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Zürich Verwaltungsgericht 02.06.2026 VB.2026.00341

2 giugno 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·902 parole·~5 min·6

Riassunto

Tierschutz | Tierschutz. [Abweisung des während des hängigen Rekursverfahrens betreffend die vorsorgliche Beschlagnahmung von fünf Hunden gestellten Antrags auf superprovisorische Herausgabe der Hunde.] Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E. 2.1). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Vorliegend ist nichts ersichtlich, was Anlass dazu böte, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die superprovisorische Herausgabe der Hunde – mithin eine solche ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegegners – gar nicht mehr möglich ist (E. 2.2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00341   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz

Tierschutz. [Abweisung des während des hängigen Rekursverfahrens betreffend die vorsorgliche Beschlagnahmung von fünf Hunden gestellten Antrags auf superprovisorische Herausgabe der Hunde.] Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E. 2.1). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Vorliegend ist nichts ersichtlich, was Anlass dazu böte, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die superprovisorische Herausgabe der Hunde – mithin eine solche ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegegners – gar nicht mehr möglich ist (E. 2.2). Nichteintreten.

  Stichworte: OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME TIERSCHUTZ ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00341

Verfügung

des Einzelrichters

vom 2. Juni 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Halter der Hunde B, C, D, E und F (allesamt Hunderasse …). Nach einem Beissvorfall ordnete das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) mit Verfügung vom 21. April 2026 die vorsorgliche Beschlagnahmung dieser Hunde an.

II.  

Dagegen erhob A am 12. Mai 2026 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese eröffnete ein Verfahren mit der Dossier-Nr. 01 und in der Folge den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 ersuchte A die Gesundheitsdirektion um superprovisorische und auflagenfreie Herausgabe des Hunderudels. Mit Verfügung (Zwischenentscheid) vom 22. Mai 2026 wies die Gesundheitsdirektion dieses Gesuch ab (Dispositivziffer I) und stellte dem VETA eine Kopie der Eingabe von A vom 21. Mai 2026 zu (Dispositivziffer II). Die Kostenerhebung für die Verfügung verlegte sie auf den Endentscheid (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 27. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2026 und die sofortige Herausgabe seiner Hunde unter Auflagen. Mit am 1. Juni 2026 persönlich überbrachter Eingabe desselben Datums reichte A dem Verwaltungsgericht ein von ihm verfasstes "Manifest" ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, die vorinstanzlichen Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG). Dementsprechend erübrigte es sich auch, dem Beschwerdeführer nach der Gewährung von Akteneinsicht eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen.

1.2 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerde lediglich die angefochtene Verfügung und das "Ergänzende Sicherheits- und Führungskonzept" beigelegt waren.

2.  

2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 32). Die Anfechtbarkeit eines solchen richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Zwischenentscheide, die – wie der vorliegende – nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden könnte. Mithin besteht zwar die Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, doch könnte sie durch das Rechtsmittelverfahren nicht behoben werden. Die gesuchstellende Person hat vielmehr um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu ersuchen (Bertschi, § 19a N. 48; VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00768, E. 2.2; 16. Juli 2024, VB.2024.00393, E. 2.2).

Der Angelegenheit kann zwar eine gewisse zeitliche Dringlichkeit nicht abgesprochen werden. Indes bringt der Beschwerdeführer nichts vor und ist auch nichts ersichtlich, was Anlass dazu böte, vom dargelegten Grundsatz abzuweichen. Vielmehr zeigt sich im vorliegenden Fall exemplarisch das prinzipiell fehlende Rechtsschutzinteresse einer Partei bei der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen. Die superprovisorische Herausgabe der Hunde – mithin eine solche ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegegners (Kiener, § 6 N. 30) – ist gar nicht mehr möglich, nachdem die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdegegner eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2026 zustellte. Vielmehr wird die Gesundheitsdirektion, wenn sie dies nicht bereits getan hat, darüber zu befinden haben, ob dem Beschwerdeführer die Hunde nun im Sinn einer vorsorglichen Massnahme herauszugeben sind (vgl. Kiener, § 6 N. 30). Im Rahmen des vorliegenden Entscheids ist darüber jedoch nicht zu befinden bzw. ist insofern der Gesundheitsdirektion nicht vorzugreifen.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt (vorn E. 2.1), ist die vorliegende Verfügung dazu ihrerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; Kiener, § 6 N. 36).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Gesundheitsdirektion; d)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

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