Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_196/2026
Urteil vom 13. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
1. Kammer, vom 30. März 2026
(WBE.2026.77 / RS / jb).
Erwägungen
1.
A.________ erwarb im Jahr 2002 den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen). Seit Ende 2013 wurden gegen ihn verschiedene strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen angeordnet. Insbesondere entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 14. Oktober 2015 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Weiter verfügte es am 7. Januar 2022, der Führerausweis bleibe entzogen, und formulierte Wiedererteilungsbedingungen, was das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juli 2022 schützte. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 22. Februar 2023 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurück.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 informierte das Strassenverkehrsamt den damaligen Rechtsvertreter von A.________ über das Vorliegen eines diesen betreffenden neuen verkehrsmedizinischen Gutachtens und wies ihn darauf hin, dass noch der Nachweis über die Teilnahme an einer Verkehrstherapie und die Erstellung eines (erneuten) verkehrspsychologischen Gutachtens ausstünden. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 verlangte A.________ beim Strassenverkehrsamt die "Aufhebung des Fahrverbots" und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 hielt das Strassenverkehrsamt fest, der Führerausweis bleibe auf unbestimmte Zeit entzogen, und machte dessen Wiedererteilung unter anderem von einer erneuten, die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig. Dagegen gelangte A.________ an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, das die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.
2.
Gegen den Entscheid des Departements erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Er ersuchte dabei in prozessualer Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 30. März 2026 wies die Instruktionsrichterin sein Gesuch ab und forderte ihn auf, innert einer grundsätzlich nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- zu leisten.
3.
Mit elektronischer Eingabe vom 15. April 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die instruktionsrichterliche Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2026. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der vom Beschwerdeführer eingereichte Beleg betreffend Sozialhilfebezug im Februar 2026 deute darauf hin, dass er mittellos im rechtlichen Sinn sei. Seine Bedürftigkeit sei indes nicht abschliessend zu prüfen, mangle es doch an der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich erforderlichen Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Dies hat sie in der Folge begründet. Sie hat dabei namentlich darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Rückweisungsentscheid vom 22. Februar 2023 (vgl. vorne E. 1) unter anderem ausgeführt habe, die vom Strassenverkehrsamt gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 20. Oktober 2021 verfügten Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises (10 Sitzungen Verkehrstherapie, erneute verkehrspsychologische Begutachtung) seien nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung sei sie an die Vorgaben dieses Rückweisungsentscheids gebunden. Seit dessen Ergehen liege indes unbestrittenermassen kein neues verkehrspsychologisches Gutachten vor; auch habe sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich der angeordneten Verkehrstherapie nicht unterzogen. Bei der gegebenen Ausgangslage erscheine es bei summarischer Betrachtung unrealistisch, dass der bei ihr angefochtene Entscheid des Departements vom 1. Dezember 2025 aufzuheben sei und der Beschwerdeführer - der in seiner Beschwerde unter anderem die Wiedererteilung des Führerausweises "unter verhältnismässigen Auflagen" beantrage - (auch nur teilweise) obsiege. Vor dem Hintergrund der klaren rechtlichen Ausgangslage seien die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren und sei daher seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht zwar vor, die vorinstanzliche Beurteilung, wonach seine Beschwerde aussichtslos sei, sei unzutreffend. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids indes nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal diese in Bezug auf die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen erhöht sind. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur