Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_211/2026
Urteil vom 5. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde St. Gallen,
Rathaus, 9001 St. Gallen,
vertreten durch den Stadtrat der Stadt St. Gallen, Rathaus, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Verkehrsanordnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 9. März 2026 (B 2025/180).
Erwägungen
1.
Am 28. Mai 2024 erliess der Stadtrat der Stadt St. Gallen für das Gebiet "Bitzi" in der Stadt St. Gallen die Zonensignalisation "Begegnungszone". Gegen die am 3. Juni 2024 veröffentlichte Verkehrsanordnung gelangte A.________ an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 8. September 2025 hiess das Departement den Rekurs gut, hob den Beschluss des Stadtrats vom 28. Mai 2024 auf und wies die Sache zur umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung und zu neuem Entscheid an den Stadtrat zurück.
2.
Gegen den Entscheid des Departements erhob die Politische Gemeinde St. Gallen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 9. März 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
3.
Mit Eingabe vom 21. April 2026 erhebt die Politische Gemeinde St. Gallen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt, diesen Entscheid und denjenigen des Departements aufzuheben bzw. eventualiter den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rückweisungsentscheid des Sicherheits- und Justizdepartement vom 8. September 2025 abgewiesen. Der Rückweisungsentscheid des Departements schliesst das Verfahren betreffend die fragliche Verkehrsanordnung nicht ab. Es handelt sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3), liegt ein solcher Fall hier doch nicht vor. Der hinsichtlich des Rückweisungsentscheids des Departements ergangene Entscheid der Vorinstanz ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1, 339 E. 3.2).
4.3. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dass ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde, ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht und liegt nicht auf der Hand. Die Gutheissung der Beschwerde würde sodann zwar einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Inwiefern dadurch ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls nicht und ist auch nicht offensichtlich, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur