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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2026 VB.2026.00212

10 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,424 parole·~7 min·3

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Zwangsmassnahmenrichter fällte einen vorläufigen Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG und wies dabei korrekterweise auf die Einsprachemöglichkeit hin. Das Verwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 2.2). Wird gegen einen vorläufigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht bzw. nicht rechtzeitig Einsprache gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG erhoben, wobei diese Frist (bei nicht vollständigem Obsiegen) sowohl der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller als auch der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner offensteht, hat es gemäss § 11 Abs. 1 Satz 2 GSG bei diesem vorläufigen Entscheid sein Bewenden. Mithin erwächst dieser damit in Rechtskraft und steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in der Folge nicht mehr offen (E. 2.3). Keine Weiterleitung der Beschwerde zur Behandlung als Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG, da die Einsprachefrist im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits verstrichen war (E. 4). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00212   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Zwangsmassnahmenrichter fällte einen vorläufigen Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG und wies dabei korrekterweise auf die Einsprachemöglichkeit hin. Das Verwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 2.2). Wird gegen einen vorläufigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht bzw. nicht rechtzeitig Einsprache gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG erhoben, wobei diese Frist (bei nicht vollständigem Obsiegen) sowohl der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller als auch der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner offensteht, hat es gemäss § 11 Abs. 1 Satz 2 GSG bei diesem vorläufigen Entscheid sein Bewenden. Mithin erwächst dieser damit in Rechtskraft und steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in der Folge nicht mehr offen (E. 2.3). Keine Weiterleitung der Beschwerde zur Behandlung als Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG, da die Einsprachefrist im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits verstrichen war (E. 4). Nichteintreten.

  Stichworte: EINSPRACHE EINSPRACHEFRIST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VORLÄUFIGE VERLÄNGERUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG § 5 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00212

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Stadtpolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die Stadtpolizei Zürich C mit Verfügung vom 16. März 2026 für die Dauer von 14 Tagen, mit A sowie ihren Geschwistern und ihren Eltern Kontakt aufzunehmen sowie um den Wohn- und den Arbeitsort von A festgelegte Rayons zu betreten.

II.  

Mit Eingabe vom 24. März 2026 ersuchte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen für sich und ihre Geschwister und Eltern um drei Monate. Ohne die Parteien zuvor angehört zu haben, verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter mit Urteil vom 25. März 2026 die von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 16. März 2026 angeordneten Schutzmassnahmen bis 30. Juni 2026 (Dispositivziffer 1 Absatz 1). C sei es demnach untersagt, mit A in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Dispositivziffer 1 Absatz 2) sowie die Gebiete gemäss der Planbeilage der Stadtpolizei vom 16. März 2026 zu betreten (Dispositivziffer 1 Absatz 3). Gerichtskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter keine (Dispositivziffer 4), verpflichtete aber C, A eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Gegen das Urteil könne innert fünf Tagen Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht erhoben werden (Dispositivziffer 7).

III.  

Mit als "Beschwerde" bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom 7. April 2026 gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei Dispositivziffer 1 Absatz 2 des Urteils vom 25. März 2026 insofern abzuändern, als C auch zu untersagen sei, mit ihrer Schwester (D), ihrem Bruder (E) und ihren Eltern (F und G) in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, die entsprechende Abänderung von Dispositivziffer 1 Absatz 2 sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch anzuordnen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde offensichtlich nicht zuständig ist, weshalb das Verfahren nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu erledigen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG wäre der Einzelrichter im Übrigen auch bei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid berufen, stehen doch Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz im Streit (vgl. § 11a Abs. 1 GSG).

1.2 Die mit Beschwerde eingereichte Vollmacht datiert vom 18. Dezember 2023 und wurde von "H" ausgestellt. Angesichts der weiteren Angaben der Vollmacht ("in Sachen C", "betreffend Stalking") und der Familiennamen der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin (vorn III.) besteht indes kein Zweifel daran, dass die Vollmacht von der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde.

1.3 Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. der klaren Sach- und Rechtslage konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 57 und § 58 VRG).

1.4 Da sogleich der Endentscheid ergeht, braucht der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin nicht behandelt zu werden.

2.  

2.1 Während die gefährdende Person gemäss § 5 Satz 1 GSG ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen stellen kann, kann die gefährdete Person nach § 6 Abs. 1 GSG beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an und kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Erst gegen diesen Einspracheentscheid steht die Beschwerde nach § 11a GSG an das Verwaltungsgericht offen.

2.2 Einen solchen vorläufigen Entscheid traf der Zwangsmassnahmenrichter mit Urteil vom 25. März 2026, weshalb er denn auch korrekterweise in Dispositivziffer 7 auf die Einsprachemöglichkeit beim Zwangsmassnahmengericht hinwies. Das Verwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der Beschwerde vom 7. April 2026 nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.3 Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie unter Verweis auf die Verfügung VB.2025.00363 des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025 geltend macht, nach Ablauf der Einsprachefrist gegen einen im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG vorläufigen Entscheid, gegen den keine Einsprache erhoben worden sei, könne anschliessend – innert der fünftägigen Beschwerdefrist gemäss § 11a Abs. 1 GSG, die nach Ablauf der unbenutzten Einsprachefrist zu laufen beginne – Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Wird gegen einen vorläufigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht bzw. nicht rechtzeitig Einsprache gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG erhoben, wobei diese Frist (bei nicht vollständigem Obsiegen) sowohl der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller als auch der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner offensteht, hat es gemäss § 11 Abs. 1 Satz 2 GSG bei diesem vorläufigen Entscheid sein Bewenden. Mithin erwächst dieser damit in Rechtskraft (so denn auch der Hinweis in Dispositivziffer 7 des Urteils vom 26. März 2026) und steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in der Folge nicht mehr offen. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes noch aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025. § 11 Abs. 1 Satz 2 GSG ähnelt etwa Art. 354 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0), wonach ein Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird und danach keine Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel mehr möglich ist. Nicht relevant ist im Übrigen, dass der Zwangsmassnahmenrichter in den Erwägungen des angefochtenen Urteils lediglich den Beschwerdegegner (ausdrücklich) auf § 11 Abs. 1 GSG aufmerksam machte, obwohl die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen gemäss dem Verlängerungsgesuch vom 24. März 2026 insofern nicht durchdrang, als der Zwangsmassnahmenrichter über die Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten ihrer Geschwister und Eltern mangels entsprechender Bevollmächtigung ihres Vertreters nicht befinden wollte, was die Beschwerdeführerin nun mit Beschwerde gerade beanstandet.

3.  

3.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen zwangsmassnahmenrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (statt vieler VGr, 9. Januar 2026, VB.2026.00003, E. 5). Von Mutwilligkeit ist in Fällen auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach Treu und Glauben von der Anrufung eines Gerichts absähe. Sie setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes – Element voraus: Die Partei muss den Prozess geführt haben, obwohl sie die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein (VGr, 12. Juni 2025, VB.2025.00363, E. 3.1; 21. Dezember 2023, VB.2023.00456, E. 4.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 92).

Von einer bös- oder mutwilligen Prozessführung kann vorliegend gerade noch nicht gesprochen werden. Entsprechend sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.2 Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Von einer Weiterleitung der Beschwerde zur Behandlung als Einsprache an das hierfür zuständige Zwangsmassnahmengericht im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG ist vorliegend abzusehen. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht beim Zwangsmassnahmengericht beigezogenen Empfangsschein sowie dem Eingangsstempel auf der mit Beschwerde eingereichten Kopie des angefochtenen Urteils wurde dieses der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter am 26. März 2026 zugestellt. Die Einsprachefrist gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG lief folglich am 31. März 2026 ab und ist mit der am 7. April 2026 eingereichten Beschwerde verpasst (vgl. Plüss, § 5 N. 49).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Zürich.

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