Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_209/2026, 1C_240/2026, 1C_241/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1C_209/2026, 1C_241/2026
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Generalsekretariat,
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
1C_240/2026
André Equey,
c/o Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Generalsekretariat,
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
1C_209/2026
Unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss,
1C_240/2026
Ausstandsgesuch,
1C_241/2026
Ausstandsgesuch/Verfahrensabschreibung,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 30. März und 27. April 2026 (VD.2025.198 [P251756]) sowie das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 20. April 2026 (DGV.2025.9).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 schrieb das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt bezüglich des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen BS 136 zwei Rekursverfahren (betreffend offenen Restbetrag Jahressteuern bzw. Mahngebühr Versicherungskündigung) und zwei Wiedererwägungsverfahren (betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung der Motorfahrzeugsteuer bzw. Entzug der Kontrollschilder und/oder des Fahrzeugausweises wegen versäumter periodischer Prüfung) ab, weil A.________ mit Eingabe vom 25. August 2025 die beim Departement hängigen Rekurse und Wiedererwägungsgesuche zurückgezogen habe. Dagegen gelangte A.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 setzte ihm der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident Frist bis zum 12. Januar 2026 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. In der Folge stellte A.________ gegen den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten ein Ausstandsgesuch. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Nach weiteren Verfahrensschritten wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 30. März 2026 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine einmal kurz erstreckbare neue Frist bis zum 15. April 2026 zur Leistung des Kostenvorschusses an, ansonsten der Rekurs dahinfalle. Innert der angesetzten Frist leistete A.________ den Kostenvorschuss nicht und ersuchte auch nicht um Fristerstreckung. Mit Eingabe vom 16. April 2026 beantragte er (u.a.) erneut den Ausstand des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten. Mit Urteil vom 20. April 2026 wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, das erste Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten unter Kostenfolge zulasten von A.________ ab. Mit Verfügung vom 27. April 2026 trat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident auf das zweite Ausstandsgesuch gegen ihn nicht ein und schrieb das Rekursverfahren ohne Kostenfolge als erledigt ab, da der Rekurs infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses dahingefallen sei.
2.
Bereits am 16. April 2026 (Postaufgabe) erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 30. März 2026. Das Bundesgericht eröffnete darauf das Verfahren 1C_209/2026. Mit Verfügung vom 23. April 2026 wies es A.________ darauf hin, dass die Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben sei, und forderte ihn unter Beilage der eingereichten Beschwerde auf, diesen Mangel spätestens bis am 11. Mai 2026 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die per Einschreiben mit Rückschein versandte Verfügung wurde A.________ gemäss Rückschein am 29. April 2026 zugestellt. Innert der angesetzten Frist (und bis heute) reichte er kein eigenhändig unterschriebenes Exemplar der Beschwerde ein.
Mit Eingaben vom 30. April 2026 (Postaufgabe) erhob A.________ beim Bundesgericht auch Beschwerde gegen das erwähnte Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 20. April 2026 sowie gegen die erwähnte Verfügung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 27. April 2026. Das Bundesgericht eröffnete darauf die Verfahren 1C_240/2026 (betreffend ersteren Entscheid) und 1C_241/2026 (betreffend letzteren Entscheid). Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 wies es A.________ im Verfahren 1C_240/2026 darauf hin, dass seine Beschwerde nicht eigenhändig unterschrieben sei, und forderte ihn unter Beilage der eingereichten Beschwerde auf, diesen Mangel spätestens bis am 22. Mai 2026 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 (Postaufgabe) reichte A.________ die eigenhändig unterschriebene Beschwerde ein. Zugleich reichte er in beiden Verfahren jeweils eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Die Verfahren 1C_209/2026, 1C_240/2026 und 1C_241/2026 betreffen verschiedene Entscheide. Sie stehen jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang, weshalb es sich rechtfertigt, die drei Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
4.
Im Verfahren 1C_209/2026 hat der Beschwerdeführer, wie erwähnt, innert der ihm mit Verfügung vom 23. April 2026 unter Androhung der Nichtbeachtung im Säumnisfall angesetzten Frist bis 11. Mai 2026 (und bis heute) kein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde gegen die Verfügung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 30. März 2026 betreffend unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss eingereicht. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen sind.
5.
5.1. Bei dem im Verfahren 1C_240/2026 angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 20. April 2026, mit dem das erste Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten abgewiesen wurde, handelt es sich gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. Urteil 1C_457/2024 vom 18. März 2025 E. 2.1; Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt und rechtzeitig (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt. Soweit er Anträge stellt und Ausführungen macht, die nicht die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildende Ausstandsfrage betreffen, geht er allerdings offensichtlich über den zulässigen Gegenstand des Verfahrens 1C_240/2026 hinaus. Insoweit ist deshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen bzw. im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
5.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, wieso dessen (erstes) Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Insbesondere tut er nicht auf solche Weise dar, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung des Ausstandsgesuchs mit Blick darauf, dass ihm - wie er geltend macht - die Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Oktober 2025 nicht rechtsgültig zugestellt bzw. eröffnet worden sei und der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident ungeachtet dessen einen Kostenvorschuss einverlangt habe, massgebliches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen würde. Soweit er mit seinen Vorbringen nicht von vornherein über den zulässigen Gegenstand des Verfahrens 1C_240/2026 hinausgeht, genügt seine Beschwerde damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auch insoweit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
6.
6.1. Bei der im Verfahren 1C_241/2026 angefochtenen Verfügung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 27. April 2026, mit welcher dieser auf das zweite Ausstandsgesuch gegen ihn nicht eingetreten ist und das Rekursverfahren betreffend die Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Oktober 2025 als erledigt abgeschrieben hat, da der Rekurs infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses dahingefallen sei, handelt es sich ebenfalls um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt und rechtzeitig (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt. Soweit er Anträge stellt und Ausführungen macht, die nicht die Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Fragen des Nichteintretens auf das fragliche Ausstandsgesuch und der Abschreibung des Rekursverfahrens wegen Dahinfallens des Rekurses infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses betreffen, geht er allerdings offensichtlich über den zulässigen Gegenstand des Verfahrens 1C_241/2026 hinaus. Insoweit ist deshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen bzw. im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
6.2. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb das erneute (zweite) Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen ihn offensichtlich unbegründet sei und er entsprechend selber entscheiden könne, dass darauf nicht eingetreten werde. Er hat weiter dargelegt, dass nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100) der fragliche Rekurs infolge Nichtbezahlung des mit der Verfügung vom 30. März 2026 (weiterhin) einverlangten Kostenvorschusses von Gesetzes wegen dahingefallen und das Rekursverfahren daher als erledigt abzuschreiben sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass er den fraglichen Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Er kritisiert jedoch im Wesentlichen, dass die Vorinstanz aus diesem Grund den Rekurs als dahingefallen beurteilt und ohne dessen inhaltliche Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Oktober 2025 ihm rechtsgültig zugestellt bzw. eröffnet worden sei, das Rekursverfahren als erledigt abgeschrieben hat, und rügt in diesem Zusammenhang verschiedene Rechtsverletzungen, namentlich eine Verletzung von Art. 29a BV und Art. 6 EMRK. Er begnügt sich dabei allerdings im Wesentlichen damit, diese Rechtsverletzungen zu behaupten, und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie wie angekündigt infolge der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Rekurs als dahingefallen beurteilt und das Rekursverfahren als erledigt abgeschrieben hat, die von ihm angerufenen Garantien oder sonst massgebliches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte, obschon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - soweit hier relevant - das Eintreten auf Rechtsmittel grundsätzlich von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden darf (vgl. etwa BGE 143 I 227 E. 5.1; Urteile 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 6.1 f.; 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Auch soweit er das Einverlangen des Kostenvorschusses durch den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten beanstandet, legt er nicht in der genannten Weise eine Verletzung massgeblichen Rechts dar. Dasselbe gilt, soweit er das Nichteintreten auf sein zweites Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten kritisiert.
Damit genügt die Beschwerde, soweit sie, wie etwa die materiellen Ausführungen zur Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Oktober 2025, nicht von vornherein über den zulässigen Gegenstand des Verfahrens 1C_241/2026 hinausgeht, den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal diese für Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten (inkl. Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts) erhöht sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer unter den gegebenen prozessualen Umständen mit der Beschwerde gegen den verfahrensabschliessenden Endentscheid vom 27. April 2026 die Verfügung vom 30. März 2026 betreffend unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss noch mit anfechten könnte (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), ist deshalb auch insoweit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben im vorliegenden Zusammenhang formlos abzulegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 1C_209/2026, 1C_240/2026 und 1C_241/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur