Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_197/2026
Urteil vom 21. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Lauerz,
Husmatt 1, 6424 Lauerz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Vollstreckung [Bussen-verfügung]),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. Februar 2026 (III 2026 8).
Erwägungen
1.
Am 5. Juli 2018 meldete A.________ dem Bauamt der Gemeinde Lauerz, er wolle auf seinem Grundstück KTN 197 in der Gemeinde Lauerz eine rund 30 cm hohe und 20 cm breite Grenzmauer erstellen, die auf einer Länge von ungefähr 16 m entlang der gemeinsamen Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem benachbarten Grundstück KTN 196 verlaufen solle. In der Folge begann er ohne Abwarten einer Baubewilligung mit der Bauausführung, worauf der Gemeinderat Lauerz mit Beschluss vom 3. April 2019 ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erstellte Mauer verlangte. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. August 2019 ab. Dem in der Folge publizierten und öffentlich aufgelegten Baugesuch verweigerte der Gemeinderat die Bewilligung. Dagegen gelangte A.________ erneut an den Regierungsrat, der die Beschwerde am 5. Juli 2022 teilweise guthiess und die Angelegenheit zur Einholung genau vermasster Pläne und zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückwies.
Nachdem A.________ die erforderlichen Pläne nachgereicht hatte, erteilte der Gemeinderat mit Beschluss vom 23. Februar 2024 die Baubewilligung für die fragliche Grenzmauer, soweit diese ausserhalb des Gewässerraums liege. Hingegen verweigerte er die Baubewilligung, soweit die Mauer innerhalb des Gewässerraums liege, und ordnete zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die Entfernung des betreffenden Mauerabschnitts innert dreier Monate ab Rechtskraft der Verfügung an, wobei er A.________ für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- androhte. Die gegen diesen Beschluss von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat am 14. Mai 2024 ab, worauf A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gelangte, das die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 im Sinne der Erwägungen abwies, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_734/2024 vom 23. Januar 2025 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein, da sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte.
2.
Am 1. Oktober 2025 sowie am 1. Dezember 2025 und am 8. Januar 2026 stellte die Bauverwaltung bzw. der Gemeinderat Lauerz fest, dass der mit dessen Beschluss vom 23. Februar 2024 verlangte Rückbau des fraglichen Mauerabschnitts nicht erfolgt war. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026, genehmigt vom Gemeinderat mit Beschluss vom 30. Januar 2026, setzte der Gemeindepräsident Lauerz, entsprechend der Androhung im seinerzeitigen Beschluss, für die Zeitspanne vom 1. bis 30. Dezember 2025 gestützt auf § 79 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; SRSZ 234.110) eine (erste) Ordnungsbusse von insgesamt Fr. 3'000.-- fest, zahlbar innert 14 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 20. Februar 2026 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Kosten seines Verfahrens von Fr. 500.--.
3.
Mit Eingabe vom 17. April 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2026. Er beantragt namentlich, den Entscheid und die fragliche Ordnungsbusse aufzuheben bzw. diese erheblich zu reduzieren.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (u.a.) in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, wieso die Verfügung des Gemeindepräsidenten Lauerz vom 9. Januar 2026 betreffend Festsetzung der Ordnungsbusse von Fr. 3'000.-- für die Zeitspanne vom 1. bis 30. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Beschwerdeführers abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht näher und sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzten würde. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, (erneut) seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen und in appellatorischer Weise Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Lauerz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur