die Strasseninstandsetzung mit Kurvenbreiterung wäre auch dann beschlossen worden, wenn das Lärmgutachten zum Schluss gekommen wäre, die Einführung von Tempo 30 führe nicht zur erwähnten Lärmreduktion oder sei nicht verhältnismässig. Damit sei es ausgeschlossen, dass es ohne Koordination der beiden Verfahren zu widersprüchlichen Entscheiden kommen könnte.
3.6. Die Baudirektion und die Mitbeteiligten halten dem entgegen, der vom Regierungsrat beschlossene Einbau eines lärmarmen Belages, die im selben Beschluss angepassten Erleichterungen und die angefochtene Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bildeten Bestandteil eines Konzepts zur Lärmsanierung; insbesondere hänge die Höhe der Erleichterungen unmittelbar von den unter Berücksichtigung des lärmarmen Belags und der Geschwindigkeitsreduktion verbleibenden Immissionsgrenzwertüberschreitungen ab. Ohne eine umfassende lärmschutzrechtliche Prüfung stünde das Vorhaben im Widerspruch zu den Vorgaben des USG, da die strassenbaulichen Massnahmen eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) bewirkten, die zu einer Lärmsanierungspflicht im Sinne von Art. 18 USG führe. Dass das Auflageprojekt - zu Unrecht - nicht von vornherein als Lärmsanierungsprojekt ausgestaltet worden sei, vermöge daran nichts zu ändern: Der Regierungsrat habe die Einsprache der Mitbeteiligten insoweit gutgeheissen und habe damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Projekts anerkannt und korrigiert.
3.7. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, die lediglich auf die strassenbaulichen Massnahmen abstellt, übersieht, dass auch die Lärmsanierung und allfällige Erleichterungen Teil des Strassenprojekts sind. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, besteht ein Koordinationsbedarf zwischen der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit einerseits und den Sanierungserleichterungen, die (übrigens von Anfang an) Teil des Strassenbauprojekts waren. Erleichterungen stellen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine "ultima ratio" dar und dürfen nur erteilt bzw. (gemäss Art. 18 Abs. 2 USG) aufrechterhalten werden, wenn keine geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung an der Quelle oder auf dem Übertragungsweg bestehen ( Art. 17 und 18 Abs. 2 USG ; vgl. Urteil 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 5.5, in: URP 2016 319 und RDAF 2017 I 423). Dazu gehören neben dem Einbau lärmarmer Beläge insbesondere Geschwindigkeitsreduktionen (vgl. z.B. Urteile 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.2 - 4.3.4, in: URP 2021 S. 74; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 4.2, in: URP 2018 641). Insofern besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen der Anordnung von Tempo 30 (oder dem Verzicht darauf; so zu Recht GRIFFEL, a.a.O., S. 92 f.) und den Sanierungserleichterungen.
Der Vorinstanz ist auch insoweit zuzustimmen, als nur eine Konzentration des kantonalen Rechtsmittelverfahrens sicherstellen kann, dass die Rechtsmittelinstanz die nach Art. 25a RPG und Art. 8 USG gebotene Gesamtschau vornehmen kann und nicht lediglich Teilaspekte davon beurteilt, je nach Anfechtungsobjekt und Anträgen der Parteien. Dies gebietet auch Art. 33 Abs. 4 RPG.
Ob es sich bei der Lärmsanierung um den einzigen oder einen von mehreren Zwecken handelt, kann keine Rolle spielen. Die in VB.2022.00528 S. 5.6 in fine erwähnte Ausnahme, wenn die funktionelle Verkehrsanordnung einzig aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der Verkehrslenkung mit einem Strassenprojekt verbunden wurde (a.a.O., E. 5.6 in fine), liegt hier offensichtlich nicht vor und muss daher vorliegend nicht beurteilt werden (kritisch zu dieser Ausnahme GRIFFEL, a.a.O., S. 96).
3.8. Besteht somit ein Koordinationsbedarf, stellt sich einzig noch die Frage, bei welcher Rechtsmittelinstanz das Verfahren konzentriert werden muss. Die Wahl des Strassenprojektverfahrens als Leitverfahren wird von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich beanstandet und erscheint auch sachgerecht, weil es das umfassendere Verfahren ist, das mit einschneidenden Massnahmen (Erleichterungen, Enteigungsrecht) verbunden sein kann. Für dieses Verfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahme vom Grundsatz des doppelten Instanzenzugs festgelegt, wenn der Regierungsrat - als oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons (Art. 60 KV/ZH) - entscheidet (§ 41 Abs. 2 StrG/ZH; § 19 Abs. 2 lit. a VRG/ZH). Die von den Beschwerdeführenden verlangte Überweisung an die Sicherheitsdirektion (d.h. einer dem Regierungsrat untergeordneten Verwaltungsstelle) wäre mit dieser Funktion des Regierungsrats nicht vereinbar.
Damit erweist sich die Rüge gegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als unbegründet.
4.
Zu prüfen sind noch die Rügen gegen die Festsetzung von Tempo 30.
4.1. Die Kantonspolizei setzte Tempo 30 auf Antrag des Tiefbauamts des Kantons Zürich und im Einvernehmen mit der Gemeinde Küsnacht auf einem ca. 750 m langen Abschnitt der Schiedhaldenstrasse fest, zwischen der Verzweigung Alte Landstrasse und der Schiedhaldenstrasse 50, gestützt auf das Lärmgutachten Temporeduktion und lärmarmer Belag der Baudirektion des Kantons Zürich, Fachstelle Lärmschutz, vom 13. März 2023 (nachfolgend: Lärmgutachten), das Verkehrsgutachten des Tiefbauamts vom 2. Mai 2023 (bestehend aus dem Kurzgutachten Verkehr Abschnittsbeurteilung und dem Kurzgutachten Verkehr Gesamtbeurteilung & Übersicht) sowie der Interessenabwägung/Entscheid über Lärmschutzmassnahmen des Tiefbauamts vom 20. April 2023.
4.2. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Schiedhaldenstrasse sei eine verkehrsorientierte Strasse, weshalb für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h weiterhin ein Verkehrsgutachten erforderlich sei (Art. 32 Abs. 3 SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 108 Abs. 4 und Art. 2a Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; vgl. dazu BGE 150 II 444 E. 3.3). Dieses habe aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig sei und keine anderen Massnahmen vorzuziehen seien (Art. 108 Abs. 4 SSV). Die Vorinstanz erachtete die Lärm- und das Verkehrsgutachten sowie das Dokument Interessenabwägung als vollständig und schlüssig, so dass keine triftigen Gründe ersichtlich seien, davon abzuweichen. Die angeordnete Temporeduktion sei in Kombination mit dem lärmarmen Belag AC8 geeignet, eine deutlich wahrnehmbare Reduktion der Lärmbelastung um 3.9 bis 4.5 dB (A) für alle Anwohnenden zu erreichen und reduziere die Anzahl der von IGW-Überschreitungen betroffenen Liegenschaften bzw. Personen um rund einen Drittel. Andere, weniger einschneidende oder günstigere Massnahmen, welche die gleiche Lärmreduktion bewirken würden, seien nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht erachtete die Massnahmen auch als zumutbar. Trotz der Empfehlung des Lärmgutachtens, Tempo 30 auf dem gesamten, 1.1 km langen Abschnitt der Schiedhaldenstrasse einzuführen, sei die Geschwindigkeitsreduktion unter Berücksichtigung der Strassenfunktion und der Interessen des motorisierten Individualverkehrs auf den 0.750 km langen Teilabschnitt beschränkt worden, in welchem die Temporeduktion auch der Behebung von Sicherheitsdefiziten diene (verminderte Sichtweiten, Kurven, starkes Gefälle). Angesichts der gewichtigen Interessen der Lärmreduktion und der Verbesserung der Verkehrssicherheit sei eine Reisezeitverlängerung von ca. 30 Sekunden als hinnehmbar zu bewerten. Ein allfälliger Ausweichverkehr habe als vernachlässigbar gering bewertet werden dürfen. Auch der öffentliche Busverkehr bleibe trotz der Temporeduktion attraktiv.
4.3. Die Beschwerdeführenden rügen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Prüfung der Verhältnismässigkeit, insbesondere der Zumutbarkeit der Massnahme.
4.3.1. Sie machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe aus einer Gegenüberstellung der Fahrpläne 2023 und 2025 gefolgert, dass die Angebotsanpassung bei der fraglichen Buslinie mittlerweile erfolgt sei, womit die Einwände betreffend die Sicherstellung der Verkehrsqualität beim öffentlichen Verkehr nicht stichhaltig seien. Dies sei willkürlich, weil der Fahrplanvergleich ergebe, dass sich die Ankunftszeiten an den Endstationen Zumikon Dorfzentrum und Küsnacht Bahnhof um jeweils eine Minute nach hinten verschoben hätten, womit die Anschlussverbindungen nicht mehr gewährleistet seien. Zudem verkehre die Buslinie nur noch im Halbstundentakt und nicht mehr, wie 2023, im Viertelstundentakt.
Allerdings ergibt sich bereits aus den von den Beschwerdeführenden selbst ins Recht gelegten Fahrplänen, dass die Linie 919 Zumikon - Küsnacht 2023 überwiegend im Halbstundentakt verkehrte und das Angebot mit dem Fahrplan 2025 nicht reduziert, sondern im Gegenteil um zusätzliche Busse am frühen Morgen und am späten Abend ergänzt worden ist Weiter geht aus den Fahrplänen nicht hervor, dass die Einführung von Tempo 30 für allfällig verkürzte Umsteigezeiten verantwortlich ist. Im Übrigen legt die Baudirektion in ihrer Vernehmlassung anhand der Online-Fahrpläne des ZVV ausführlich dar, dass die Anschlüsse zu den S-Bahnen Richtung Zürich am Bahnhof Küsnacht gewährleistet seien; dies wird von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestritten. Damit durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass der öffentliche Busverkehr trotz der umstrittenen Temporeduktion attraktiv bleibe.
4.3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, weder das Kurzgutachten Verkehr (Gesamtbeurteilung) noch die Vorinstanz würden sich dazu äussern, inwiefern der regionale Ausweichverkehr als vernachlässigbar betrachtet werden könne.
Das Verwaltungsgericht befasste sich (in E. 8.6) mit den Auswirkungen der Temporeduktion auf den Ausweichverkehr, wobei in erster Linie Verkehrsverlagerungen im Quartier (Schiedhaldensteig, Boglerenstrasse und weitere Quartierstrassen der Umgebung) sowie der von einem Beschwerdeführer befürchtete Ausweichverkehr über die Küsnachter Allmend und Limberg nach Forch thematisiert wurden. Zum regionalen Verkehr war im Verkehrsgutachten (Gesamtbeurteilung) festgehalten worden, es könne zu vereinzelten Ausweichfahrten über die Gemeindegebiete von Erlenbach und Zollikon kommen. Dieser Effekt werde aber als vernachlässigbar angesehen, eben weil es sich nur um vereinzelte Fahrten handle. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, weshalb diese Annahme willkürlich sei und mit einer starken regionalen Verkehrsverlagerung zu rechnen sei. Dies liegt auch nicht auf der Hand.
4.4. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführenden erweisen sich somit als unbegründet. Auch die detaillierte Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz lässt keine Mängel erkennen. Ob eine weitergehende Anordnung von Tempo 30 zur Herabsetzung von IGW-Überschreitungen auf dem gesamten Perimeter der Schiedhaldenstrasse verhältnismässig gewesen wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben die Mitbeteiligten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Kantonspolizei Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, C1.________, D1.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber