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Geschäftsnummer: VK.2014.00004 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2014 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Spitaltaxen
Beseitigung des Rechtsvorschlages. Nach § 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann (E. 2.1). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die - wie vorliegend - noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig. Das Bundesgericht hat verschiedentlich bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltungsbehörde selber befugt ist, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung zu beseitigen, die sie selber gegen einen Privaten verlangt hat (E. 2.3). Das Verwaltungsgericht ist daher nach § 81 lit. a VRG funktionell nicht zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden (E. 2.5). Nichteintreten.
Stichworte: KLAGEVERFAHREN ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT PRIVATRECHT RECHTSÖFFNUNG RECHTSÖFFNUNGSTITEL RECHTSÖFFNUNGSVERFAHREN RECHTSVORSCHLAG SUBORDINATIONSTHEORIE VERFÜGUNGSKOMPETENZ VERLUSTSCHEIN VERWALTUNGSBEHÖRDE ZAHLUNGSBEFEHL ZIVILGERICHT/-RICHTER ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 6 Abs. I EMRK Art. 79 SchKG Art. 88 Abs. II SchKG § 1 VRG § 81 lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VK.2014.00004
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. September 2014
Mitwirkend: Einzelrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,
Klägerin,
gegen
A,
Beklagter,
betreffend Spitaltaxen,
hat sich ergeben:
I. Mit Zahlungsbefehl vom 17. August 2012 forderte das Betreibungsamt Zürich A zur Zahlung von Fr. 1'616.80 aus Verlustschein Nr. vom 19. Juni 2002 auf, wogegen dieser am 6. September 2012 Rechtsvorschlag erhob.
II. Die Stadt Zürich leitete mit Schlichtungsgesuch vom 4. Oktober 2013 ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Stadt Zürich ein. Nachdem A den Urteilsvorschlag vom 18. November 2013 mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 abgelehnt hatte, stellte das Friedensrichteramt Stadt Zürich am 16. Dezember 2013 die Klagebewilligung aus. Am 21. Januar 2014 reichte die Stadt Zürich Klage beim Bezirksgericht Zürich ein. Dieses trat mit Verfügung vom 23. Juni 2014 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein.