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Zürich Verwaltungsgericht 17.04.2026 VB.2026.00066

17 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,195 parole·~6 min·10

Riassunto

Aufsichtsmassnahmen (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) | Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu wehren (E. 2). Nichteintreten.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00066   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Aufsichtsmassnahmen (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)

Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu wehren (E. 2). Nichteintreten.

  Stichworte: GEMEINWESEN LEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 21 Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2026.00066

Verfügung

des Einzelrichters

vom 17. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

Behörde A,  

Beschwerdeführer,

gegen

D, 

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

und

Kindertagesstätte B,

vertreten durch RA C,

Mitbeteiligte,

betreffend Aufsichtsmassnahmen (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung),

hat sich ergeben:

I.  

F betreibt in G die Kindertagesstätte B. Im Sommer 2025 gingen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, Behörde A, verschiedene Meldungen besorgter Eltern von in der Kindertagesstätte B betreuten Kindern ein, wonach die persönliche Eignung der dort beschäftigten Betreuungsperson D infrage zu stellen und zu überprüfen sei. Im Zentrum standen folgende Beanstandungen: "unzureichende kommunikative Fähigkeiten in deutscher oder englischer Sprache, mangelnde fachliche Ausbildung im pädagogischen Bereich, Verletzung der körperlichen Integrität eines Kindes in mindestens einem Fall".

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Behörde A am 4. September 2025, was folgt:

"1. Es wird festgestellt, dass die persönliche Eignung für die Betreuung von Kindern bei D zum aktuellen Zeitpunkt als nicht gegeben eingestuft wird.

 2. Die Kita-Leitung hat den Arbeitsvertrag von D auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen.

 3. Die Kita-Leitung hat der Behörde A die entsprechende schriftliche Kündigung innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt der vorliegenden Verfügung einzureichen.

 4. Die Kita-Leitung hat D den Aufenthalt in der Kita nach Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich zu untersagen.

 5. Einem allfälligen Rekurs gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

 6. Mitteilung an die Betreiberin der Kindertagesstätte B, F (Einzelfirma), [...]."

II.  

Dagegen rekurrierte D am 2. Oktober 2025 beim Bezirksrat H und beantragte, die Dispositiv-Ziff. 1–4 der Verfügung der Behörde A vom 4. September 2025 seien aufzuheben und ihr sei ab dem 1. Dezember 2025 eine Tätigkeit als "nichtpädagogische Person" bei der Kindertagesstätte B zu bewilligen; in prozeduraler Hinsicht ersuchte sie zudem unter anderem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 hiess der Bezirksrat H den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses insofern gut, als er der "Kindertagesstätte B die Weiterbeschäftigung von D ab 1. Dezember 2025 als "nichtpädagogische Person" bewilligte (Dispositiv-Ziff. II).

Zuvor war D mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk H vom 22. Oktober 2025 wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil eines Kleinkindes, begangen am 30. Juli 2025, mit einer Busse von Fr. 200.- belegt worden; infolge einer Einsprache von D ist der Strafbefehl noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

III.  

Am 28. Januar 2026 erhob die Behörde A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats H vom 17. Dezember 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses weiterhin entzogen bleibe.

Der Bezirksrat H verzichtete am 5. Februar 2026 auf Vernehmlassung. D und die Kindertagesstätte B liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Kinderkrippen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) bzw. Kindertagesstätten und deren Beaufsichtigung (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. auch Art. 27 Abs. 2 PAVO; VGr, 16. Januar 2021, VB.2020.00671, E. 1.1, und 3. November 2020, VB.2020.00282, E. 1).

Wie sich sogleich ergibt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; das kann gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 3 und N. 20 ff.).

2.  

2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als solche ist er nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG nur dann berechtigt, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, wenn er durch die angefochtene Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a), die Verletzung von Garantien rügt, die ihm die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in seinen schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in sein Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft einem Gemeinwesen hingegen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass dieses in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (vgl. BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. (§ 49 in Verbindung mit) § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung. Gleiches gilt für (§ 49 in Verbindung mit) § 21 Abs. 2 lit. b VRG, nachdem der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Autonomie rügt, sondern im Wesentlichen geltend macht, dass die Vorinstanz die für und gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses der Beschwerdegegnerin sprechenden Interessen falsch ermittelt bzw. falsch gewichtet und namentlich "das Risiko (weitgehend) unberücksichtigt gelassen habe, dass betreute Kleinkinder während der gesamten unbestimmten Dauer des Rekursverfahrens einer möglichen erneuten Grenzüberschreitung durch die Rekurrentin 1 [die Beschwerdegegnerin] ausgesetzt sind". Dem Beschwerdeführer kommt bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit im Bereich der Tagespflege von Kindern denn auch keine Autonomie zu (vgl. insbesondere Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5, 7 und Art. 10 PAVO; §§ 18 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [LS 852.1]; §§ 1 ff. der Verordnung vom 27. Mai 2020 über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten [LS 852.14]). Bei einem Entscheid betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer aufsichtsrechtlichen Anordnung hat er zudem die strengen Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 VRG zu beachten.

Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Verfahren lediglich umstritten ist, ob die Vorinstanz in einem konkreten Einzelfall zu Recht gestützt auf die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. vorsorglich die Weiterbeschäftigung der Beschwerdegegnerin als "nichtpädagogische" Angstellte angeordnet hat, wird der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht im Sinn von für (§ 49 in Verbindung mit) § 21 Abs. 2 lit. c VRG in relevanter Weise in schutzwürdigen eigenen Hoheitsinteressen betroffen. So kommt dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2025 keine präjudizielle Bedeutung für die (zukünftige) Erfüllung der Aufgaben des Beschwerdeführers im Bereich der Tagespflege von Kindern zu und genügt das Gewicht der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Einzelfallinteressen für sich betrachtet nicht, um ein qualifiziertes Berührtsein des Beschwerdeführers in hoheitlichen Interessen zu bejahen.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), ist dies allein nicht ausreichend, um eine Beschwerdelegitimation unter dem Titel von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zu begründen. Entsprechende Rügen eines Gemeinwesens sind, wenn überhaupt, nur akzessorisch zulässig, soweit sie in einem hinreichend engen Zusammenhang mit einer vertretbar behaupteten Autonomieverletzung stehen, oder das beschwerdeführende Gemeinwesen seine Beschwerdelegitimation aus einer anderen Bestimmung ableiten kann (vgl. BGr, 3. April 2017, 2C_756/2015, E. 1.3.6 [nicht publiziert in BGE 143 I 272]; BGE 136 I 265 E. 2.3). Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht in analoger Weise auf die bundesgerichtliche Star-Praxis berufen, um trotz fehlender Sachlegitimation eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen (Bertschi, § 21 N. 115; BGE 136 II 383 E. 3).

2.4 Damit ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen und auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.  

Gegen die vorliegende Zwischenverfügung (vgl. Bertschi, § 19a N. 32) ist die Beschwerde ans Bundesgericht nur gegeben, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darüber hinaus ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 6).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat H.

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