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Zürich Verwaltungsgericht 02.04.2026 VB.2026.00123

2 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,531 parole·~8 min·3

Riassunto

Erneuerungswahlen des Stadtrats für die Amtsperiode 2026–2030 (Nichteintreten) | Die kurze Frist für die Stimmrechtsbeschwerde ist am eigentlichen Anwendungsfall ausgerichtet, dass das Ergebnis einer Volksabstimmung (oder Volkswahl) oder deren Vorbereitung durch die Behörden angefochten wird. Fehlt es jedoch – wie hier – an einer förmlichen bzw. amtlichen Publikation oder einer nachweisbaren Zustellung des Anfechtungsobjekts, darf die Beschwerdeerhebung nicht durch hohe Anforderungen an die zeitgerechte Erkennbarkeit der beanstandeten Mängel erschwert werden. Der Beschwerdeführer stellt den Schluss der Vorinstanz, wonach er spätestens am 11. Februar 2026 gewusst habe, dass "mehrere Mitglieder des Stadtrats" durch die Untersuchung der PUK Bülach in ihren Interessen unmittelbar betroffen seien und diese Kommission einen Zwischenbericht erarbeitet habe, der sich ab Anfang Februar 2026 zur Stellungnahme beim Stadtrat und bei den betroffenen Personen befunden habe, allerdings gar nicht infrage (E. 2.3). Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers zufolge versäumter Rekursfrist ist daher nicht zu beanstanden (E. 2.4). Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2026 richtet, womit diese die PUK Bülach aufsichtsrechtlich anwies, "eine Behandlung des Zwischenberichts im Parlament sowie dessen Veröffentlichung zu unterlassen", ist die Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, und teilweise Überweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00123   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Erneuerungswahlen des Stadtrats für die Amtsperiode 2026–2030 (Nichteintreten)

Die kurze Frist für die Stimmrechtsbeschwerde ist am eigentlichen Anwendungsfall ausgerichtet, dass das Ergebnis einer Volksabstimmung (oder Volkswahl) oder deren Vorbereitung durch die Behörden angefochten wird. Fehlt es jedoch – wie hier – an einer förmlichen bzw. amtlichen Publikation oder einer nachweisbaren Zustellung des Anfechtungsobjekts, darf die Beschwerdeerhebung nicht durch hohe Anforderungen an die zeitgerechte Erkennbarkeit der beanstandeten Mängel erschwert werden. Der Beschwerdeführer stellt den Schluss der Vorinstanz, wonach er spätestens am 11. Februar 2026 gewusst habe, dass "mehrere Mitglieder des Stadtrats" durch die Untersuchung der PUK Bülach in ihren Interessen unmittelbar betroffen seien und diese Kommission einen Zwischenbericht erarbeitet habe, der sich ab Anfang Februar 2026 zur Stellungnahme beim Stadtrat und bei den betroffenen Personen befunden habe, allerdings gar nicht infrage (E. 2.3). Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers zufolge versäumter Rekursfrist ist daher nicht zu beanstanden (E. 2.4). Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2026 richtet, womit diese die PUK Bülach aufsichtsrechtlich anwies, "eine Behandlung des Zwischenberichts im Parlament sowie dessen Veröffentlichung zu unterlassen", ist die Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, und teilweise Überweisung.

  Stichworte: AUFSICHTSRECHTLICHES EINGREIFEN FRISTENLAUF INFORMATIONSZUGANG NICHTEINTRETEN PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNG REKURSFRIST SÄUMNIS STIMMRECHT STIMMRECHTSBESCHWERDE ÜBERWEISUNG VORBEREITUNGSHANDLUNG WAHLEN ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 34 BV § 22 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2026.00123

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. April 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Bülach,

Beschwerdegegner,

betreffend Erneuerungswahlen des Stadtrats für die Amtsperiode 2026–2030 (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 21. August 2024 setzte der Stadtrat Bülach auf den 8. März 2026 die Erneuerungswahlen unter anderem der Mitglieder des Stadtrats Bülach für die Amtsdauer 2026–2030 an.

Am 3. Februar 2025 setzte das Stadtparlament Bülach eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK Bülach) ein, um mögliche Mängel in der Personalführung sowie Unklarheiten in den Kommunikationsabläufen und der politischen Verantwortung in der Stadtverwaltung Bülach zu untersuchen (<https://puk-buelach.ch/> [auch zum Folgenden]). Mit "Kurzmitteilung" vom 3. Februar 2026 informierte der damalige Präsident der PUK Bülach die Öffentlichkeit darüber, dass "mehrere Mitglieder des Stadtrats" als sogenannte betroffene Personen im Sinn von Art. 67f der Geschäftsordnung des Stadtparlaments Bülach vom 7. November 2022 (Geschäftsordnung) gälten, jedoch angesichts des Stands der Untersuchung und zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Informationen kommuniziert werden könnten. Mit Medienmitteilung vom 8. Februar 2026 informierte die PUK die Öffentlichkeit darüber, im Rahmen ihrer laufenden Untersuchung einen Zwischenbericht erarbeitet zu haben, der sich derzeit zur Stellungnahme beim Stadtrat und bei den betroffenen Personen befinde. Die Frist zur Stellungnahme betrage 20 Tage. Nach Abschluss des rechtlichen Gehörs beabsichtige die PUK Bülach, den Zwischenbericht zu veröffentlichen.

II.  

Am 18. Februar 2026 erhob A eine "Beschwerde gegen die Bülacher Stadtratswahlen vom 8. März 2026" beim Bezirksrat Bülach und beantragte, die Erneuerungswahlen vom 8. März 2026 müssten "abgesagt und neu angesetzt werden" bzw. im Fall der Durchführung der Wahlen müssten "die Ergebnisse nachträglich als ungültig erklärt werden und die Wahlen des Stadtrates erst nach der Veröffentlichung des PUK-Berichts wiederholt werden". Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 trat der Bezirksrat Bülach auf das Rechtsmittel nicht ein.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2026 wies der Bezirksrat Bülach die PUK Bülach zudem aufsichtsrechtlich an, "eine Behandlung des Zwischenberichts im Parlament sowie dessen Veröffentlichung zu unterlassen", weil solches vor Abschluss der Untersuchung gesetzlich nicht vorgesehen sei, und eine neue Medienmitteilung mit entsprechender Information zu publizieren.

III.  

A gelangte am 25. Februar 2026 mit "Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats Bülach vom 20. Februar 2026 betreffend Stimmrechtsrekurs / Publikation PUK-Zwischenbericht" ans Verwaltungsgericht und verlangte, was folgt:

"1.  Der Entscheid des Bezirksrats Bülach vom 20. Februar sei aufzuheben.

2. Der Bezirksrat Bülach sei anzuweisen, die Veröffentlichung des Zwischenberichts der PUK Bülach umgehend freizugeben.

3. Die Stadtratswahlen vom 8. März 2026 sind zu verschieben, bis die Stimmbürger über die Ergebnisse des PUK-Berichts informiert wurden.

4. Können die Wahlen vom 8. März 2026 nicht zeitgerecht abgesagt werden, müssen sie nachträglich als ungültig erklärt und wiederholt werden.

5. Es sind superprovisorische Massnahmen zu erlassen, um die Information der Stimmbürger vor dem Wahltermin sicherzustellen."

Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 4. März 2026 auf Vernehmlassung. Der Stadtrat Bülach reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3 Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Namentlich macht der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag deutlich, dass sein Rechtsmittel nach der nunmehr durchgeführten Wahl auf deren Aufhebung abzielt.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf Tage. Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahloder Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung oder dem Urnengang zugewartet werden (zum Ganzen VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.1, und 2. September 2021, VB.2021.00422, E. 2.2.2 mit Hinweis; ferner BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen). Der Stimmrechtsrekurs ist mithin innert fünf Tagen ab Kenntnis des Mangels zu erheben.

2.2 Der Beschwerdeführer machte in seinem Rekurs vom 18. Februar 2026 geltend, dass "[g]emäss der eingesetzten PUK [...] mehrere Personen in diesem 'Verfahren' betroffen" seien, "[m]öglicherweise auch der amtierende Stadtpräsident Mark Eberle und der Polizeivorstand Daniel Amann – eventuell noch weitere Personen, die am 8. März 2026 wieder für ein Amt in der Bülacher Exekutive kandidieren". Was genau vorgefallen und wer in welcher Form betroffen sei, werde erst der Schlussbericht der PUK zeigen. "Grösstmögliche Transparenz über die Kandidierenden ist jedoch eine wichtige und entscheidende Voraussetzung, damit Wählende ihrem Volksvertreter ihre Stimme geben können. Dies ist zum Zeitpunkt bei den Wahlen vom 8. März 2026 unter diesen Umständen nicht der Fall".

Nach der Vorinstanz erfolgten diese Einwendungen im Stimmrechtsrekurs vom 18. Februar 2026 verspätet, nachdem der Beschwerdeführer von der Einsetzung einer PUK schon im Jahr 2025 Kenntnis erlangt hatte und vom Vorliegen eines Zwischenberichts der PUK Bülach sowie von dem Umstand, dass es "betroffene Personen" innerhalb des Stadtrats gebe, am 8. Februar 2026 mit Publikation der Medienmitteilung der PUK Bülach entsprechenden Inhalts bzw. am 11. Februar 2026 mit Publikation des – vom Beschwerdeführer als Rekursbeilage eingereichten – Artikels "PUK in Bülach legt Zwischenbericht über Abgänge vor" im Zürcher Unterländer.

2.3 Die kurze Frist für die Stimmrechtsbeschwerde ist am eigentlichen Anwendungsfall ausgerichtet, dass das Ergebnis einer Volksabstimmung (oder Volkswahl) oder deren Vorbereitung durch die Behörden angefochten wird (vgl. BGr, 2. Oktober 2013, 1C_577/2013, E. 3.3.1, auch zum Folgenden). Diesfalls ist der Abstimmungsoder Wahltermin verbreitet in der Bevölkerung bekannt und wird jedenfalls den Stimmberechtigten mit der Zusendung der Unterlagen mitgeteilt. Damit kann die fristauslösende Veröffentlichung im Amtsblatt, soweit es einen entsprechenden Anfechtungsakt gibt, auch von jeder bzw. jedem Stimmberechtigten mitverfolgt werden. Fehlt es jedoch – wie hier – an einer förmlichen bzw. amtlichen Publikation oder einer nachweisbaren Zustellung des Anfechtungsobjekts, darf die Beschwerdeerhebung nicht durch hohe Anforderungen an die zeitgerechte Erkennbarkeit der beanstandeten Mängel erschwert werden (vgl. BGr, 9. September 2020, 1C_555/2019, E. 4.5).

Der Beschwerdeführer stellt den Schluss der Vorinstanz, wonach er spätestens am 11. Februar 2026 gewusst habe, dass "mehrere Mitglieder des Stadtrats" durch die Untersuchung der PUK Bülach in ihren Interessen unmittelbar betroffen seien und diese Kommission einen Zwischenbericht erarbeitet habe, der sich ab Anfang Februar 2026 zur Stellungnahme beim Stadtrat und den betroffenen Personen befunden habe, allerdings gar nicht infrage. Er äussert sich vor Verwaltungsgericht vielmehr mit keinem Wort zum Lauf der Rekursfrist und zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Vorliegens des Zwischenberichts der PUK Bülach bzw. zu dessen voraussichtlicher Nichtveröffentlichung vor den Wahlen am 8. März 2026.

2.4 Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers zufolge versäumter Rekursfrist ist daher nicht zu beanstanden.

Es bleibt anzumerken, dass die Frage der (Nicht-)Publikation des Zwischenberichts der PUK Bülach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet(e). Der Beschwerdeführer hätte mit seinem diesbezüglichen Anliegen direkt mit einem Gesuch um Informationszugang an die PUK Bülach gelangen müssen bzw. kann dies immer noch tun.

3.  

Der Beschwerdeführer ficht zwar mit seiner Beschwerde vom 25. Februar 2026 direkt nur den vorinstanzlichen Rekursentscheid vom 20. Februar 2026 an. Er stellt vor Verwaltungsgericht aber neu (auch) den Antrag, die Vorinstanz sei "anzuweisen, die Veröffentlichung des Zwischenberichts der PUK Bülach umgehend freizugeben", und wehrt sich in der Beschwerdebegründung ausdrücklich gegen das mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2026 (aufsichtsrechtlich) angeordnete "Publikationsverbot des Bezirksrats", das in den Zeitungsartikeln, die er der Beschwerde beigelegt hat, erwähnt wird.

Gegen einen unzulässigen Eingriff der Vorinstanz in den Wahlkampf wäre der Rekurs an den Regierungsrat gegeben (§ 10d Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG). Auch eine Aufsichtsanzeige würde sich an den Regierungsrat richten. Insofern ist auf die Beschwerde vom 25. Februar 2026 deshalb nicht einzutreten und ist sie zuständigkeitshalber an den Regierungsrat zu überweisen zur Beurteilung, ob die betreffende Eingabe als Stimmrechtsrekurs oder Aufsichtsanzeige gegen das aufsichtsrechtliche Vorgehen der Vorinstanz entgegengenommen werden kann, und zu einer allfälligen Behandlung als solche(r).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zu überweisen.

5.  

Die Gerichtskosten sind in Anwendung von (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit) § 13 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

       Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.11) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach; c)    den Regierungsrat unter Beilage der Akten.

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