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Geschäftsnummer: VB.2026.00102 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.07.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission (Zuschlag)
Zuschlagserteilung im freihändigen Verfahren. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann sodann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden (E. 2.1). Solches macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür (E. 2.3). Nichteintreten.
Stichworte: FREIHÄNDIGE VERGABE FREIHÄNDIGES VERFAHREN NICHTEINTRETEN ZUSCHLAG
Rechtsnormen: Art. 56 Abs. V IVöB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2026.00102
Beschluss
der 1. Kammer
vom 2. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hochbau + Planung Stadt Wallisellen,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission (Zuschlag),
hat sich ergeben:
I.
Am 11. Februar 2026 teilte die Stadt Wallisellen, Hochbau + Planung, der A AG mit, den Zuschlag für die Beschaffung der Bauleistung BKP 214 Montagebau in Holz im Zusammenhang mit der Renovation und der Erweiterung des Kindergartens Rieden im freihändigen Verfahren zum Preis von Fr. 300'203.90 (inkl. Mehrwertsteuer) an die D AG erteilt zu haben.
II.
Dagegen erhob die A AG am 19. Februar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheids sowie die Erteilung des Zuschlags an sie. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde zunächst superprovisorisch und danach provisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Stadt Wallisellen, Hochbau + Planung, einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 beantragte die Stadt Wallisellen, Hochbau + Planung, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde bereits nach Zustellung der Beschwerdeantwort die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren und die eingereichten Akten, sofern als vertraulich bezeichnet, vertraulich zu behandeln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die A AG replizierte am 28. März 2026 mit unveränderten Anträgen. Die Stadt Wallisellen, Hochbau + Planung, duplizierte am 13. April 2026 und hielt an den gestellten Anträgen fest. Weitere Stellungnahmen blieben aus. Die mitbeteiligte D AG liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 51 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
2.
2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren im Speziellen kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann sodann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden (Art. 56 Abs. 5 IVöB).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hatte die nachgefragte Leistung am 12. August 2025 öffentlich ausgeschrieben, jedoch keine Angebote erhalten. In der Folge entschied sie sich dazu, Vergleichsofferten einzuholen. Auf ihre Aufforderung hin offerierten die Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte und eine weitere Anbieterin die nachgefragte Leistung. Das offene Verfahren brach sie am 12. Februar 2026, einen Tag nach der freihändigen Vergabe, ab. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die nachgefragte Leistung ohne Weiteres erbringen kann und will, was von der Beschwerdeführerin zwar nicht ausgeführt, von der Beschwerdegegnerin jedoch auch nicht infrage gestellt wurde.
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt "fundamentale" Vergabeprinzipien als verletzt. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Zuschlag an die teurere Mitbewerberin mit "ökologischen Überlegungen" begründet und aufgrund der geografischen Nähe erteilt. Dieses Kriterium sei nicht im Voraus bekannt gegeben worden, was das Transparenzgebot verletze. Die "Ortsnähe" stelle sodann kein sachliches Qualitätskriterium dar, welches den Preisunterschied aufzuwiegen vermöchte. Zudem werde damit unzulässigerweise eine lokale Anbieterin bevorzugt, was das Diskriminierungsverbot verletzte.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde indes an keiner Stelle geltend, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden (vgl. Art. 56 Abs. 5 IVöB). Auch ihrer Replik sind keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen. Für das Vorliegen von Korruption oder die unrechtmässige Anwendung des freihändigen Verfahrens bestehen abgesehen davon keine Anhaltspunkte. In Ermangelung zulässiger Vorbringen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Entschädigungsanspruch, da diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen lediglich ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist; ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
5.
Da der Auftragswert den für Bauleistungen massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 52 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 205.-- Zustellkosten, Fr. 1'705.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Gegen diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte.