Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_191/2026
Urteil vom 21. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. März 2026 (AK.2025.729-AK, AK.2025.730-AK und AK.2025.731-AK [ST.2025.50599]).
Sachverhalt
A.
A.________ erstattete am 3., 10. und 17. November 2025 Strafanzeige gegen Dr. med. C.________ (Angezeigte 2), ehemalige Oberärztin mit besonderen Funktionen (mbF) in der Psychiatrie St. Gallen, Ambulatorium Rorschach, wegen Urkundenfälschung, falschen ärztlichen Zeugnisses, Verletzung des Berufsgeheimnisses und Verletzung der Dokumentations- und Sorgfaltspflicht. Am 28. November 2025 reichte er eine weitere Strafanzeige gegen dipl. Arzt B.________ (Angezeigter 1), Assistenzarzt, und gegen Dr. med. D.________ (Angezeigter 3), Leitender Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beide ebenfalls tätig im Ambulatorium Rorschach, wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Urkundenfälschung im Amt und Verletzung der Informationspflicht im Sinn des Datenschutzgesetzes ein. Hintergrund der Strafanzeigen bildet eine ärztliche Behandlung des Anzeigers im Ambulatorium Rorschach. Gegenüber der Polizei machte der Anzeiger wegen der angeblichen Vorfälle eine zivilrechtliche Forderung von Fr. 190'000.- geltend.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, leitete die Akten am 18. Dezember 2025 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 19. März 2026 vereinigte diese die Ermächtigungsverfahren AK.2025.729-AK, AK.2025.730-AK und AK.2025.731-AK. Darin erteilte sie keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Dr. med. C.________, gegen dipl. Arzt B.________ und gegen Dr. med. D.________.
B.
Dagegen erhebt A.________ am 7. April 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er, den Entscheid der Anklagekammer vom 19. März 2026 aufzuheben und die Sache zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung, allenfalls zur neuen Beurteilung, an die Vorinstanz bzw. an die zuständige kantonale Behörde zurückzuweisen. Soweit sich die Beschwerde als unzulässig erweisen sollte, sei die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Weiter stellt er den Antrag, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und, soweit erforderlich, die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Die Anklagekammer sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerschaft gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerschaft zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Dieser stammt von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.3. Der Beschwerdeführer wird durch verschiedene Straftaten, die er der Beschwerdegegnerschaft in der Strafanzeige vorwirft, unmittelbar in seinen Rechten verletzt und gilt damit als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafverfolgung und ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 1C_730/2025 vom 21. Mai 2026 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer stellt nebst seinen Anträgen betreffend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz diverse Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen). Vorliegend käme dem Beschwerdeführer hinreichender Rechtsschutz zu, wenn seine Gestaltungsbegehren gutgeheissen würden. Inwieweit die von ihm eingereichten Feststellungsbegehren dennoch zulässig sein sollten, begründet der Beschwerdeführer nicht; dies ist auch nicht ersichtlich. Auf seine Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
1.5. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG).
1.6. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist, kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 89 i.V.m. Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a-c BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.
Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4).
Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Rechtsverletzungen, wobei er diese über weite Strecken nicht konkret darlegt. Seine Vorbringen, soweit ihnen überhaupt eine auf den Streitgegenstand gerichtete Bedeutung entnommen werden kann, bleiben daher weitgehend unsubstanziiert und genügen den Rügeerfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2.1). So legt er namentlich nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts "selektiv und unvollständig" sein soll. Ohnehin macht er nicht geltend, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. dazu vorne E. 2.2). Das Bundesgericht ist daher an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden.
Auch seine ebenfalls pauschal gehaltene Behauptung, die Anklagekammer ersetze die im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens vorzunehmende "Schwellenprüfung" durch eine nahezu vollständige "materielle Vorwegbeurteilung", bleibt unsubstanziiert und wird nicht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids festgemacht. Gleiches gilt in Bezug auf seine Rüge, der angefochtene Entscheid verletze sein rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Es kann ihm zudem nicht gefolgt werden, wenn er aus dem Umstand, dass einer der Angezeigten vom Berufsgeheimnis entbunden wurde, um sich gegen die Vorwürfe verteidigen zu können, folgert, dass dies ein Indiz für das Vorliegen der vorgeworfenen Straftaten zu verstehen sei.
Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, die Vorinstanz habe nicht jede der angezeigten Personen und jeden "Vorwurfskomplex" gesondert, personenscharf und deliktsbezogen geprüft, sondern wie einen einzigen Gesamtkonflikt behandelt. Soweit diese Vorbringen überhaupt den Rügeerfordernissen genügen, treffen sie jedenfalls nicht zu. Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhalte und infrage kommenden Straftatbestände entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers für jede einzelne der angezeigten Personen gesondert geprüft. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die separaten Rügen unzulässigerweise als "Gesamtkonflikt" behandelt haben könnte. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer äussert demgegenüber keine Kritik an den spezifischen Darlegungen der Vorinstanz hinsichtlich der einzelnen Straftaten, die laut Beschwerdeführer von den Angezeigten begangen worden sein sollen.
Die Vorinstanz hat demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; umständehalber kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, dem Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz