Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_153/2026
Urteil vom 24. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern.
Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. Januar 2026 (7H 25 192).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A.________ gestützt auf Art. 23 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in Verbindung mit bzw. Anlehnung an Art. 23 Abs. 3 SVG eine zweijährige Sperrfrist für die Beantragung der Erteilung eines weiteren Lernfahrausweises der Kategorie B an. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies dieses sein Sistierungsgesuch ab. Am 28. November 2025 forderte es ihn auf, bis zum 15. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 5. Januar 2026 trat es androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss bis zum Ergehen des Urteils nicht bezahlt worden sei, und auferlegte A.________ die amtlichen Kosten von Fr. 500.--.
2.
Mit deutscher und englischer Eingabe vom 13. März 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Januar 2026. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Feststellung, dass das Kantonsgericht infolge seines Wohnsitzwechsels in den Kanton Aargau per 16. November 2025 seine örtliche und sachliche Zuständigkeit verloren habe und das Verfahren kostenlos als gegenstandslos hätte abschreiben müssen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 19. März 2026 reicht er weitere Unterlagen ein.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Rechtsschriften sind gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG in einer Amtssprache abzufassen, was dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren vor Bundesgericht bekannt ist. Auf seine in englischer Sprache abgefasste Eingabe vom 13. März 2026 kann daher nicht eingegangen werden. Soweit ersichtlich stimmt die englische Eingabe mit der deutschen jedoch in allen Teilen überein, weshalb darauf verzichtet werden kann, sie zur Verbesserung im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG zurückzuweisen.
3.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde gegen den aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten Nichteintretensentscheid mit Kostenauflage der Vorinstanz berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.
3.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kostenvorschuss bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheids nicht bezahlt hat. Er macht jedoch geltend, im Administrativmassnahmenrecht richte sich die örtliche Zuständigkeit zwingend nach dem aktuellen Wohnsitzkanton. Die Behörden des Kantons Luzern hätten somit aufgrund der am 16. November 2025 erfolgten Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Aargau noch vor der Einforderung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren am 28. November 2025 ihre Zuständigkeit für die fragliche Administrativmassnahme verloren gehabt, weshalb die Vorinstanz das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren kostenlos als gegenstandslos hätte abschreiben müssen. Indem die Vorinstanz für ein obsoletes Verfahren an der Kostenvorschusspflicht festgehalten habe, sei diese zum blossen Selbstzweck geraten und habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt. Mit der Kostenauflage bestrafe diese ihn weiter für die Nichtfinanzierung eines gegenstandslosen Verfahrens, was seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.
4.2. Zwar ist die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons für die Anordnung verkehrsrechtlicher Administrativmassnahmen wie die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende örtlich zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 SVG ; BERNHARD RÜTSCHE/DANIELLE SCHNEIDER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 1 zu Art. 22 SVG). Das bedeutet indes nicht, dass sich eine Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton zwingend auf die örtliche Zuständigkeit auswirkt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels der massnahmebetroffenen Person in einen anderen Kanton während eines Administrativmassnahmeverfahrens im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 SVG , insbesondere eines Administrativverfahrens auf Entzug des Führerausweises, die bei Einleitung dieses Verfahrens begründete örtliche Zuständigkeit bestehen (vgl. BGE 108 Ib 139; sog. perpetuatio fori). Massgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem die für die Administrativmassnahme zuständige Behörde der massnahmebetroffenen Person Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern (vgl. Urteile 1C_223/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2; 1C_482/2015 vom 15. März 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 108 Ib 139 E. 2c). Ab diesem Zeitpunkt ändert eine Wohnsitzverletzung in einen anderen Kanton somit nichts mehr an der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde des bisherigen Wohnsitzkantons für das fragliche Administrativmassnahmeverfahren. Es bleibt daher insoweit ab diesem Zeitpunkt auch bei der Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde (n) dieses Kantons gemäss der massgeblichen kantonalen Regelung.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlegung seines Wohnsitzes vom Kanton Luzern in den Kanton Aargau nach Einreichung seiner Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des Strassenverkehrsamts Luzern bei der Vorinstanz hatte demnach nicht zur Folge, dass diese ihre nach dem kantonalen Recht bestehende Zuständigkeit verlor und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit hätte abschreiben müssen. Vielmehr behielt sie ihre Zuständigkeit und hatte das Verfahren weiterzuführen. Die auf die angebliche Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens infolge Wohnsitzverlegung in den Kanton Aargau gestützte, dargelegte Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen der Vorinstanz bzw. an deren Entscheid greift daher ins Leere. Dass die Vorinstanz mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolge infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses sonst wie Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor und ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Bundesgericht behält sich mit Blick auf die verschiedenen früheren, die Fahrberechtigung bzw. den Führerausweis des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren vor Bundesgericht im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur