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Zürich Verwaltungsgericht 15.01.2026 VB.2025.00866

15 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,997 parole·~10 min·6

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen ist infolge Zeitablaufs während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist somit nicht zu beanstanden und von einer Neuregelung ist abzusehen (E. 3.4). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 4.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00866   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen ist infolge Zeitablaufs während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist somit nicht zu beanstanden und von einer Neuregelung ist abzusehen (E. 3.4). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 4.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: GEGENSTANDSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG UNTERLIEGERPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 12 Abs. I GSG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00866

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

B und A sind verheiratet und wohnen zusammen mit ihrem Sohn C (Jahrgang 2018) in D. Mit Verfügung vom 29. November 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der ehelichen Wohnung. Zudem verbot sie ihm für dieselbe Dauer, um die Wohnung in D, um den Arbeitsort von B in Zürich und um das Schulhaus von C in D festgelegte Rayons zu betreten und mit B und C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass A B per WhatsApp Nachrichten bedrohlichen Inhalts geschrieben habe ("Fuck you", "it will end traginc", "I prefer the jail", "Call tehe police now bitch", "when i come home it ist better that I don't find you"), was sie in Angst und Schrecken versetzt habe.

II.  

A. Nachdem A um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen ersucht hatte, änderte das Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) dieselben mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 insofern ab, als A per sofort C sehen und B angehen dürfe, um über das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) D mit C in Kontakt zu treten.

B. Auf entsprechendes Gesuch von B vom 8. Dezember 2025 hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die Wohnung in D mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – um einen Monat bis 13. Januar 2026; die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte es demgegenüber nicht. Die Gerichtskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A, Parteientschädigungen sprach er keine zu.

C. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen. Nachdem der Zwangsmassnahmenrichter die Parteien am 18. Dezember 2025 persönlich angehört hatte, verlängerte er mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 die Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die Wohnung in D definitiv bis 13. Januar 2026 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von total Fr. 877.50 (Dispositivziffer 3) auferlegte er A (Dispositivziffer 4). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 26. Dezember 2025 (Poststempel vom 27. Dezember 2025, Eingang am 29. Dezember 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2025. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Dezember 2025 beantragte B die Abweisung der Beschwerde. Der Zwangsmassnahmenrichter verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2026 auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1; statt vieler VGr, 21. Juli 2025, VB.2025.00449, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.).

2.2 Die vom Zwangsmassnahmenrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten bis 13. Januar 2026. Für den Beschwerdeführer besteht zum jetzigen Zeitpunkt insofern kein Nachteil mehr; mithin ist sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

2.3 An der Beurteilung der Kostenregelung der Verfügung vom 22. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.1). Die Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung beantragte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 15. Dezember 2025 nicht, weshalb der Zwangsmassnahmenrichter im Ergebnis zu Recht davon absah und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren von vornherein keine solche zugesprochen werden könnte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 16).

3.  

3.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die Kostenfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG; § 13 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 77).

3.2 Gemäss § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor, wenn eine Person durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird.

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt (oder Stalking) vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 2.4).

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird, auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden.

3.3 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 22. Dezember 2025, die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die fraglichen Nachrichten habe zukommen lassen (vgl. vorn I.). Gemäss ihren glaubhaften Aussagen hätten diese Nachrichten die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Waffen besessen habe, diese Angst noch verstärkt habe. Die Relativierungen des Beschwerdeführers, namentlich wonach die Nachrichten nicht als Drohungen zu verstehen seien, würden – so der Zwangsmassnahmenrichter – demgegenüber nicht überzeugen. Damit liege ein Fall von häuslicher Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GSG vor (E. 4.4.2).

Sodann erscheine auch ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation zwischen den Parteien in der kurzen Zeit seit der Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte, gebe es keine, und gegen eine solche Beruhigung spreche, dass trotz der entsprechenden Bereitschaft der Beschwerdegegnerin noch kein direkter Kontakt zwischen den Parteien stattgefunden habe und bislang nur in sehr geringem Umfang über eine Drittperson habe kommuniziert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nicht um eine Beruhigung der Situation bemüht, sondern vielmehr dargelegt, wie er sich verhalten würde, falls es bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu einem Konflikt käme. Dies lasse den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer selbst einen erneuten Konflikt nicht ausschliesse. Aufgrund des erst kürzlich ergangenen Eheschutzurteils, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden sei, bestehe nach wie vor ein Spannungspotenzial zwischen den Parteien. Damit sei auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin fürchte, ohne einen vorgängigen ersten Kontakt wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben (E. 4.5).

Die einmonatige Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung und des Rayonverbots sei schliesslich geeignet und erforderlich, um die Beschwerdegegnerin vor weiterer häuslicher Gewalt zu schützen. Gewichtige, den Schutzmassnahmen entgegenstehende Interessen des Beschwerdeführers seien demgegenüber nicht erkennbar. Da die Verlängerung lediglich einen Monat betrage, habe der Beschwerdeführer namentlich weiterhin die Möglichkeit, vor seinem Auszug per März 2026 die Wohnung zu betreten, um persönliche Gegenstände mitzunehmen. Die Schutzmassnahmen schränkten den Beschwerdeführer folglich nicht übermässig in seinem Alltag ein und seien ihm somit zumutbar. Insgesamt erweise sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen um einen Monat als verhältnismässig (E. 4.6).

3.4 Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch mit Beschwerde nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid infrage stellen würde. Ob die von ihm versandten Nachrichten strafrechtlich relevant sind, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Die Nachrichten erfüllen aber den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. a GSG, womit ein Fall von häuslicher Gewalt vorlag. Sodann ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen verängstigt darauf reagierte. Dass eine Drohung immer das Androhen von direkter körperlicher Gewalt voraussetzen würde, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, triff jedenfalls nicht zu.

Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 ist somit nicht zu beanstanden und von einer Neuregelung ist abzusehen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

4.1 Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthalten das Gewaltschutzgesetz und das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kostenund Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (statt vieler VGr, 12. August 2025, VB.2025.00248, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

4.2 Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf die auf einen Monat beschränkte Verlängerung der Schutzmassnahmen zurückzuführen. Als eigentliche "Verursacherin" der Gegenstandslosigkeit kann damit keine Partei bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.4) wäre die Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr.    755.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Bülach.

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