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Zürich Verwaltungsgericht 01.06.2026 VB.2026.00271

1 giugno 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,235 parole·~21 min·12

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verlängerung des Kontaktverbots zur Tochter um drei Monate.] Die Gehörsverletzungsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die persönliche Anhörung kann nicht als blosse Formalität bezeichnet werden, der Umstand, dass der Entscheid noch am selben Tag gefällt wurde, ist der (kurzen) gesetzlichen Frist von § 9 Abs. 1 GSG geschuldet und das angefochtene Urteil ist rechtsgenügend begründet (E. 4.1). Den Akten - mithin den Schreiben der Schule der Tochter, der Sozialarbeiterin der Tochter und der KESB - kann einhellig entnommen werden, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers äusserst negativ auf die persönliche Situation bzw. die psychische Integrität der Tochter auswirkt. Dass der Zwangsmassnahmenrichter gestützt darauf im Vorgehen des Beschwerdeführers die jedenfalls entscheidende Ursache der derzeitigen psychischen Probleme und Verhaltensänderungen der Tochter erkannte, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Das Verhalten des Beschwerdeführers fällt ohne Weiteres unter den Tatbestand des Stalkings im Sinn des GSG (E. 4.3). Das Interesse der Tochter, mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt zu haben, ist deutlich höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Kontaktverbots. Mildere Massnahmen als ein vollständiges Kontaktverbot sind nicht ersichtlich, um dem Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin gerecht zu werden, wären diesem doch auch Begegnungen in einem "geregelten" Rahmen, wie sie dem Beschwerdeführer vorschweben, nicht zuträglich (E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00271   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.06.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verlängerung des Kontaktverbots zur Tochter um drei Monate.] Die Gehörsverletzungsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die persönliche Anhörung kann nicht als blosse Formalität bezeichnet werden, der Umstand, dass der Entscheid noch am selben Tag gefällt wurde, ist der (kurzen) gesetzlichen Frist von § 9 Abs. 1 GSG geschuldet und das angefochtene Urteil ist rechtsgenügend begründet (E. 4.1). Den Akten - mithin den Schreiben der Schule der Tochter, der Sozialarbeiterin der Tochter und der KESB - kann einhellig entnommen werden, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers äusserst negativ auf die persönliche Situation bzw. die psychische Integrität der Tochter auswirkt. Dass der Zwangsmassnahmenrichter gestützt darauf im Vorgehen des Beschwerdeführers die jedenfalls entscheidende Ursache der derzeitigen psychischen Probleme und Verhaltensänderungen der Tochter erkannte, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Das Verhalten des Beschwerdeführers fällt ohne Weiteres unter den Tatbestand des Stalkings im Sinn des GSG (E. 4.3). Das Interesse der Tochter, mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt zu haben, ist deutlich höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Kontaktverbots. Mildere Massnahmen als ein vollständiges Kontaktverbot sind nicht ersichtlich, um dem Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin gerecht zu werden, wären diesem doch auch Begegnungen in einem "geregelten" Rahmen, wie sie dem Beschwerdeführer vorschweben, nicht zuträglich (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: GEFÄHRDUNGSMELDUNG GLAUBHAFTMACHUNG KESB KONTAKTVERBOT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE INTEGRITÄT RECHT AUF FAMILIENLEBEN RECHTLICHES GEHÖR STALKING UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00271

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Juni 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge C,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind die Eltern von B (geb. 2016), die unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter steht und mit dieser in Zürich wohnt.

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 30. März 2026 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort und die – ebenfalls in Zürich gelegene – Schule von B an. Zudem verbot die Stadtpolizei A für dieselbe Dauer, mit B und C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Stadtpolizei begründete dies zusammengefasst damit, dass A seine Tochter stalke.

II.  

A. Mit Eingabe vom 2. April 2026 ersuchte A das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Stadtpolizei. C als gesetzliche Vertreterin von B ersuchte ihrerseits das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe desselben Datums (Poststempel vom 7. April 2026) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Entscheid vom 10. April 2026 verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 13. Juli 2026. Gerichtskosten erhob sie keine, Entschädigungen sprach sie ebenso wenig zu. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb die Zwangsmassnahmenrichterin als gegenstandslos geworden ab, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab.

B. Gegen den Entscheid vom 10. April 2026 erhob A mit Eingabe vom 18. April 2026 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Daraufhin hörte der Zwangsmassnahmenrichter A am 23. April 2026 persönlich an. Mit Urteil vom 23. April 2026 hiess der Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache teilweise gut, indem er das Kontaktverbot zu C nicht verlängerte bzw. per sofort aufhob. Die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte er demgegenüber definitiv bis 13. Juli 2026. Kosten erhob er keine und Entschädigungen sprach er nicht zu. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb der Zwangsmassnahmenrichter als gegenstandslos geworden ab, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 1. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 23. April 2026, eventualiter unter Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2026 auf Vernehmlassung. B bzw. C sowie die Stadtpolizei reichten keine Stellungnahmen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift war dieser keine Beilage beigelegt. Indes ist auch nicht ersichtlich, dass das vom Beschwerdeführer verfasste E-Mail an ihn selbst über seine Eindrücke zur persönlichen Anhörung vom 23. April 2026 entscheidwesentlich wäre, zumal der Beschwerdeführer den Inhalt dieses E-Mails in der Beschwerdeschrift jedenfalls teilweise wiedergibt (S. 3 f.) und sich die Gehörsverletzungsrüge auch ohne das E-Mail selbst prüfen lässt (hinten E. 4.1). "Beweischarakter" käme dem E-Mail entgegen dem Beschwerdeführer ohnehin nicht zu.

2.  

2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking gemäss § 2 Abs. 2 GSG liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Gemäss der Rechtsprechung darf die Polizei bzw. das Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt (und auch Stalking) bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 10. Dezember 2024, VB.2024.00681, E. 3.2.3; 5. November 2024, VB.2024.00517, E. 3.2.4).

2.4 Unter den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (VGr, 23. Dezember 2024, VB.2024.00715, E. 2.3; 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.4; 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.5 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2026, VB.2025.00809, E. 3.4).

3.  

3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seit etwa einem Jahr bei deren Schule nachstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Sorgerecht und die Schule habe bereits ein Hausverbot gegen ihn angeordnet. Trotzdem stehe der Beschwerdeführer noch immer regelmässig vor der Schule, um seine Tochter zu sehen. Gemäss der Schule sei der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2025 38-mal vor der Schule aufgetaucht. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers stark verängstigt, weigere sich, an gewissen Tagen zur Schule zu gehen, werde am Mittag durch eine Sozialarbeiterin betreut und müsse bei Schulausflügen einen anderen Weg nehmen als ihre Klassenkameraden, da der Beschwerdeführer auf dem Weg warte. Dadurch werde die Beschwerdegegnerin in ihrem Alltag eingeschränkt; sie könne auch den Schulweg nicht allein in Angriff nehmen. Zudem verändere sich das Verhalten von Klassenkameraden ihr gegenüber. Dies alles wirke sich (negativ) auf die schulische Leistung der Beschwerdegegnerin aus.

3.2  

3.2.1 Der Zwangsmassnahmenrichter verwies im Urteil vom 24. April 2026 in Bezug auf das – seiner Beurteilung nach glaubhaft gemachte – Vorliegen von häuslicher Gewalt sowie auf die Fortdauer der Gefährdung auf die Erwägungen im Entscheid vom 10. April 2026, wo beides unter Würdigung der "als nicht a priori unglaubhaft" qualifizierten Ausführungen der Mutter der Beschwerdegegnerin, der Stellungnahme der Polizei, des Polizeirapports, der "Kurzdokumentation" der Schule der Beschwerdegegnerin sowie die Stellungnahme der Beiständin der Beschwerdegegnerin bejaht worden sei (E. 5). Sodann fasste der Zwangsmassnahmenrichter die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Einsprache und anlässlich der persönlichen Anhörung (E. 6) sowie die wesentlichen Aussagen der bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich beigezogenen Akten, darunter auch die Gefährdungsmeldung der Schule der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2026, zusammen (E. 7).

Der Zwangsmassnahmenrichter erwog, aufgrund der vorliegenden Beweismittel sei dargetan, dass die Beschwerdegegnerin durch das wiederholte Nachstellen durch den Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt werde. Damit sei ein Fall von Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG und häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG glaubhaft gemacht. Insbesondere aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers in die Problematik seines Verhaltens erscheine zudem auch glaubhaft, dass die Gefährdung der Beschwerdegegnerin ohne Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen fortbestehe. Diese seien somit geeignet und erforderlich, um der Gefahr weiterer Beeinträchtigungen durch den Beschwerdeführer wirksam zu begegnen. Entgegen dessen Ansicht seien keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit welchen der Gefährdung ausreichend begegnet werden könnte. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar bzw. bedeute nur einen minimalen Eingriff in dessen private Lebensgestaltung und erweise sich insgesamt als verhältnismässig. In Bezug auf die Mutter der Beschwerdegegnerin sei dagegen nicht ersichtlich, inwiefern eine Gefährdungssituation im Sinn des GSG bestehen solle; das Handeln des Beschwerdeführers betreffe einzig die Beschwerdegegnerin. Auch sei nicht plausibel, weshalb vorliegend Schutzmassnahmen für die Mutter zur Umsetzung der Schutzmassnahmen in Bezug auf die Beschwerdegegnerin notwendig sein sollten. Im Gegensatz zum Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und den Rayonverboten sei das Kontaktverbot zur Mutter der Beschwerdegegnerin folglich nicht zu verlängern bzw. per sofort aufzuheben. Im Ergebnis sei die Einsprache somit teilweise gutzuheissen (E. 10–13).

3.2.2 Hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erwog der Zwangsmassnahmenrichter, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend belegt, dass er mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG sei. Mit Verweis auf die Erwägungen im Entscheid vom 10. April 2026 erwog er sodann, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei mangels Notwendigkeit zur Wahrung seiner Rechte im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG ebenfalls abzuweisen.

4.  

4.1  

4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Einerseits sei die Anhörung vom 23. April 2026 eine reine Formalität gewesen; der Zwangsmassnahmenrichter sei mithin nicht interessiert gewesen, den "echten" Sachverhalt abzuklären, habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und seine Entscheidung sei "praktisch vorgefasst" gewesen. Andererseits habe er – der Beschwerdeführer – die "Kurzdokumentation" der Schule der Beschwerdegegnerin nicht "vorgängig" erhalten und sie deswegen nicht substanziiert bestreiten können.

4.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die (Rechtsmittel-)Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die (Rechtsmittel-)Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler VGr, 15. April 2026, VB.2025.00555, E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht von Betroffenen, Einblick in sämtliche Akten zu erhalten, die für das Verfahren erstellt oder beigezogen wurden (statt vieler VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1.3 Die Gehörsverletzungsrüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Wie das Protokoll seiner Anhörung vom 23. April 2026 zeigt, kann diese nicht als blosse Formalität bezeichnet werden. Vielmehr konfrontierte der Zwangsmassnahmenrichter den Beschwerdeführer eingehend mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme, wobei er dem Beschwerdeführer auch die fragliche "Kurzdokumentation" vorhielt und ihm damit (auch) insofern das rechtliche Gehör gewährte. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die "Kurzdokumentation" selbst bereits in seiner Einsprache erwähnt hatte, dies ohne Einsicht zu verlangen oder eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Weiter berücksichtigte der Zwangsmassnahmenrichter im Rahmen der Entscheidfindung sehr wohl die Ausführungen des Beschwerdeführers, auch diejenigen in der persönlichen Anhörung (vgl. insbesondere E. 6 des Urteils vom 23. April 2026). Dass er sich dabei nicht mit jedem Vorbringen – namentlich nicht mit den ausführlich geschilderten, teilweise schon mehrere Jahre zurückliegenden Ereignissen – (gleich) detailliert auseinandersetzte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und kein Indiz dafür, dass er die Angaben des Beschwerdeführers in der persönlichen Anhörung von vornherein für irrelevant gehalten hätte. Dasselbe gilt mit Bezug auf die rein subjektiven Eindrücke des Beschwerdeführers betreffend "Sprache, Körpersprache, Gesichtsausdrücke, Wortwahl und Satzbildung" des Zwangsmassnahmenrichters. Der Umstand, dass der Entscheid noch am selben Tag gefällt wurde, ist sodann der (kurzen) gesetzlichen Frist von § 9 Abs. 1 GSG geschuldet. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil vom 23. April 2026 ohne Weiteres rechtsgenügend begründet. Ebenso wenig stellt es eine Gehörsverletzung dar, wenn der Zwangsmassnahmenrichter Aktenstücken wie gerade der "Kurzdokumentation" mehr Gewicht beimass als den Ausführungen des Beschwerdeführers und aufgrund dieser Aktenstücke in Bezug auf die Gefährdungssituation der Beschwerdegegnerin und die Fortdauer der Gefährdung zu einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Schluss gelangte.

4.2  

4.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Zwangsmassnahmenrichter habe die Gefährdungsmeldung an die KESB vom 5. Februar 2026, deren Inhalt er bestreite, und die "Kurzdokumentation" der Schule der Beschwerdegegnerin "unkritisch" übernommen. Einerseits habe er – der Beschwerdeführer – die Beschwerdegegnerin nicht verfolgt, nicht bedrängt und ihr auch nicht aufgelauert und gegenüber der Schule offen kommuniziert, dass er sich auf "öffentlichem Boden" befinde und keine verbotene Handlung begehe. Andererseits habe der Zwangsmassnahmenrichter nicht berücksichtigt, dass die psychische Belastung der Beschwerdegegnerin nicht auf sein Verhalten, sondern wesentlich auf die jahrelange Kontaktverweigerung, die Instrumentalisierung und die Drohungen ihrer Mutter zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmenrichter auch vor, den Bericht des Instituts D vom 3. Februar 2026 zur KET-Beratung (Beratung für Kinder und Eltern in Trennungssituationen) falsch interpretiert zu haben. Dieser Bericht werde vom Zwangsmassnahmenrichter als Beleg für seine – des Beschwerdeführers – fehlende Einsichtsfähigkeit betreffend die Bedürfnisse der Beschwerdegegnerin verwendet, obwohl die KET-Beratung gerade nicht in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin durchgeführt und der "Beratungsversuch" abgebrochen worden sei. Der Zwangsmassnahmenrichter sehe als Ursache der psychischen Belastung der Beschwerdegegnerin, die sich in einem schweren Loyalitätskonflikt befinde, allein das angebliche Stalking-Verhalten und blende die eigentliche Ursache, nämlich das Verhalten der Mutter der Beschwerdegegnerin, aus.

4.2.2 Die KESB ordnete die KET-Beratung für den Beschwerdeführer und die Mutter der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 26. August 2025 an. Gemäss dem Bericht des Instituts D bzw. der beauftragten Psychologin vom 3. Februar 2026 sei der Fokus auf die Sensibilisierung des Beschwerdeführers für die psychische Not seiner Tochter gelegt worden. Es sei jedoch nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer zusammen "eine gemeinsame Sicht auf die Befindlichkeit und die Bedürfnisse seiner Tochter" herzustellen. In Bezug auf die Beschwerdegegnerin führte die Psychologin aus, mit ihr mindestens vorerst kein Gespräch führen zu wollen, da ihr "allseits" davon abgeraten worden sei. Der Zustand der Beschwerdegegnerin sei zu labil und ihr Widerstand, sich mit der Thematik zu beschäftigen, zu gross. Die Beschwerdegegnerin scheine seit 2024 psychisch ausgesprochen belastet zu sein und ihr Gleichgewicht sehr fragil, was sich auch auf ihr Verhalten auswirke und ihre Schullaufbahn bedrohe. Dies hätten ihr die Mutter, die Psychotherapeutin und die Verfahrensbeiständin der Beschwerdegegnerin plausibel dargelegt und gehe auch aus dem Beschluss der KESB Zürich vom 26. August 2025 hervor. Ende Januar 2026 habe sich auch die Verfahrensbeiständin entschieden, auf ein angesetztes Gespräch mit der Beschwerdegegnerin zu verzichten, weil sich deren Zustand offenbar erneut kritisch gezeigt habe.

In ihrer Gefährdungsmeldung an die KESB vom 5. Februar 2026 führte die Schule der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2025 mehrmals pro Woche vor dem Schulgelände aufgetaucht sei, um mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sei der Beschwerdegegnerin gefolgt, habe ihren Namen gerufen und sie bedrängt. Die Beschwerdegegnerin habe auf diese Situation mit starken Auffälligkeiten im sozialen Schulalltag, mit diversen Stress- und Angstsymptomen bis hin zur Verweigerung des Schulbesuchs reagiert. Aufgrund ihrer Auffälligkeiten habe ihr die soziale Ausgrenzung im Klassenverband gedroht. Seit Anfang November 2025 werde die Beschwerdegegnerin jeweils nach der Schule im Schulhaus betreut, bis der Beschwerdegegner verschwunden sei. Über Mittag bleibe sie im Schulgebäude, bis ihre Mutter sie abhole.

Die Sozialarbeiterin der Beschwerdegegnerin befürwortete in ihrer Stellungnahme an die KESB vom 20. Februar 2026 zur Gefährdungsmeldung der Schule die Anordnung von Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zugunsten der Beschwerdegegnerin. Solche seien notwendig, um die bestehende akute Kindeswohlgefährdung abzuwenden und die Sicherheit der Beschwerdegegnerin im Alltag sicherzustellen. Sie trage die Gefährdungsmeldung der Schule inhaltlich mit. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 13. Januar 2026 sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, einen Perspektivenwechsel einzunehmen und sich in die Situation seiner Tochter einzufühlen. Zwar habe er bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin seit mehreren Monaten nicht mehr auf dem Pausenplatz zu sehen sei. Dass er der Grund dafür sein könnte, anerkenne er aber nicht. Er habe betont, dass er weiterhin vor der Schule auftauchen werde, wenn er Zeit habe; davon lasse er sich nicht abbringen. Der Beschwerdeführer erhöhe in der aktuellen Situation den "Druck auf das System", indem er die Beschwerdegegnerin wiederholt im öffentlichen Raum aufsuche bzw. ihr auflauere. Aus fachlicher Sicht handle es sich um eine weitere Eskalationsstufe. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe zu einer schwer einschätzbaren, latent bestehenden und nicht fassbaren Gefährdung des Kindeswohls geführt.

Gemäss der "Kurzdokumentation" der Schule der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2025 bis zum 25. März 2026 38-mal vor der Schule aufgetaucht. Im August 2023 sei gegen den Beschwerdeführer ein Arealverbot ausgesprochen worden, da es mehrfach zu Belästigungen der Beschwerdegegnerin auf dem Pausenplatz gekommen sei. Seither habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sporadisch vor dem Schulgelände nachgestellt. Ab April 2025 hätten sich diese Nachstellungen deutlich gehäuft, wobei es auch zu Eskalationen gekommen sei, indem der Beschwerdeführer nach der Beschwerdegegnerin gerufen oder sie auf dem Weg zum Tram verfolgt und mit Worten belästigt habe. Die "Stalkingsituation" nehme zu: vorsätzliches, wiederholtes und beharrliches Nachstellen, Herumschleichen, Verstecken und physisches Auflauern und Kontaktaufnahmen gegen den Willen der Beschwerdegegnerin vor und in der Nähe des Schulhauses, bis hin zu Drohungsäusserungen gegenüber deren Mutter. Die Situation sei für die Beschwerdegegnerin und deren Klasse sehr belastend und nicht zumutbar und habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebensgewohnheiten habe ändern müssen, indem sie zum Beispiel das Schulgebäude nicht verlasse und andere Schulwege nehme, um den Belästigungen des Beschwerdeführers nicht ausgesetzt zu sein. Die Schule sei sehr besorgt.

Gemäss der Telefonnotiz der KESB vom 6. März 2026 habe der Beschwerdeführer gemäss der Schulsozialarbeiterin versucht, die Beschwerdegegnerin vor dem an diesem Tag geplanten Schulausflug abzufangen. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Toilette verschwunden und habe sich nur unter Überzeugungsarbeit zur Teilnahme am Schulausflug bewegen lassen. Die Situation habe Auswirkungen auf die Klasse; die Lage spitze sich zu und in Zukunft werde die Polizei eingeschaltet.

4.2.3 Den erwähnten Aktenstücken kann einhellig entnommen werden, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch gleich E. 4.3) äusserst negativ auf die persönliche Situation bzw. die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin auswirkt. Damit ist auch das Vorliegen von Stalking im Sinn des GSG glaubhaft gemacht (vorn E. 2.3). Zwar ist wohl nicht infrage zu stellen, dass die gesamten familiären Umstände das Kindeswohl nachteilig beeinflusst haben und noch immer beeinflussen können, und es ist auch nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in einem Loyalitätskonflikt befindet. Die involvierten Behörden und Fachpersonen führten jedoch übereinstimmend aus, dass das wiederholte Nachstellen des Beschwerdeführers seit Oktober 2025 für die Beschwerdegegnerin sehr belastend (gewesen) sei und die Beschwerdegegnerin deswegen ihre Lebensgewohnheiten habe ändern müssen. Der Beschwerdeführer vermag dies mit seinen Ausführungen, womit er seine – abweichende – Sicht der Dinge darlegt, das Verhalten der Mutter der Beschwerdegegnerin und nicht das seinige als ursächlich für die Probleme der Beschwerdegegnerin bezeichnet und den Inhalt der zitierten Berichte weitgehend pauschal als unzutreffend kritisiert, nicht infrage zu stellen. Im Übrigen ist es entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht so, dass die psychische Belastung der Beschwerdegegnerin in diesen Berichten "nur aus zweiter Hand beschrieben" würde, mithin nur im Sinn der Mutter der Beschwerdegegnerin. Gerade die Ausführungen der Schule basieren vielmehr auf eigenen Beobachtungen. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter auf die fraglichen Aktenstücke abstellte und im Vorgehen des Beschwerdeführers die jedenfalls entscheidende Ursache der derzeitigen psychischen Probleme und Verhaltensänderungen der Beschwerdegegnerin erkannte.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin niemals physisch oder psychisch Gewalt angedroht oder ausgeübt und sie nie bedroht, genötigt oder beschimpft. Er sei lediglich auf öffentlichem Grund "sichtbar" gewesen, um der Beschwerdegegnerin zu vermitteln, dass er für sie da sei. Der Zwangsmassnahmenrichter mache aus diesem verzweifelten, aber friedlichen Versuch, eine Vater-Tochter-Beziehung aufrechtzuerhalten, eine Form von Stalking und häuslicher Gewalt. Dies widerspreche dem Zweck des GSG.

4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet indes nicht, dass er – wie die "Kurzdokumentation" der Schule festhält – vom 23. Oktober 2025 bis zum 25. März 2026 38-mal vor der Schule der Beschwerdegegnerin auftauchte. Ein solches Verhalten fällt aber ohne Weiteres unter den Tatbestand des Stalkings im Sinn des GSG; dass es nicht in jedem Fall zu einem unmittelbaren – physischen oder verbalen – Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gekommen sein mag, ist nicht massgeblich (vorn E. 2.4), ebenso wenig, dass sich der Beschwerdeführer jeweils nicht auf dem Schulhof selbst aufgehalten haben mag. Bereits dargelegt wurde, dass aufgrund der Akten eine Gefährdung der in ihrer psychischen Integrität bzw. Handlungsfreiheit beeinträchtigten Beschwerdegegnerin glaubhaft erstellt ist (vorn E. 4.2). Letzteres gilt auch mit Bezug auf den Fortbestand der Gefährdung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der die Verantwortung für die Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausschliesslich im Verhalten ihrer Mutter sieht und sein eigenes in keiner Weise infrage stellt, momentan und auch in nächster Zeit davon absehen würde, der Beschwerdegegnerin nachzustellen. Die Beschwerdegegnerin steht denn auch einstweilen weiterhin unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter, wobei der Beschwerdeführer insofern eine Neuregelung anstrebt. Die Anordnung und die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate zugunsten der Beschwerdegegnerin widersprechen damit nicht dem GSG.

4.4  

4.4.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter sei die Verlängerung der Schutzmassnahmen unverhältnismässig bzw. ihm nicht zumutbar. Ihm werde jeglicher Kontakt zur Beschwerdegegnerin untersagt, was die schon seit Jahren bestehende Entfremdung fortsetze und verstärke. Auch für die Beschwerdegegnerin sei der Eingriff gravierend, da sie jede Möglichkeit verliere, "ihren Vater zu sehen, zu sprechen, zu erleben". Der Zwangsmassnahmenrichter habe keine milderen Mittel geprüft, namentlich keine Kontakt- oder Besuchsregeln definiert.

4.4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil liegt, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219, E. 2.3–2.5 sowie statt vieler VGr, 27. Mai 2025, VB.2025.00227, E. 3.6 mit Hinweisen).

4.4.3 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin selbst vom Stalking des Beschwerdeführers betroffen ist und sich dieses – wie dargelegt – negativ auf ihre psychische Integrität auswirkt. Die Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin sind mithin gerade das Resultat der zahlreichen (versuchten) Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist einerseits das Interesse der Beschwerdegegnerin, mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt zu haben, deutlich höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des – zeitlich beschränkten – Kontaktverbots. Andererseits sind damit keine milderen Massnahmen als ein vollständiges Kontaktverbot ersichtlich, um dem Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin gerecht zu werden, wären diesem doch auch Begegnungen in einem "geregelten" Rahmen, wie sie dem Beschwerdeführer vorschweben, nicht zuträglich. Ohnehin besteht der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (statt vieler VGr, 27. Januar 2026, VB.2025.00809, E. 3.4).

4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich das angefochtene Urteil und die damit angeordnete Verlängerung der Schutzmassnahmen als rechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Umtriebsentschädigungen wurden keine verlangt, wobei dem Beschwerdeführer eine solche mangels Obsiegens ohnehin nicht zustünde (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf die obigen Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht in Betracht gekommen (§ 16 Abs. 2 VRG), zumal keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist bzw. gewesen wäre, selbständig eine Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu mandatieren und das Verwaltungsgericht ihm eine solche deshalb nicht von Amtes wegen zu bestellen brauchte (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114).

5.3 Bereits aus demselben Grund ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies. Im Übrigen ist dem Zwangsmassnahmenrichter mit Blick auf die Rechtsschriften des Beschwerdeführers zuzustimmen, dass dieser durchaus in der Lage war bzw. ist, seine Rechte im (Einsprache-)Verfahren selbst zu wahren und damit keiner Rechtsverbeiständung bedurfte bzw. bedarf. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde auf die entsprechenden Erwägungen (vorn E. 3.2.2) nicht ein.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich.

VB.2026.00271 — Zürich Verwaltungsgericht 01.06.2026 VB.2026.00271 — Swissrulings