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Zürich Verwaltungsgericht 02.04.2026 VB.2026.00179

2 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,649 parole·~13 min·2

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dass die Zwangsmassnahmenrichterin unter den vorliegenden Umständen auf eine Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Einerseits ist auch aus Sicht der Zwangsmassnahmenrichterin nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der die Schutzmassnahmen auslösende Vorfall so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug. Andererseits lassen entgegen der Zwangsmassnahmenrichterin die Trennungsabsicht der Beschwerdeführerin, die frühere Rapportierung wegen häuslicher Gewalt und der Strafregisterauszug des Beschwerdegegners auch den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Die Unsicherheiten der Zwangsmassnahmenrichterin in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. den (Fort-)Bestand der Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen (E. 4.3). Die Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 6). Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung. Wiederanordnung der Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Polizei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Bezirksgerichts.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00179   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dass die Zwangsmassnahmenrichterin unter den vorliegenden Umständen auf eine Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Einerseits ist auch aus Sicht der Zwangsmassnahmenrichterin nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der die Schutzmassnahmen auslösende Vorfall so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug. Andererseits lassen entgegen der Zwangsmassnahmenrichterin die Trennungsabsicht der Beschwerdeführerin, die frühere Rapportierung wegen häuslicher Gewalt und der Strafregisterauszug des Beschwerdegegners auch den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Die Unsicherheiten der Zwangsmassnahmenrichterin in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. den (Fort-)Bestand der Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen (E. 4.3). Die Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 6). Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung. Wiederanordnung der Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Polizei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Bezirksgerichts.

  Stichworte: GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEHÖRSVERLETZUNG GLAUBHAFTMACHUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG VERLÄNGERUNGSGESUCH VERURSACHERPRINZIP VORSORGLICHE MASSNAHME

Rechtsnormen: Art. 4 Abs. III GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG § 6 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2026.00179

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und B führen seit Sommer 2025 eine Beziehung und wohnen zusammen in C. Mit Verfügung vom 10. März 2026 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in C sowie Rayonverbote betreffend diese und die Arbeitsorte von A in D und E an. Zudem verbot die Kantonspolizei B für dieselbe Dauer, mit A in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

Mit Eingabe vom 13. März 2026 ersuchte A das Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem die Zwangsmassnahmenrichterin die polizeilichen Akten beigezogen hatte, wies sie das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom 19. März 2026 ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob sie keine (Dispositivziffer 2), ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 3).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 23. März 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 19. März 2026 sowie die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und zog die Akten bei. Weder das Zwangsmassnahmengericht, das am 25. März 2026 die Akten einreichte, noch die Kantonspolizei liessen sich in der Folge zur Beschwerde vernehmen. B konnte die Präsidialverfügung nicht zugestellt werden, vielmehr wurde sie dem Verwaltungsgericht von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Dem Beschwerdegegner konnte nicht nur die Präsidialverfügung vom 24. März 2026 (vorn III.), sondern zuvor schon das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. März 2026 nicht zugestellt werden; dieses wurde ebenfalls mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" von der Post retourniert. Die Wohnadresse des Beschwerdegegners entsprach im Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Kantonspolizei derjenigen der Beschwerdeführerin. Als Zustelladresse des Beschwerdegegners hielt die Kantonspolizei in der Verfügung vom 10. März 2026 jedoch die Adresse seiner Eltern fest. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um die vom Beschwerdegegner gemäss § 4 Abs. 3 GSG angegebene Adresse handelt, weshalb sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch das Verwaltungsgericht diese in ihr jeweiliges Rubrum aufzunehmen und ihre Verfügungen/Entscheide dorthin zu senden hatten. Desgleichen kann auch das vorliegende Urteil zuhanden des Beschwerdegegners an den Wohnort seiner Eltern gesandt werden. Aufgrund der Zustellfiktion (vgl. § 71 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) gilt die Präsidialverfügung vom 24. März 2026 als dem Beschwerdegegner zugestellt.

2.  

2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 26. November 2025, VB.2025.00721, E. 3.6).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 10. März 2026 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt und fest zugedrückt habe. Auch habe er sie in die rechte Hüfte gekniffen. Anschliessend habe er die Beschwerdeführerin aus der Wohnung geschubst.

3.2  

3.2.1 Die Zwangsmassnahmenrichterin erwog im Urteil vom 19. März 2026, aufgrund der polizeilichen Akten sei glaubhaft erstellt, dass es am 10. März 2026 zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei. Unterschiedlich seien jedoch die Darstellungen der Parteien zu den Geschehnissen an diesem Abend. Während die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei geltend gemacht habe, der Beschwerdegegner habe sie aufgrund eines Streits über finanzielle Angelegenheiten mehrmals tätlich angegangen, sie namentlich geschubst, gekniffen, aus der Wohnung geschmissen und an den Oberarmen und Schultern gepackt und ihr fest auf ihre Schlüsselbeine gedrückt, habe der Beschwerdegegner diese Vorwürfe in Abrede gestellt und angegeben, die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend gar nicht bzw. nur während weniger Sekunden gesehen zu haben (E. 5).

3.2.2 Weiter erwog die Zwangsmassnahmenrichterin, weder die Schilderungen der Beschwerdeführerin noch diejenigen des Beschwerdegegners überzeugten vollends. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien zwar nicht unglaubhaft und überzeugender, jedoch wenig umfangreich und nicht sehr detailliert. Sodann erscheine auch zweifelhaft, ob die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle, wenn sie sich denn tatsächlich ereignet haben sollten, die nötige Intensität für die Anordnung von Schutzmassnahmen erreicht hätten, zumal die Polizei keine durch die Tätlichkeiten verursachte Verletzungen erkannt habe (E. 6).

3.2.3 Unabhängig davon reichten die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Verlängerungsgesuch nicht aus, um den Fortbestand der Gefährdung glaubhaft zu machen. So habe die Beschwerdeführerin in erster Linie Vorfälle zwischen ihr und dem Beschwerdegegner in der Vergangenheit beschrieben, wobei die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen, wiederkehrenden Verhaltensweisen praktisch deckungsgleich seien mit den Vorfällen vom 10. März 2026. Die Schilderung vergangener Vorfälle trage indes nichts dazu bei, den Fortbestand einer aktuellen Gefährdungssituation glaubhaft zu machen, auch wenn die Beschwerdeführerin nicht unglaubhaft darlege, dass sie das Verhalten des Beschwerdegegners weiterhin verunsichere und verängstige. Die von ihr behaupteten mehrfachen Verletzungen des Kontaktverbots seitens des Beschwerdegegners seien bereits von der Kantonspolizei rapportiert worden. Belege hierfür fehlten und es sei auch nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts, dies abzuklären. Ohnehin wäre auch aufgrund dieser Vorfälle allein keine fortbestehende Gewaltsituation erkennbar (E. 7).

3.2.4 In ihrem Verlängerungsgesuch erkläre die Beschwerdeführerin zwar, dass sie sich vom Beschwerdegegner trennen wolle und hierzu Ruhe und Schutz benötige, da der Beschwerdegegner bei diesem Thema aggressiv reagiere. Die Klärung von Beziehungskonflikten – so die Zwangsmassnahmenrichterin – falle allerdings nicht in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts und Gewaltschutzmassnahmen dienten nicht dazu, günstige Bedingungen für eine reibungslose Trennung zu schaffen. Vielmehr zielten Gewaltschutzmassnahmen auf eine Deeskalation einer akuten Krisensituation bzw. Gewaltsituation und nicht auf die mittel- oder längerfristige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen (E. 8).

3.2.5 Nach dem Gesagten sei eine akute Gewaltsituation vorliegend nicht ersichtlich und seien deshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin nicht gegeben (E. 9).

3.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde erneut geltend, dass der Beschwerdegegner sie am 10. März 2026 körperlich angegangen und ihr Mobiltelefon die Treppe hinuntergeworfen habe. In der Folge habe der Beschwerdegegner mehrfach gegen das Kontaktverbot verstossen. Sodann betont die Beschwerdeführerin, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Vorfällen gekommen sei. Konfliktpotenzial bestehe aufgrund des Alkohol- und Drogenproblems des Beschwerdeführers, seiner Schulden ihr gegenüber sowie der Wohnsituation. Sie mache sich grosse Sorgen, dass ein "noch schwerwiegender Vorfall eintreten" und es zu einer Eskalation kommen werde, zumal der Beschwerdegegner unberechenbar und uneinsichtig sei und den Vorfall vom 10. März 2026 vollständig leugne. Sie habe grosse Angst vor dem Beschwerdegegner und davor, ihr Leben nicht mehr in Ruhe und Sicherheit führen zu können.

4.  

4.1 Die Zwangsmassnahmenrichterin begründete nicht, weshalb sie auf eine Anhörung der Parteien verzichtete und das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin sogleich definitiv – mithin ohne Eröffnung der Möglichkeit, Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG) – abwies. Es kann immerhin angenommen werden, dass sie eine Anhörung der Beschwerdeführerin nicht als von Gesetzes wegen zwingend (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG) und eine solche des Beschwerdegegners (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG) mangels glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestands als obsolet erachtete. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, überzeugt dies indes nicht.

4.2 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Für die Durchführung einer zwangsmassnahmenrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber erstellten Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende zwangsmassnahmenrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie unter Einschluss des dabei zu gewichtenden persönlichen Eindrucks von den Parteien bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 11. September 2025, VB.2025.00509, E. 2.5).

4.3 Wie dargelegt erachtete es die Zwangsmassnahmenrichterin einerseits als glaubhaft, dass es am 10. März 2026 zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam (vorn E. 3.2.1). Andererseits hielt sie die Angaben der Beschwerdeführerin für nicht unglaubhaft und überzeugender als diejenigen des Beschwerdegegners (wenn auch für wenig umfangreich und nicht sehr detailliert; vorn E. 3.2.2). Auch aus Sicht der Zwangsmassnahmenrichterin ist somit nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der Vorfall vom 10. März 2026 so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug. Ihre Zweifel, ob das Verhalten des Beschwerdegegners die nötige Intensität für die Anordnung der Schutzmassnahmen erreichte, sind dabei nicht angebracht. So spricht die Zwangsmassnahmenrichterin zu Recht selbst von "Tätlichkeiten" des Beschwerdegegners; ob diese (erkennbare) Verletzungen verursachten, ist für die Qualifizierung als häusliche Gewalt nicht relevant (vgl. vorn E. 3.2.2). Sodann lassen entgegen der Zwangsmassnahmenrichterin sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Verlängerungsgesuch – womit sie vorbrachte, sie wolle sich vom Beschwerdegegner trennen, ein Thema, bei dem der Beschwerdegegner wiederholt aggressiv reagiert habe – als auch der Umstand, dass die Polizei bereits am 25. Februar 2026 wegen häuslicher Gewalt zwischen den Parteien rapportierte, und ferner auch der bei den Akten liegende Strafregisterauszug des Beschwerdegegners, der mehrere im Zusammenhang mit Suchtmittel stehende Delikte ausweist, den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Die "Klärung von Beziehungskonflikten" und die "mittel- oder längerfristige Gestaltung der Rechtsbeziehungen" der Parteien (vorn E. 3.2.4) stehen hier – auch für die Beschwerdeführerin – mindestens nicht im Vordergrund. Unsicherheiten in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. den (Fort-)Bestand ihrer Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen, in deren Rahmen die Glaubhaftigkeit wie gesagt besser hätte beurteilt werden können als bloss anhand der Akten. Dass die Zwangsmassnahmenrichterin unter den vorliegenden Umständen auf eine Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zwangsmassnahmenrichterin die Gefährdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin mangels genügender Erstellung des Sachverhalts nicht im gebotenen Mass beurteilt hat. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Demgemäss ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 19. März 2026 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners bzw. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

5.  

Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht ausreichend abgeklärt und wird die Zwangsmassnahmenrichterin den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin unter Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien noch eingehend zu beurteilen haben. Unter den vorliegenden Umständen erscheint es dennoch angezeigt, die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 10. März 2026 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR. 311.0) wieder anzuordnen (vgl. § 6 VRG). Dies rechtfertigt sich auch insbesondere deshalb, weil der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben verlangt haben soll, die gemeinsame Wohnung bis zu seiner Rückkehr aus den Ferien zu verlassen. Dies lässt eine weitere Auseinandersetzung absehbar erscheinen.

6.  

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 11. September 2025, VB.2025.00509, E. 6). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wären deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden. Infolge der festgestellten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden ungenügenden Abklärung der Gefährdungssituation sind die Verfahrenskosten in Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt.

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Abgesehen von hier nicht betroffenen Ausnahmen ist ein solcher nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 19. März 2026 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Horgen zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.    Die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 10. März 2026 werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der Beschwerdegegner bis dahin aus der gemeinsamen Wohnung in … weggewiesen. Zudem ist es ihm bis dahin untersagt, die Rayons gemäss der Planbeilage der Verfügung vom 10. März 2026 zu betreten und mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Horgen.

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