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Zürich Verwaltungsgericht 09.04.2026 VB.2026.00180

9 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·954 parole·~5 min·1

Riassunto

Löschung im Anwaltsregister | Löschung im Anwaltsregister. Verlustscheine sind mit der Eintragung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister nicht vereinbar, weshalb die Aufsichtskommission zu Recht die Löschung angeordnet hat; es besteht kein Raum dafür, die Löschung im Lichte der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen (E. 3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00180   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Löschung im Anwaltsregister

Löschung im Anwaltsregister. Verlustscheine sind mit der Eintragung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister nicht vereinbar, weshalb die Aufsichtskommission zu Recht die Löschung angeordnet hat; es besteht kein Raum dafür, die Löschung im Lichte der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER LÖSCHUNG VERLUSTSCHEINE

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I lit. c BGFA Art. 9 BGFA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00180

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. April 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist als Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 meldete das Betreibungs- und Gemeindeammannamt B der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission), dass gegen Rechtsanwalt A in sechs Betreibungen Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien. Die Aufsichtskommission eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer KF250497-O und setzte Rechtsanwalt A mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2025 Frist an, um sich zur Frage der Löschung seines Registereintrags vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt A seine Stellungnahme ein. Zugleich ersuchte er die Aufsichtskommission um Gewährung einer Frist von 30 Tagen, um die Forderungen zu begleichen und die Verlustscheine löschen zu lassen. Mit Stempelverfügung vom 28. Oktober 2025 hiess die Aufsichtskommission dieses Gesuch teilweise gut und erstreckte Rechtsanwalt A "die Frist" bis 6. November 2025.

B. Mit Schreiben vom 6. November 2025 informierte das Betreibungs- und Gemeindeammannamt B die Aufsichtskommission über sieben weitere gegen Rechtsanwalt A ausgestellte Pfändungsverlustscheine. Die Aufsichtskommission eröffnete ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer KF250589-O und setzte Rechtsanwalt A mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2025 auch diesbezüglich Frist an, um zur Frage der Löschung seines Registereintrags Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 verwies Rechtsanwalt A auf seine Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 und ersuchte um Gewährung einer Frist bis Ende Januar 2026, um die offenen Forderungen zu begleichen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 teilte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A mit, dass sie ihm diese Frist nicht gewähre und am 5. Februar 2026 über die beiden Verfahren beschliessen werde.

C. Mit Beschlüssen vom 5. Februar 2026 vereinigte die Aufsichtskommission die Verfahren KF250497-O und KF250589-O und ordnete die Löschung von Rechtsanwalt A im kantonalen Anwaltsregister an. Die Verfahrenskosten auferlegte sie Rechtsanwalt A.

II.  

Rechtsanwalt A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 23. März 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 5. Februar 2026 sei aufzuheben und von seiner Löschung im Anwaltsregister sei abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Aufsichtskommission bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) ergangene Anordnungen nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen Zuständigkeit ergibt sich zudem aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

1.2 Da sich die Beschwerde ohne Weiteres als unbegründet erweist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.  

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine Verlustscheine bestehen. Anwältinnen und Anwälte, die diese persönliche Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden nach Art. 9 BGFA im kantonalen Anwaltsregister gelöscht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung will diese Regelung die Zahlungsfähigkeit der Anwältin oder des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihr bzw. ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass diese wegen Zahlungsschwierigkeiten der Anwältin oder des Anwalts nicht zurückgegeben werden können. Schon provisorische und nicht nur definitive Verlustscheine führen zur Löschung (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_735/2020, E. 2.1; BGr, 8. August 2019, 2C_461/2019, E. 2.3; BGr, 17. Juni 2010, 2C_330/2010, E. 2), wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um geschäftliche oder private Schulden der Anwältin oder des Anwalts handelt (BGr, 30. Oktober 2020, 2C_735/2020, E. 2.2.1; BGr, 30. Juni 2006, 2P.159.2005, E. 3.3). Fehlt es an einer Eintragungsvoraussetzung, ist die Löschung im Register zwingend. Es besteht insoweit kein Ermessensspielraum im Einzelfall (vgl. BGr, 8. August 2019, 2C_461/2019, E. 2.3; VGr, 25. November 2025, VB.2025.00389, E. 3.1; 10. April 2025, VB.2024.00278, E. 3.1).

3.  

3.1 Die Aufsichtskommission ordnete die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister an, weil gegen ihn Verlustscheine bestanden und er folglich eine persönliche Voraussetzung für die Eintragung nicht erfüllte.

3.2 Wie schon im Wesentlichen mit seinen Eingaben an die Aufsichtskommission vom 27. Oktober 2025 und 18. Dezember 2025 macht der Beschwerdeführer nun auch mit Beschwerde geltend, er habe in den Jahren 2023 und 2024 seine Tochter durch eine schwere Erkrankung begleiten müssen. Die Behandlung sei intensiv gewesen und habe ihn zeitlich sehr in Anspruch genommen. Deshalb seien seine geschäftlichen Erträge stark zurückgegangen und sei er zeitweise nicht mehr ausreichend finanziell liquid gewesen. Seit einigen Monaten sei es ihm jedoch möglich, sich voll seiner geschäftlichen Tätigkeit zu widmen und offene Forderungen nach und nach zu begleichen. Gerade seit Jahresbeginn seien die Erträge wieder sehr gut. Zudem verfüge er über Vermögen aus der Säule 3a, welches vorzeitig liquidiert werden könne. Seine finanzielle Unabhängigkeit bestehe damit nach wie vor und er werde in der Lage sein, die Verlustscheine in den kommenden Wochen zu tilgen. Es sei deshalb nicht notwendig und unverhältnismässig, ihm faktisch ein Berufsverbot aufzuerlegen.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet indes nicht, dass gegen ihn (weiterhin) Verlustscheine ausstehen. Diese sind mit seiner Eintragung im Anwaltsregister nicht vereinbar, weshalb die Aufsichtskommission zu Recht die Löschung angeordnet hat. Angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung und der diesbezüglichen Rechtsprechung besteht kein Raum dafür, die Löschung im Lichte der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen (vgl. VGr, 25. November 2025, VB.2025.00389, E. 3.2; 10. April 2025, VB.2024.00278, E. 3.1).

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4 Mit der Aufsichtskommission ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er um Wiedereintragung in das Register ersuchen kann, sobald keine Verlustscheine mehr gegen ihn bestehen und sofern er auch die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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