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Zürich Verwaltungsgericht 19.03.2026 VB.2026.00135

19 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,025 parole·~5 min·1

Riassunto

Bestätigung Vorbereitungshaft (GI60043-L) | Vorbereitungshaft. Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung während der Vorbereitung des Entscheides über die Aufenthaltsbewilligung zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist sodann erfüllt, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss Schengener Informationssystem als gewalttätig geführt und hat Strafregistereinträge wegen erpresserischen Menschenraubs sowie bewaffneten Raubüberfalls mit Geiselnahme (E. 3). Nach Angaben des SEM wird das vom Beschwerdeführer eingeleitete Asylverfahren spätestens Anfang April 2026 mittels Verfügung beendet. Somit ist davon auszugehen, dass innerhalb der maximalen Haftdauer von sechs Monaten eine rechtskräftige Wegweisungsanordnung vorliegen wird. Damit ist die Vorbereitungshaft vorliegend geeignet, den Vollzug der möglichen Wegweisung des Beschwerdeführers sicherzustellen (E. 4.2). Mildere Mittel als die Vorbereitungshaft sind nicht ersichtlich (E. 4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00135   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Vorbereitungshaft (GI60043-L)

Vorbereitungshaft. Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung während der Vorbereitung des Entscheides über die Aufenthaltsbewilligung zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist sodann erfüllt, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss Schengener Informationssystem als gewalttätig geführt und hat Strafregistereinträge wegen erpresserischen Menschenraubs sowie bewaffneten Raubüberfalls mit Geiselnahme (E. 3). Nach Angaben des SEM wird das vom Beschwerdeführer eingeleitete Asylverfahren spätestens Anfang April 2026 mittels Verfügung beendet. Somit ist davon auszugehen, dass innerhalb der maximalen Haftdauer von sechs Monaten eine rechtskräftige Wegweisungsanordnung vorliegen wird. Damit ist die Vorbereitungshaft vorliegend geeignet, den Vollzug der möglichen Wegweisung des Beschwerdeführers sicherzustellen (E. 4.2). Mildere Mittel als die Vorbereitungshaft sind nicht ersichtlich (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: ASYLVERFAHREN STRAFBARKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORBEREITUNGSHAFT WEGWEISUNGSVOLLZUG

Rechtsnormen: Art. 75 Abs. I lit. g AIG Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2026.00135

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Vorbereitungshaft (GI60043-L),

hat sich ergeben:

I.  

Am 11. Februar 2026 ordnete das Migrationsamt an, dass A in Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) genommen werde. Am 16. Februar 2026 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis 13. Mai 2026 zu bewilligen. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte gleichentags die Vorbereitungshaft und bewilligte die Haft antragsgemäss bis zum 13. Mai 2026.

II.  

Dagegen erhob A am 27. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss seine Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. März 2026 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 11. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich mit Eingabe vom 10. März 2026 (hier eingegangen am 13. März 2026) erneut vernehmen und reichte zudem am 16. März 2026 eine Replikschrift ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 30. Januar 2026 von Frankreich herkommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags einen Asylantrag.

3.  

Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Vorbereitungshaft in ihrem Entscheid vom 16. Februar 2026 auf Art. 75 Abs. 1 lit. g und lit. h AIG. Sodann eröffnete, übersetzte und erläuterte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Haftanhörung das Urteil, sodass er grundlos schreibt, er verfüge über keine Informationen betreffend seine Inhaftierung.

3.1 Nach Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung während der Vorbereitung des Entscheides über die Aufenthaltsbewilligung zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (sog. Vorbereitungshaft), wenn sie andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist sodann erfüllt, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

3.2 Der Beschwerdeführer gibt in der vorinstanzlichen Anhörung zu, dass er in Deutschland eine mehrjährige Freiheitstrafe wegen Gewaltverbrechen verbüsst habe. Entsprechend ist er im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben. Als Ausschreibungsgründe nennt die von der Schweiz angefragte deutsche Stelle, dass der Beschwerdeführer als gewalttätig geführt sei und Strafregistereinträge wegen erpresserischen Menschenraubs sowie bewaffneten Raubüberfalls mit Geiselnahme existieren würden. Angesichts dieser in Deutschland begangenen und gesühnten Delikte sind die vorinstanzlich herangezogenen Haftgründe zu bejahen. Anderweitige Vergehen, welche ihm ebenso vorgehalten, vom Beschwerdeführer aber im vorliegenden Verfahren bestritten werden, sind somit unerheblich.

4.  

4.1 Die Vorbereitungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGr, 30. Oktober 2020, 2C_844/2020, E. 5.1 mit Hinweisen).

4.2 Unter dem Gesichtspunkt der Eignung ist vorauszusetzen, dass die angeordnete Vorbereitungshaft die Durchführung eines allfälligen Wegweisungsverfahrens tatsächlich sicherstellen kann. Dies ist nicht (mehr) der Fall, wenn triftige Gründe darauf schliessen lassen, eine allfällige Weg- oder Ausweisung werde trotz behördlicher Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden können. Die Festhaltung hat diesfalls als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden (BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 3.2).

Nach Angaben des SEM vom 11. März 2026 wird das vom Beschwerdeführer eingeleitete Asylverfahren, in dem seine Herkunft (Tunesien, Marokko oder, wie von ihm angeführt, Westsahara) beurteilt werden dürfte, spätestens Anfang April 2026 mittels Verfügung beendet. Somit ist davon auszugehen, dass innerhalb der maximalen Haftdauer von sechs Monaten (nicht 18 Monaten, wie das die Vorinstanz erwägt) eine rechtskräftige Wegweisungsanordnung vorliegen wird. Damit ist die Vorbereitungshaft vorliegend geeignet, den Vollzug der möglichen Wegweisung des Beschwerdeführers sicherzustellen.

4.3 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer allfälligen Wegweisungsanordnung auch mit einem milderen Mittel (etwa einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung) sichergestellt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, in sein Heimatland zurückzukehren. Ferner hat er schon durch seine gravierende Delinquenz – welche zugleich ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an seiner Rückführung begründet – zu erkennen gegeben, dass er sich von behördlichen Anordnungen nicht beeindrucken lässt. Vor diesem Hintergrund besteht eine realistische Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit einer allfälligen Wegweisungsanordnung entziehen würde, etwa indem er sich ins europäische Ausland, in dem er sich mit Unterbrüchen seit den 1990er Jahren bewegt, absetzen würde.

5.  

5.1 Zusammenfassend erweist sich die Vorbereitungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      90.--     Zustellkosten, Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr.

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