Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs um gerichtliche Beurteilung anficht, fehlte es ihm von Anfang an einem Rechtsschutzinteresse (E. 1.3). Keine Einvernahme der Beschwerdegegnerin als Zeugin und keine Befragung der Kinder der Parteien (E. 1.4). Für die Beurteilung des Protokollberichtigungsbegehrens der Beschwerdegegnerin ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig (E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin gab in glaubhafter Weise wieder, dass ihr die beiden älteren Söhne von sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers berichtet haben. Für eine Manipulation der Kinder durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die hier relevanten Vorwürfe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (E. 4.2). Es ist nicht ersichtlich, dass bereits den Gewaltschutzmassnahmen entsprechende zivilrechtliche (oder strafrechtliche) Massnahmen angeordnet worden wären. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Gewaltschutzmassnahmen zum unmittelbaren Schutz der Kinder grundsätzlich als erforderlich. Die Anordnung eines Besuchsrechts oder von "fachlich begleiteten Kontakten" zu den Kindern fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gewaltschutzmassnahmen beurteilenden Gerichte. Angesichts der Schwere der vorliegend im Raum stehenden Vorwürfe müssten solchen Kontakten ohnehin – im Gewaltschutzverfahren nicht vorzunehmende – vertiefte Abklärungen bzw. fachliche Expertisen vorangehen. Um dem einstweiligen Schutzbedürfnis der Kinder gerecht zu werden, erscheinen die strittigen Kontaktverbote verhältnismässig bzw. dem Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten.
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Geschäftsnummer: VB.2026.00390 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.07.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs um gerichtliche Beurteilung anficht, fehlte es ihm von Anfang an einem Rechtsschutzinteresse (E. 1.3). Keine Einvernahme der Beschwerdegegnerin als Zeugin und keine Befragung der Kinder der Parteien (E. 1.4). Für die Beurteilung des Protokollberichtigungsbegehrens der Beschwerdegegnerin ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig (E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin gab in glaubhafter Weise wieder, dass ihr die beiden älteren Söhne von sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers berichtet haben. Für eine Manipulation der Kinder durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die hier relevanten Vorwürfe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (E. 4.2). Es ist nicht ersichtlich, dass bereits den Gewaltschutzmassnahmen entsprechende zivilrechtliche (oder strafrechtliche) Massnahmen angeordnet worden wären. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Gewaltschutzmassnahmen zum unmittelbaren Schutz der Kinder grundsätzlich als erforderlich. Die Anordnung eines Besuchsrechts oder von "fachlich begleiteten Kontakten" zu den Kindern fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gewaltschutzmassnahmen beurteilenden Gerichte. Angesichts der Schwere der vorliegend im Raum stehenden Vorwürfe müssten solchen Kontakten ohnehin – im Gewaltschutzverfahren nicht vorzunehmende – vertiefte Abklärungen bzw. fachliche Expertisen vorangehen. Um dem einstweiligen Schutzbedürfnis der Kinder gerecht zu werden, erscheinen die strittigen Kontaktverbote verhältnismässig bzw. dem Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten.
A. A und B sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von D (geb. 2020), E (geb. 2022) und F (geb. 2025), die bei ihrer Mutter in G wohnen.
B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 (Eröffnung am 12. Juni 2026) verbot die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von 14 Tagen, mit B und den Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen und das Gebiet der Gemeinde G zu betreten. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A im Verdacht stehe, sexuelle Handlungen an E und D vorgenommen zu haben.
II.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 ersuchte A das Bezirksgericht Andelfingen (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 11. Juni 2026 bzw. um Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS2600005-B und lud mit Verfügung vom 15. Juni 2026 A und B auf den 19. Juni 2026 zur getrennten Anhörung vor. Anlässlich derselben beantragte B dem Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 17. Juni 2026 die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS2600006-B eröffnete. Mit Verfügung GS2600005-B vom 19. Juni 2026 wies der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A um Aufhebung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen ab. Die Gerichtskosten auferlegte er A, Parteientschädigungen sprach er keine zu. Mit Verfügung GS2600006-B vom 19. Juni 2026 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen bis 21. September 2026, ohne Gerichtskosten zu erheben und Parteientschädigungen zuzusprechen.
III.
A. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2026 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen GS2600005-B und GS2600006-B und der Schutzmassnahmen. Eventualiter seien an deren Stelle "fachlich begleitete Kontakte zu den Kindern" anzuordnen bzw. zu ermöglichen. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2026 vereinigte das Verwaltungsgericht die eröffneten Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern VB.2026.00390 und VB.2026.00391, lud B, die Kantonspolizei und das Zwangsmassnahmengericht zur Stellungnahme zur Beschwerde ein und zog die Akten bei. A liess dem Verwaltungsgericht in der Folge unaufgefordert weitere Eingaben, datierend vom 24. und 26. Juni 2026, zukommen. Während sich die Kantonspolizei und das Zwangsmassnahmengericht nicht zur Beschwerde vernehmen liessen, beantragte B, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin C, mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2026, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
B. In der Folge nahm A mit Eingabe vom 3. Juli 2026 zur Beschwerdeantwort Stellung, wobei er (zusätzlich) beantragte, es sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gestatten, an mindestens einem Tag pro Woche mit den Kindern in persönlichen Kontakt zu treten; eventualiter seien "fachlich begleitete Besuchskontakte anzuordnen". Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2026 setzte das Verwaltungsgericht B Frist an, um sich zur Eingabe von A vom 3. Juli 2026 vernehmen zu lassen. Zugleich wies es A auf die Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs und darauf hin, dass seine E-Mail vom 3. Juli 2026 nicht sämtliche dieser Voraussetzungen erfülle und deshalb unbeachtlich bleibe. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 nahm B zu den Eingaben von A vom 24. und 26. Juni 2026 Stellung. Mit Schreiben vom 7. Juli 2026 liess das Zwangsmassnahmengericht dem Verwaltungsgericht das von B mit E-Mail vom 30. Juni 2026 (persönlich) gestellte Gesuch um Berichtigung des Anhörungsprotokolls zukommen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2026 nahm das Verwaltungsgericht die vom Zwangsmassnahmengericht nachgereichten elektronischen Akten der Kantonspolizei zu den Akten des Beschwerdeverfahrens. Am 10. Juli 2026 reichte A dem Verwaltungsgericht – diesmal elektronisch – erneut seine Eingabe vom 3. Juli 2026 samt Beilagen ein. Hierzu äusserte sich B mit Eingabe vom 14. Juli 2026.
C. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2026 wies das Verwaltungsgericht das von A mit Eingaben vom 3. bzw. 10. Juli 2026 gestellte Gesuch, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien ihm bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens unbegleitete oder begleitete persönliche Kontakte zu seinen Kindern zu gewähren, ab. Zugleich setzte es A Frist an, um zu den Eingaben von B vom 7. und 14. Juli 2026 Stellung zu nehmen. Dies tat A in der Folge mit Eingabe vom 20. Juli 2026.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 20. Juli 2026 als "Beschwerde gegen den Entscheid VB.2026.00390". Sollte er mit "Entscheid" die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2026 gemeint haben (vorn III.C.) hätte er diese – der Rechtsmittelbelehrung folgend – beim Bundesgericht anzufechten. Da nicht klar ist, ob dem Beschwerdeführer insofern tatsächlich ein Anfechtungswille zukommt und die Frist für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch geraume Zeit läuft, verzichtete das Verwaltungsgericht darauf, die Eingabe vom 20. Juli 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterzuleiten (vgl. § 5 Abs. 2 VRG und Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Eingabe wurde vielmehr als Stellungnahme gemäss Dispositivziffer 2 der Präsidialverfügung vom 15. Juli 2026 zu den Akten genommen.
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (statt vieler VGr, 17. März 2026, VB.2026.00043, E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Der Beschwerdeführer erhob am 22. Juni 2026 Beschwerde gegen die Verfügungen GS2600005-B und GS2600006-B vom 19. Juni 2026 und focht damit auch die Abweisung seines Gesuchs um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung GS2600005-B an. Insofern fehlte es ihm jedoch von Anfang an an einem Rechtsschutzinteresse im dargelegten Sinn und damit an der Beschwerdelegitimation. So galten die Schutzmassnahmen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr aufgrund der Verfügung der Kantonspolizei vom 11. Juni 2026, welche der Zwangsmassnahmenrichter mit Verfügung GS2600005-B beurteilt hatte, sondern aufgrund der Verfügung GS2600006-B, womit sie vom Zwangsmassnahmenrichter auf Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2026 hin bis 21. September 2026 verlängert worden waren. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositivziffer 1 der Verfügung GS2600005-B beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 56). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung GS2600005-B anficht, ist er (weiterhin) zur Beschwerde legitimiert.
1.4
1.4.1 Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 3. Juli 2026 mehrere Beweisanträge. So ersuchte er das Verwaltungsgericht um "Vorführung beziehungsweise Einreichung der Videoaufnahme betreffend den Äusserungen der Kinder anlässlich der Besuchsübergabe" und um "Einvernahme Frau H als Zeugin zu den tatsächlichen Betreuungsverhältnissen". Von beidem ist indes abzusehen. Einerseits erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer die fragliche Videoaufnahme nicht von sich aus als Beweismittel zu den Akten reichte, wobei offengelassen werden kann, ob er dies (bereits) im Anhang seiner E-Mail vom 26. Juni 2026 tat. Der Beschwerdeführer wurde schon mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2026 (vorn III.B.) darauf hingewiesen, dass elektronische Eingaben nur unter bestimmten, damals nicht erfüllten Voraussetzungen Rechtsgültigkeit erlangen. Andererseits fallen Beweismittel wie die persönliche Befragung der Verfahrensbeteiligten oder die Einvernahme von Zeugen angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der zwangsmassnahmenrichterlichen Anordnung (hinten E. 2.3) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr, 6. August 2025, VB.2025.00440, E. 3). Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich ohnehin hinreichend aus den vorhandenen Akten.
1.4.2 Sofern der Beschwerdeführer zudem um eine Befragung der Kinder seitens des Verwaltungsgerichts ersuchen wollte, wäre davon ebenfalls abzusehen. Gemäss dem Schreiben vom 10. Juni 2026 der für D und E für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bestellten Beiständin soll D ausdrücklich erklärt haben, (gegenüber der Polizei) keine Aussagen machen zu wollen, und mache E von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch; E stehe für eine Einvernahme somit nicht zur Verfügung. Eine Befragung von F kommt bereits aufgrund seines Alters nicht in Betracht.
1.5 Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Zwangsmassnahmengericht mit persönlich verfasster E-Mail vom 30. Juni 2026 um Berichtigung des Protokolls der Anhörung vom 19. Juni 2026, welche das Zwangsmassnahmengericht daraufhin mit Schreiben vom 7. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht weiterleitete (vorn III.B.). Die E-Mail der Beschwerdegegnerin hat jedoch unbeachtlich zu bleiben. Zwar ist die Weiterleitung an das Verwaltungsgericht aufgrund der damals schon bestehenden Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar, für die Beurteilung eines Protokollberichtigungsbegehrens ist jedoch erstinstanzlich diejenige Instanz zuständig, die das Protokoll erstellt hat (VGr, 16. November 2022, VB.2022.00633, E. 4.6). Vorliegend handelt es sich dabei um das Zwangsmassnahmengericht. Es bleibt der Beschwerdegegnerin unbenommen, ihr Begehren – im Anschluss an das Beschwerdeverfahren – beim Zwangsmassnahmengericht zu wiederholen.
2.
2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Gemäss der Rechtsprechung darf die Polizei bzw. das Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler VGr, 1. Juni 2026, VB.2026.00271, E. 2.3).
2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. April 2026, VB.2026.00179, E. 2.3).
3.
3.1
3.1.1 In der Verfügung GS2600005-B vom 19. Juni 2026 hielt der Zwangsmassnahmenrichter zunächst fest, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Anhörung vom 19. Juni 2026 ausgeführt, dass E ihr am 4. Juni 2026 abends vor dem Zubettgehen erzählt habe, der Beschwerdeführer habe ihn am "Popo" geleckt. Auf Nachfrage habe E mit dem Finger auf seinen Hintern gezeigt und "Papa" gesagt und weiter ausgeführt, dass dies jeden Samstagabend passiere, wenn sie – die Beschwerdegegnerin – arbeite und der Beschwerdeführer die Kinder allein betreue (E. 2.2).
3.1.2 Sodann erwog der Zwangsmassnahmenrichter, die Beschwerdegegnerin habe weitgehend in freier Rede und ohne Nachfragen lebensnah, ausführlich und teilweise mit Gestiken und grossen Emotionen geschildert, was sich zwischen dem Beschwerdeführer und E ereignet haben soll; sie habe aufgelöst und sehr mitgenommen gewirkt. Die Ausführungen deckten sich mit denjenigen, die in der polizeilichen Verfügung vom 12. Juni 2026 festgehalten seien, und es seien keine grossen Widersprüche erkennbar, die an ihrem Wahrheitsgehalt zweifeln liessen. Auch gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Aussagen frei erfunden seien oder die Kinder, insbesondere E, dahingehend manipuliert worden seien, zumal eine "Wortdatei" vorliege, in welcher festgehalten sei, was E der Beschwerdegegnerin vom Vorfall erzählt habe (E. 3.2).
3.1.3 Der Beschwerdeführer seinerseits streite alle Vorwürfe ab und betone sein gutes Verhältnis zu den Kindern. Zudem mache er geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder manipuliere. Das gute Verhältnis – so der Zwangsmassnahmenrichter – werde von der Beschwerdegegnerin zwar nicht per se bestritten. Die Kinder, insbesondere E, könnten den im Raum stehenden Vorwurf jedoch auch als Spiel verstanden haben. So sei glaubhaft, dass E während der "analen Penetration" durch den Beschwerdeführer mit einem Spiel auf dem Handy und/oder Kinderfilmen abgelenkt worden sei (E. 3.3).
3.1.4 Nach dem Gesagten bestehe die Gefährdung von E bzw. von dessen sexueller Integrität fort. Aufgrund des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestands treffe dies auch in Bezug auf D und F zu und die Beschwerdegegnerin sei als den Kindern nahestehende Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren. Mithin sei von einem Fall häuslicher Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen, womit die Kantonspolizei zu Recht Schutzmassnahmen erlassen habe (E. 4).
3.2 In der Verfügung GS2600006-B vom 19. Juni 2026 verwies der Zwangsmassnahmenrichter vorab auf die Verfügung GS2600005-B vom 19. Juni 2026 (E. 3.1). Sodann erwog er, bei einem derart schweren wie dem infrage stehenden Vorwurf erweise sich die Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate ohne Weiteres als verhältnismässig. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung einwende, das Rayonverbot für das gesamte Gemeindegebiet G greife erheblich in seine persönlichen Rechte ein, verfange dies nicht, wohne er doch in I. Anlässlich der persönlichen Anhörung habe er dazu keine weiteren Ausführungen gemacht und "Hinweise aus den Akten" seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen solle der Gesuchstellerin und den Kindern ermöglichen, zur Ruhe zu kommen, und insbesondere auch den Strafverfolgungsbehörden gestatten, die erforderlichen Abklärungen zu treffen (E. 3.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer vermag die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters bzw. die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht infrage zu stellen, wobei vorab festzuhalten ist, dass er mit Beschwerde noch die Aufhebung sämtlicher verlängerter Schutzmassnahmen beantragt hatte, während er später mit Eingabe vom 3. Juli 2026 ausführte, seine Anträge beschränkten sich "ausschliesslich auf den persönlichen Kontakt zu meinen Kindern" (vgl. hinten E. 4.4).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Kinder und rügt, hinsichtlich des angeblichen Tatzeitraums und in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Handlungen bestünden Widersprüche zwischen der Verfügung der Kantonspolizei vom 11. Juni 2026, den Schilderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei und dem Zwangsmassnahmengericht sowie den Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters. In diesem Zusammenhang macht er sodann geltend, die Kinder seien "während wesentlicher Teile der behaupteten Tatzeiträume" nicht in seiner Obhut gewesen, sondern von ihrer Tante betreut worden, und die Aussagen der Kinder seien auf "vorherige Gespräche oder Einflussnahmen" seitens der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, wie ein "Vorfall" vom 16. März 2026 zeige. Für das ihm vorgeworfene Verhalten gebe es keine Beweise, und er sei auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Im Besonderen beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich die Vorwürfe ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdegegnerin von angeblichen Aussagen der Kinder stützten, während eine Befragung der Kinder nicht stattgefunden habe.
4.2.2 Vorab ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass es für die Anordnung und Verlängerung von Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz genügt, wenn die Gefährdung und deren Fortbestand glaubhaft gemacht ist, und es nicht notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vorn E. 2.2 ff.). Das Beweismass ist damit ein anderes bzw. geringeres als in einem Strafverfahren. Entgegen dem Beschwerdeführer gab die Beschwerdegegnerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, in ihrem Verlängerungsgesuch und in der Anhörung durch den Haftrichter sodann übereinstimmend, detailliert und insgesamt in glaubhafter Weise wieder, dass ihr E in Gegenwart von D am 4. Juni 2026 von sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers berichtet und ihr D schon vor einiger Zeit erzählt habe, dass es zu einem solchen gekommen sei. Massgebliche Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin sind insbesondere auch in Bezug auf die Art der geschilderten Handlungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Demnach soll der Beschwerdeführer E am Penis und Hintern geleckt und die Hand von D auf seinen Penis gelegt haben. Zudem steht der Vorwurf der "analen Penetration" von E im Raum. Was die Tatzeiträume angeht, bestreitet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht, die Kinder zumindest zeitweise – an Samstagen, an denen die Beschwerdegegnerin ihrer Arbeit nachging – allein betreut zu haben. Angesichts der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fällt sodann nicht ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin die Schilderungen der Kinder wiedergab und sich die Schutzmassnahmen nicht unmittelbar auf Aussagen der Kinder (gegenüber der Polizei oder dem Zwangsmassnahmengericht) stützen. Für eine Manipulation der Kinder durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die hier relevanten Vorwürfe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Daran ändert auch nichts, dass sie dem Beschwerdeführer am 16. März 2026 unvermittelt gesagt haben sollen, dass er sie nicht schlagen dürfe. Eine Befragung der Kinder kommt – wie bereits dargelegt (vorn E. 1.4.2) – hier nicht in Betracht. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ändern an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin und damit der sexuellen Übergriffe nichts. So ist im vorliegenden Verfahren weder relevant, ob Videoaufnahmen der Übergriffe existieren, noch ist zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Kindern nachkommt bzw. sie selbst das Kindeswohl gefährdet oder die Kinder ideologisch beeinflusst, wie dies der Beschwerdeführer behauptet.
4.3
4.3.1 Weiter hält der Beschwerdeführer die (vollumfänglichen) Kontaktverbote gegenüber den Kindern für unverhältnismässig; es kämen mildere Massnahmen wie "Besuchskontakte" infrage. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch eventualiter, anstelle der Kontaktverbote seien "fachlich begleitete Kontakte zu den Kindern" anzuordnen bzw. zu ermöglichen.
4.3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil liegt, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219, E. 2.3–2.5 sowie statt vieler VGr, 1. Juni 2026, VB.2026.00271, E. 4.4.2).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und auch den Akten kann nicht entnommen werden, dass bereits den vorliegenden Gewaltschutzmassnahmen entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogenen worden wären; bei solchen fielen die Gewaltschutzmassnahmen dahin. Auch auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen gibt es keine Hinweise (§ 7 Abs. 1 und 2 GSG). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Gewaltschutzmassnahmen zum unmittelbaren Schutz der Kinder grundsätzlich als erforderlich. Zu berücksichtigen ist dabei der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen. Dieser besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (statt vieler VGr, 27. Januar 2026, VB.2025.00809, E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin wendet daher zu Recht ein, dass die Anordnung eines Besuchsrechts oder von "fachlich begleiteten Kontakten" zu den Kindern generell nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gewaltschutzmassnahmen beurteilenden Gerichte fällt. Angesichts der Schwere der vorliegend im Raum stehenden Vorwürfe müssten solchen Kontakten in der Tat – im Gewaltschutzverfahren nicht vorzunehmende – vertiefte Abklärungen bzw. fachliche Expertisen vorangehen, zumal mit "begleiteten Kontakten" wohl (neuerliche) sexuelle Übergriffe, nicht jedoch damit oft einhergehende weitere Beeinträchtigungen der psychischen Integrität der Kinder, verhindert werden könnten. Um dem einstweiligen Schutzbedürfnis der Kinder gerecht zu werden, erscheinen die vollständigen – zeitlich beschränkten – Kontaktverbote zusammengefasst verhältnismässig bzw. dem Beschwerdeführer zumutbar.
4.4 Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und des Rayonverbots ficht der Beschwerdeführer nicht (mehr) an (vorn E. 4.1). Dessen ungeachtet erweist sich auch die Verlängerung dieser Schutzmassnahmen nicht als rechtsverletzend. Der Zwangsmassnahmenrichter erwog diesbezüglich zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin als den Kindern nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c GSG zu qualifizieren ist (vorn E. 3.1) und dass das Rayonverbot nicht erheblich in die persönlichen Rechte des Beschwerdeführers eingreift, da er nicht in der Gemeinde G, sondern in I wohnt. Der Beschwerdeführer hält dem nichts Substanziiertes entgegen.
4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Kontaktverbote gegenüber den Kindern infolge der glaubhaft gemachten Gefährdung ihrer sexuellen Integrität verlängerte. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung kann ihm – auch in Bezug auf die Dauer der Verlängerung – nicht vorgeworfen werden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorn E. 1.3).
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG), wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'621.50, als angemessen erweist. Da der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (hinten E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrer Rechtsvertreterin zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45). Dem Beschwerdeführer selbst steht mangels Obsiegens keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu.
5.2 Da ihr keine Kosten auferlegt werden, ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3
5.3.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit gilt für die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Parteistellung nicht (Plüss, § 16 N. 44). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
Angesichts ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdegegnerin und ihre beschränkten Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS. 175.252) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Rechtsanwältin C verlangt mit Beschwerdeantwort eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'400.- zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies erscheint für ein Gewaltschutzverfahren klar an der oberen Grenze, jedoch mit Blick auf die Gesamtumstände im vorliegenden Fall gerade noch als gerechtfertigt. In Anrechnung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (vorn E. 5.1) ist Rechtsanwältin C demzufolge mit Fr. 972.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 280.-- Zustellkosten, Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (Fr. 1'500.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.
6. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin C wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 972.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) die Beschwerdegegnerin; c) die Mitbeteiligte; d) das Bezirksgericht Andelfingen; e) die Kasse des Verwaltungsgerichts.