Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_622/2025
Urteil vom 1. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Ulrich,
gegen
Politische Gemeinde Uttwil,
Zentrumsplatz 2, 8592 Uttwil,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude,
Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Verkehrsanordnung Reg.-Nr. 2024/085/TBA bezüglich Zonenhöchstgeschwindigkeit 30 km/h, Vortrittsregelung, Seeweg in Uttwil,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2025 (VG.2024.117).
Sachverhalt
A.
Der Seeweg in der Gemeinde Uttwil TG führt dem Bodensee entlang und ist Teil des internationalen Bodenseeradwegs. Er weist eine Breite von ca. 3 m auf und wird, insbesondere im Sommer, stark von Fussgängerinnen und Fussgängern sowie von Velofahrenden genutzt. Im Abschnitt Schlatterstrasse bis Tobelmühle, der Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist der Seeweg mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und schnelle Motorfahrräder (ausgenommen Zubringerdienst) versehen und die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt.
B.
Im Jahr 2022 hat die Politische Gemeinde (PG) Uttwil am Seeweg Sichtzonen für die privaten Grundstückszufahrten festgelegt, dies basierend auf der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Dagegen haben verschiedene Anwohnerinnen und Anwohner Rekurs eingelegt. A.________ und andere haben vorgeschlagen, stattdessen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Seeweg auf 20 oder 30 km/h zu reduzieren. Die PG Uttwil hat die Anwohnenden in der Folge aufgefordert, einen verkehrstechnischen Bericht zu dieser Frage einzuholen. Zugleich wurde das Verfahren sistiert. Der im Auftrag der Anwohnerinnen und Anwohner erstellte Bericht der Wälli AG Ingenieure vom Januar/Februar 2023 kam im Wesentlichen zum Schluss, mit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit könne das Ziel "eines möglichst homogenen Geschwindigkeitsverhaltens" rechtlich gesichert werden, was zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheit führe.
C.
Der Gemeinderat lehnte eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab, leitete die Unterlagen aber zuständigkeitshalber an das Tiefbauamt des Kantons Thurgau weiter. Im anschliessenden Einwendungsverfahren sprach sich der Gemeinderat weiterhin gegen eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit aus. Mit Entscheid vom 2. September 2024 genehmigte das Tiefbauamt einen Signalisations- und Markierungsplan, der insbes. die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Seeweg im Abschnitt zwischen Schlatterstrasse und Tobelmühle von 50 km/h auf 30 km/h vorsieht.
Das Tiefbauamt begründete seinen Entscheid mit Überlegungen der Verkehrssicherheit. Der Seeweg werde von vielen Velofahrenden genutzt und sei der meist frequentierte Radweg der Schweiz. Mit einer Fahrbahnbreite von bloss 3 m erfülle er die Normanforderungen indes nur knapp. Mit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit würden sich die Geschwindigkeit der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden angleichen, was zu einer deutlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit führen würde. Negative Auswirkungen seien nicht zu erwarten, und zwischen Tobelmühle und Romanshorn gelte schon jetzt Tempo 30 km/h.
D.
Gegen diesen Entscheid hat die PG Uttwil Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhoben. Dieses hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 6. August 2025 gutgeheissen und den Entscheid des Tiefbauamts aufgehoben, soweit damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert wurde. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 erheben A.________ und die B.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung dieses Entscheids, soweit die Festlegung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht genehmigt worden sei. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und die PG Uttwil beantragen die Abweisung der Beschwerde; das kantonale Tiefbauamt beantragt deren Gutheissung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) nimmt eingehend Stellung zur Revision der Vorschriften für den Langsamverkehr, die am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über die (Nicht-) Anordnung einer Tempo-30-Zone auf dem Seeweg in Uttwil. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d Abs. 2 und Art. 90 BGG; Urteil 1C_615/2021 vom 15. März 2024 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 II 444). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen eine funktionelle Verkehrsanordnung wie die vorliegende befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteile 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.1, in: URP 2023 S. 809; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1, in: URP 2018 S. 641; je mit Hinweisen). Gleich verhält es sich hinsichtlich der Anfechtung eines kantonalen letztinstanzlichen Entscheids, mit dem eine entsprechende Anordnung aufgehoben wird. Den beiden Beschwerdeführenden gehören Grundstücke, die direkt an den Seeweg angrenzen. Sie sind deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (BGE 136 II 539 E. 1.1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Fehler bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 147 I 1 E. 3.5).
2.2. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst vor, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, schnelle E-Bikes seien auf dem Seeweg nicht erlaubt.
2.2.1. Das Verwaltungsgericht hat eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h namentlich deshalb als unnötig erachtet, weil die gefahrene Geschwindigkeit (Wert V85) ohnehin deutlich tiefer liege als 50 km/h. Wesentlich sei, dass der betroffene Abschnitt des Seewegs nur mit Zweirädern sowie Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen (gemäss Art. 15 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 [VTS; SR 741.41]) durchgängig befahrbar sei; für Motorwagen stelle er eine Sackgasse dar, da in der Mitte des Seeweges bei Beginn der PG Romanshorn ein rot-weisser Metallpfosten eingesetzt sei. Für Motorwagen, Motorräder und schnelle Motorfahrräder im Sinne von Art. 18 lit. a VTS gelte (ausser für Anwohnerinnen und Anwohner) ein Fahrverbot. Dazu gehörten auch sog. schnelle E-Bikes. Zum Unfall, der sich im Juni 2024 ereignet habe und mit dem die Anwohnerschaft die Temporeduktion begründe, wäre es nicht gekommen, wenn sich das beteiligte schnelle E-Bike an das bestehende Fahrverbot gehalten hätte.
2.2.2. Die Beschwerdeführenden kritisieren, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, sog. "schnelle E-Bikes" seien auf dem Seeweg nicht erlaubt. Es habe zwar im angefochtenen Entscheid richtig erkannt, dass per 1. Juli 2025 eine Rechtsänderung in Bezug auf den Langsamverkehr in Kraft getreten sei. Darüber habe der Kanton die Gemeinden in einem Schreiben des Tiefbauamts vom 10. Juli 2025 informiert. In der Tat würden schnelle E-Bikes seither unter den Begriff "Motorfahrrad" fallen. Sie würden also an sich vom Verbotsschild erfasst, das am betreffenden Abschnitt des Seewegs angebracht sei. Die Vorinstanz habe allerdings übersehen, dass das kantonale Departement für Bau und Umwelt das erwähnte Fahrverbot bzw. die Signalisation zwischenzeitlich - aber noch vor dem Erlass des angefochtenen Urteils - mit einer Zusatztafel "E-Bikes gestattet" versehen habe. Der betreffende Abschnitt dürfe somit heute zulässigerweise auch mit schnellen und schweren E-Bikes befahren werden, die mit einer Geschwindigkeit bis 45 km/h fahren dürften.
2.2.3. Das Verwaltungsgericht hält in seiner Vernehmlassung fest, es habe zum Urteilszeitpunkt weder Kenntnis des Informationsschreibens des kantonalen Tiefbauamts vom 10. Juli 2025 noch von der Ergänzung der bisherigen Signalisation am Seeweg mit der Tafel "E-Bikes gestattet" gehabt. Es hält die Frage aber für nicht ausschlaggebend, denn eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit hätte zur Folge, dass sich die frei zu haltenden Sichtfelder bei den privaten Grundstückszufahrten massgeblich verkleinern würden, weshalb die Problematik gleich bleibe. Ausserdem müssten die Fahrerinnen und Fahrer von schnellen E-Bikes ihre Geschwindigkeit ohnehin stets den Umständen anpassen.
Die Gemeinde ihrerseits bestreitet nicht, dass das Fahrverbot am Seeweg im Juli 2025 mit einer Zusatztafel "E-Bikes gestattet" ergänzt wurde. Sie ist aber der Auffassung, es liege dennoch keine falsche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor. Vielmehr hätten es die Beschwerdeführenden verpasst, die Tatsache der geänderten Signalisation rechtzeitig vorzubringen. Sodann ist die Gemeinde der Auffassung, die neue Signalisation sei gar nicht gültig, weil sie nicht ohne ordentliche Publikation hätte angebracht werden dürfen.
2.2.4. Das ASTRA erläutert in seiner Vernehmlassung, der Bundesrat habe im Rahmen der am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Revision der Vorschriften für den Langsamverkehr die Verkehrsregeln und die Signalisationsvorschriften für Fahrräder und Motorfahrräder überarbeitet. Das Symbol "Fahrrad" gemäss Art. 64 Abs. 6 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) umfasse neu immer auch die Lenkerinnen und Lenker sämtlicher Kategorien von Motorfahrrädern (also auch schnelle Motorfahrräder mit einem elektrischen Antrieb). Sodann bleibe es zulässig, Fahrverbote für Motorfahrräder mit einer Zusatztafel "E-Bike gestattet" zu versehen. Diese erlaube es Lenkerinnen und Lenkern sämtlicher Motorfahrräder mit einem elektrischen Antrieb, die Verkehrsfläche zu befahren. Dies könne insbesondere dort sinnvoll sein, wo Fahrverbote aus Gründen des Lärmschutzes signalisiert seien.
Weiter hält das ASTRA fest, Anpassungen der betroffenen Signalisation mit dem Ziel, diese wieder an die Verkehrsanordnung anzugleichen, müssten seiner Ansicht nach nicht neu verfügt und publiziert werden. Es sei zu beachten, dass es aufgrund der neuen Bedeutung der Signale nicht in jedem Fall möglich sei, eine Deckungsgleichheit zwischen der Signalisation und der (ursprünglichen) Verkehrsanordnung zu erreichen. Den Behörden müsse bei der Wahl der neuen Signalisation ein grosser Spielraum zustehen.
2.2.5. Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass das Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und schnelle Motorfahrräder vor Erlass des angefochtenen Urteils durch eine Zusatztafel "E-Bikes gestattet" ergänzt worden ist, die es Lenkerinnen und Lenkern sämtlicher Motorfahrräder mit einem elektrischen Antrieb erlaubt, den Seeweg zu befahren, also auch sog. schnellen E-Bikes. Insoweit ist die Vorinstanz offensichtlich von einer unzutreffenden sachverhaltlichen Annahme ausgegangen. Daran ändert der Einwand der Gemeinde nichts, die Beschwerdeführenden hätten es versäumt, die Tatsache der neuen Signalisation rechtzeitig vorzubringen. Wenn schon wäre dies Sache des zuständigen Departements gewesen, welches die Zusatztafel angebracht hat, oder der Gemeinde selbst, die vom kantonalen Tiefbauamt in einem Rundschreiben vom 10. Juli 2025 auf die Rechtsänderung aufmerksam gemacht und aufgefordert worden ist, die bestehende Signalisation auf ihren Strassen und Wegen zu überprüfen.
Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nur dann beachtlich, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ein eigentlicher Nachweis wird dabei nicht verlangt; es genügt, wenn die beschwerdeführende Partei aufzeigt, dass ein anderer Entscheid mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich wäre (Urteile 1C_382/2013 vom 30. September 2013 E. 5.2.2.2; 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies lässt sich vorliegend nicht verneinen, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil doch massgeblich darauf abgestützt, dass der betroffene Abschnitt des Seewegs nur für Zweiräder sowie Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge durchgängig befahrbar sei. Sie hat namentlich auch Wert gelegt auf die Feststellung, dass schnelle Motorfahrräder verboten seien und der Unfall, der sich kürzlich ereignet habe, nicht passiert wäre, wenn sich das beteiligte schnelle E-Bike an das bestehende Fahrverbot gehalten hätte.
2.2.6. Der Einwand der Gemeinde, die neue Signalisation sei nicht publiziert worden und daher ungültig, ändert daran nichts. Zum einen ist fraglich, ob dies überhaupt zutrifft, ist doch das fachlich zuständige ASTRA der Auffassung, Anpassungen der betroffenen Signalisation müssten nicht neu verfügt und publiziert werden, wenn sie bezweckten, die Signalisation wieder an die Verkehrsanordnung anzugleichen. Zum andern steht fest, dass die aktuelle Beschilderung das Befahren des Seewegs mit schnellen E-Bikes zulässt. Selbst wenn diese neu publiziert werden müsste, um rechtlich gültig zu sein, ist davon auszugehen, dass Fahrerinnen und Fahrer von schnellen E-Bikes in guten Treuen davon ausgehen können, den Seeweg benutzen zu dürfen und dies auch tun werden.
Die gegenwärtige Gefahrenlage präsentiert sich somit anders, als dies die Vorinstanz angenommen hat. Die unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist somit geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Verkehrsbeschränkung zu führen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführenden machen auch in anderer Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgehalten, bei der Weiterführung des Seewegs auf dem Gemeindegebiet von Romanshorn handle es sich um eine durchgängig befahrbare Strasse. In Wirklichkeit stelle der Seeweg auch in Romanshorn eine Sackgasse für motorisierte Fahrzeuge dar. Dies sei wesentlich, denn die Vorinstanz habe es aufgrund dieses Irrtums als irrelevant erachtet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf dem Gemeindegebiet von Romanshorn auf 30 km/h begrenzt sei. Hinsichtlich der dortigen Situation sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden, weshalb sie befugt seien, "ergänzende Informationen" ins Recht zu legen. Dies tun sie in der Form einer Fotografie (Beschwerdebeilage S. 6), die ihre Sachdarstellung belegen soll.
2.3.2. Die Gemeinde bestreitet, dass es sich beim Seeweg auf dem Gemeindegebiet von Romanshorn um eine Sackgasse (für Motorfahrzeuge) handelt. Sie erachtet die dortige Beschilderung als "äusserst zweifelhaft", weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Der betreffende Abschnitt sei nirgends unterbrochen und die Anwohnerinnen und Anwohner könnten den Seeweg befahren und wieder verlassen. Allerdings ist auch das Tiefbauamt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 davon ausgegangen, auf dem weiterführenden Seeweg in Romanshorn gelte eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Wälli AG Ingenieure hat in ihrem Bericht festgehalten, der Seeweg zwischen Tobelmühle und Romanshorn sei mit einer Bodenmarkierung "Zone 30" versehen, doch fehle die zugehörige Signalisation.
Ob der Einwand der Beschwerdeführenden zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird darüber aber Beweis zu führen haben, denn die geltenden Höchstgeschwindigkeiten in den angrenzenden Abschnitten des Seewegs können relevant sein für deren Festlegung auf dem Gemeindegebiet von Uttwil, erscheint doch eine einheitliche Signalisation auf dem Bodensee-Rundweg bei ähnlichen örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich wünschenswert. Der im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung eines Augenscheins erweist sich vor diesem Hintergrund als gegenstandslos.
3.
Wie gesagt, muss die Angelegenheit zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Im Hinblick auf die Neubeurteilung wird das Verwaltungsgericht in Betracht zu ziehen haben, dass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit auf 30 km/h dann zulässig ist, wenn sie namentlich verhältnismässig ist (BGE 150 II 444 E. 3.2 und 4.1; 139 II 145 E. 4.1.1). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Interessen der Verkehrsteilnehmenden und diejenigen der Anwohnerschaft einer gesamthaften Abwägung zu unterziehen. Hierfür rechtfertigen sich bereits jetzt folgende Hinweise:
3.1. Die Beteiligten scheinen darin übereinzustimmen, dass sich eine geringe Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Fahrzeugen günstig auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Dies erscheint mit Blick auf die kinetische Energie, die bei einem Zusammenstoss auf die Betroffenen einwirkt, auch offensichtlich. Das Verwaltungsgericht erachtet die Einführung einer Tempo-30-Zone dennoch als unnötig, weil der Weg vor allem von Velos befahren werde und der Wert V85 (d.h. die Geschwindigkeit, die von 85 % der gemessenen Fahrzeuge nicht überschritten wird) deutlich unter 50 km/h liege. Dieser Umstand spricht aber nicht gegen eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit, denn damit würde das erlaubte Maximum an die tatsächlich gefahrenen Tempi angeglichen; die V85 beträgt für alle Fahrzeuge gemäss der Erhebung der F. Preisig AG, Bauingenieure und Planer, am Standort 1 (je nach Fahrrichtung) 21 bzw. 21,33 km/h, am Standort 2 dagegen 24,33 bzw. 26 km/h; sie liegt also wesentlich tiefer als 30 km/h. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verkehrsfluss durch eine Beschränkung auf 30 km/h beeinträchtigt würde.
Demgegenüber beträgt die höchste gemessene Geschwindigkeit von Fahrrädern am Standort 1 (wiederum je nach Fahrrichtung) 43 bzw. 52 km/h und am Standort 2 50 bzw. 66 km/h. Dabei wird nicht aufgeschlüsselt, um welche Art von Zweirädern (Velos oder E-Bikes) es sich handelt. Bei PKW und Transportern liegen die Höchstgeschwindigkeiten am Standort 1 bei 40 bzw. 55 km/h, beim Standort 2 bei 41 bzw. 42 km/h. Die höchsten von Motorfahrzeugen erreichten Tempi liegen somit deutlich über der Geschwindigkeit, mit der Fahrräder den Seeweg normalerweise befahren. Es kann deshalb nicht ohne Weiteres gesagt werden, es liege kein Sicherheitsdefizit vor. Zwar kommt die F. Preisig AG, Bauingenieure und Planer, in ihrer Verkehrserhebung zu diesem Ergebnis; demgegenüber hat aber die Wälli AG Ingenieure befunden, eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit würde zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheit führen. Das kantonale Tiefbauamt vertritt ebenfalls diese Auffassung und hat die Temporeduktion u.a. mit Sicherheitsüberlegungen begründet.
3.2. Die Vorinstanz hat sich auch mit der Problematik des einzuhaltenden Sichtfelds (bzw. der Sichtzone bzw. Sichtberme) auseinandergesetzt, dies unter Hinweis auf den Anhang zum Baureglement der PG Uttwil vom 17. Mai 2020, wo auf die VSS-Norm "Knoten" Bezug genommen wird. Das Sichtfeld ist jener Bereich einer Ausfahrt, der von Beeinträchtigungen der Sicht freizuhalten ist. Es wird im Wesentlichen durch die Knotensichtweite bestimmt; diese entspricht bei einem horizontal verlaufenden, untergeordneten Strassentyp der Anhaltesichtweite und reduziert sich bei einer tieferen Höchstgeschwindigkeit erheblich. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass sich durch die Einführung von Tempo 30 km/h das frei zu haltende Sichtfeld für die Anwohnerinnen und Anwohner des Seewegs reduzieren würde und diese ihre Hecken nicht mehr im gleichen Umfang zurückschneiden müssten wie bisher; darin liege auch der Hauptgrund für deren Vorstoss zur Temporeduktion.
In der Tat würde sich die Knotensichtweite bei den am Seeweg angrenzenden Liegenschaften bzw. bei deren Ausfahrten bei tieferen Höchstgeschwindigkeiten erheblich reduzieren. In diesem Zusammenhang äussert die Vorinstanz aber auch die Auffassung, dies würde ein Risiko - wohl für die Verkehrssicherheit - darstellen. Hierin liegt allerdings eine Fehlüberlegung, denn die Knotensichtweite wird in Funktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit definiert. Wie soeben erwähnt, entspricht diese mindestens der Sichtweite, die nötig ist, um rechtzeitig anzuhalten. Das Unfallrisiko verändert sich m.a.W. durch eine Reduktion des Sichtfeldes nicht, sondern bleibt unverändert, wenn diese mit einer entsprechenden Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einher geht.
3.3. Zusammengefasst wird die Vorinstanz also zu prüfen haben, ob private oder öffentliche Interessen allenfalls
gegen die strittige Verkehrsanordnung sprechen könnten und den Sicherheitsgewinn, der mit einer Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verbunden wäre, überwiegen würden.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der unterliegenden Gemeinde, die im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises handelt, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie hat aber die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Politische Gemeinde Uttwil hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Politischen Gemeinde Uttwil, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier