Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_183/2026
Urteil vom 23. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. Erbengemeinschaft B.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert,
gegen
C.C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Domino Hofstetter,
Bezirksrat Küssnacht,
Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Biogasanlage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 20. Februar 2026 (III 2025 74).
Erwägungen
1.
D.C.________ und E.C.________ ersuchten mit Eingabe vom 21. November 2022 um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage auf der Parzelle Nr. 2569 in Merlischachen (Küssnacht). Während der öffentlichen Auflage reichten A.________ und die Erbengemeinschaft B.________ Einsprache ein. Am 3. Mai 2024 erteilte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz die kantonale Baubewilligung und gestützt darauf am 10. Juli 2024 der Bezirksrat Küssnacht die kommunale Bewilligung. Eine von A.________ und der Erbengemeinschaft B.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 1. April 2025 ab.
Daraufhin gelangten A.________ und die Erbengemeinschaft B.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Im Rahmen des Schriftenwechsels trat an Stelle von D.C.________ und E.C.________ deren Sohn C.C.________ als neuer Eigentümer der Bauparzelle ins Verfahren ein. Mit Entscheid vom 20. Februar 2026 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Regierungsrats auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid an die Baubewilligungsbehörde zurück. In den Erwägungen führte es aus, bei der Erteilung der Baubewilligung sei nicht beachtet worden, dass das Projekt Fruchtfolgeflächen beanspruche. Zudem seien die Baugesuchspläne und die weiteren Unterlagen zum Teil widersprüchlich, nachdem das Projekt während des Verfahrens überarbeitet worden sei.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. April 2026 beantragen A.________ und die Erbengemeinschaft B.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
3.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf Endentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (zum Ganzen: BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde mit Art. 93 BGG nicht auseinander. Dass ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, nachdem das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Behandlung an die Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen hat, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht offensichtlich, dass eine Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, zumal der betreffende Aufwand deutlich überdurchschnittlich sein müsste (Urteil 1C_655/2020 vom 3. November 2021 E. 2.3 mit Hinweis).
4.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Küssnacht, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold