Verlängerung Ausschaffungshaft (GI260119-L) | Verlängerung Ausschaffungshaft. Der Umstand, dass eine alte ägyptische Passkopie auf den Namen des Beschwerdeführers vorliegt, sowie die Tatsache, dass die ägyptischen Behörden den Beschwerdeführer bereits als Staatsangehörigen identifiziert haben, lassen die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Ägypten weiterhin als möglich erscheinen (act. 3.3.2). Die Schweizer Behörden haben sich bemüht, die Ausschaffung des Beschwerdeführers voranzutreiben, die lange Dauer des Verfahrens ist in erster Linie den ägyptischen Behörden zuzuschreiben. Das Beschleunigungsgebot wurde demgemäss nicht verletzt (E. 3.4.2). Die Vorinstanz hat mildere Mittel geprüft. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bereits eine Meldepflicht angeordnet, an die er sich nicht hält; sodann tauchte er immer wieder unter, und überdies zeigen auch die verschiedenen Ausschaffungen mit Wiedereinreise, dass sich der Beschwerdeführer nicht an behördliche Anweisungen hält, weshalb mildere Mittel untauglich erscheinen (E. 3.5). Abweisung.
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Geschäftsnummer: VB.2026.00410 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI260119-L)
Verlängerung Ausschaffungshaft. Der Umstand, dass eine alte ägyptische Passkopie auf den Namen des Beschwerdeführers vorliegt, sowie die Tatsache, dass die ägyptischen Behörden den Beschwerdeführer bereits als Staatsangehörigen identifiziert haben, lassen die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Ägypten weiterhin als möglich erscheinen (act. 3.3.2). Die Schweizer Behörden haben sich bemüht, die Ausschaffung des Beschwerdeführers voranzutreiben, die lange Dauer des Verfahrens ist in erster Linie den ägyptischen Behörden zuzuschreiben. Das Beschleunigungsgebot wurde demgemäss nicht verletzt (E. 3.4.2). Die Vorinstanz hat mildere Mittel geprüft. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bereits eine Meldepflicht angeordnet, an die er sich nicht hält; sodann tauchte er immer wieder unter, und überdies zeigen auch die verschiedenen Ausschaffungen mit Wiedereinreise, dass sich der Beschwerdeführer nicht an behördliche Anweisungen hält, weshalb mildere Mittel untauglich erscheinen (E. 3.5). Abweisung.
Stichworte: ABSEHBARKEIT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT MILDERE MITTEL VERLÄNGERUNG DER AUSSCHAFFUNGSHAFT
Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 79 Abs. II AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2026.00410
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Juli 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 28. November 2025 gegen A per Haftentlassung vom 5. Dezember 2025 die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2025 bestätigt und bis zum 5. März 2026 bewilligt wurde. Mit Urteil vom 24. Februar 2026 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft von A um weitere drei Monate bis 5. Juni 2026.
Auf Antrag des Migrationsamts bewilligte das Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2026 die Ausschaffungshaft weiter bis 5. September 2026.
II.
Dagegen erhob A am 1. Juli 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Juli 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 10. Juli 2026 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 20. Juli 2026.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
2.
Der in Ägypten geborene Beschwerdeführer reiste am 20. September 1990 erstmals in die Schweiz ein. Ab dem Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer sieben Mal ausgeschafft, kehrte jedoch immer wieder und trotz Einreiseverboten in die Schweiz zurück. Der Beschwerdeführer wurde sodann unter anderem wegen Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung), Diebstahls (mehrfache Begehung) sowie Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) verurteilt und es wurde gegen ihn eine Landesverweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) für 6 Jahre ausgesprochen.
3.
3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. Sie kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
3.2 Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid wie auch eine sechsjährige Landesverweisung liegen unbestrittenermassen vor. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach gegen Einreiseverbote verstossen hat und sodann auch ein Verbrechen begangen hat (Diebstahl), ist auch ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und h AIG ohne Weiteres gegeben. Sodann hat der Beschwerdeführer auch nicht mit den Behörden kooperiert, da er sich vehement weigert, nach Ägypten zurückzureisen (vgl. u. a. die Ausreisegespräche vom 28. November 2025, 17. Februar 2026 und 28. Mai 2026), weshalb auch grundsätzlich die Verlängerung der Haft möglich ist.
3.3
3.3.1 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vern.ftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Dies ist in der Regel bloss dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf.
3.3.2 Nachdem die ägyptische Botschaft den Beschwerdeführer am 19. Mai 2026 als ägyptischen Staatsangehörigen identifizieren konnte, gab der Beschwerdeführer beim konsularischen Gespräch am 8. Juli 2026 an, Palästinenser zu sein. Daraufhin erachtete es der Konsul als notwendig, nochmals mit seiner vorgesetzten Stelle Rücksprache zu halten. Zudem wünschte der Konsul eine Zusammenfassung des Falls durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie allfällige weitere Beweismittel. Das SEM plant, eine solche Zusammenfassung Anfang August zu erstellen sowie bei den italienischen Behörden nach weiteren Dokumenten nachzufragen, da diese allenfalls mehr Unterlagen über den Beschwerdeführer haben könnten, nachdem dieser im Rahmen des Dublin-Abkommens bereits sieben Mal nach Italien überstellt worden sei. Der Umstand, dass eine alte ägyptische Passkopie auf den Namen des Beschwerdeführers vorliegt, sowie die Tatsache, dass die ägyptischen Behörden den Beschwerdeführer bereits als Staatsangehörigen identifiziert haben, lassen die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Ägypten weiterhin als möglich erscheinen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sowohl Italien als auch Ägypten die weiteren Abklärungen beförderlich vornehmen und so mit einer zeitnahen Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers und der Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gerechnet werden kann, zumal – wie erwähnt – eine Identifikation durch die ägyptischen Behörden bereits erfolgte. Dass der Beschwerdeführer noch einen Termin am Spital C hat, lässt den Vollzug ebenso wenig als unmöglich erscheinen. Demgemäss erscheint der Vollzug weiterhin als absehbar.
3.4
3.4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot dann als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der betroffenen Person selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1), wobei die Behörden praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben dürfen, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3).
3.4.2 Bereits am 19. Mai 2025 sendete das SEM eine Identifikationsanfrage an die ägyptischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner erkundigte sich sodann am 21. Oktober 2025 und somit rund anderthalb Monate vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug beim SEM, wie der Stand der Papierbeschaffung für den Beschwerdeführer sei, woraufhin das SEM gleichentags einen Reminder an die ägyptischen Behörden betreffend Identifikationsstand sendete. Am 8. Dezember 2025 und 8. Januar 2026 fragte der Beschwerdegegner erneut beim SEM nach dem Stand der Papierbeschaffung. Am 13. Januar 2026 sendete das SEM den ägyptischen Behörden erneut ein Erinnerungsschreiben. Am 26. März 2026 wandte sich das SEM erneut an die ägyptischen Behörden. Am 19. Februar 2026 teilte das SEM mit, dass ein Treffen mit dem Konsul anstehe und dort die Identifizierung weiter vorangetrieben werden solle. Im März und April 2026 wurden die Bemühungen zur Identifizierung des Beschwerdeführers weiter verstärkt, welche schliesslich in seiner Identifikation am 19. Mai 2026 durch die ägyptischen Behörden mündeten. Das notwendige konsularische Gespräch konnte aufgrund von Ferienabwesenheiten des Konsuls nicht vor dem 8. Juli 2026 stattfinden. Demgemäss haben sich die Schweizer Behörden bemüht, die Ausschaffung des Beschwerdeführers voranzutreiben, und ist die lange Dauer des Verfahrens in erster Linie den ägyptischen Behörden zuzuschreiben. Das Beschleunigungsgebot wurde demgemäss nicht verletzt.
3.5 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).
Dem ist die Vorinstanz nachgekommen. Sie hielt fest, dass mildere Mittel wie eine Eingrenzung oder Meldeplicht vorliegend nicht geeignet erschienen, den Vollzug sicherzustellen, zumal der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfüge sowie über Jahre hinweg nicht aufgreifbar gewesen sei und sich auch nicht an angeordnete Meldeplichten halte. Diese Erwägungen erweisen sich zwar als kurz, im vorliegenden Fall aber als genügend. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bereits eine Meldepflicht angeordnet, an die er sich nicht hält; sodann tauchte er immer wieder unter, und überdies zeigen auch die verschiedenen Ausschaffungen mit Wiedereinreise, dass sich der Beschwerdeführer nicht an behördliche Anweisungen hält, weshalb mildere Mittel untauglich erscheinen. Der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers steht auch seine laufende Hepatitisbehandlung nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Ausschaffung des Beschwerdeführers, welches durch dessen Delinquenz weiter erhöht ist, überwiegt die Interessen des Beschwerdeführers. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch wurden sie vom Beschwerdeführer behauptet.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B antragsgemäss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 10,4 h sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 29.60 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen sowie die umfangreichen Akten gerade noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 2'526.40.
Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'526.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination; e) die Gerichtskasse.