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Geschäftsnummer: VB.2025.00863 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 39-jährigen Nordmazedoniers nach dessen Trennung von der Schweizer Ehefrau.] Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau heirateten im Mai 2019 und lebten ab Herbst 2023 an getrennten Wohnsitzen (E. 3.3). Es spielt keine Rolle, dass die Schweizer Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers danach in einen anderen Kanton wegzog. Die Rechtsprechung, wonach nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn die Person, von der der Aufenthalt abgeleitet wird, ihr eigenes (originäres) Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft bereits verloren hat, ist hier nicht von Belang. Als Schweizerin kommt der Ex-Ehefrau gestützt auf Art. 24 BV ein zeitlich unbeschränktes und grundsätzlich unverlierbares Aufenthaltsrecht für die ganze Schweiz zu (E. 3.4). Folglich ist nicht von Belang, ob das Ende der ehelichen Gemeinschaft bei Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes im Herbst 2023 oder erst im Sommer 2024 (als die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers schon in einen anderen Kanton gezogen war) angenommen wird. So oder anders hat die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert und das originäre Aufenthaltsrecht der Ex-Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft weiter Bestand (E. 3.5). Der Beschwerdeführer erfüllt die Integrationsvoraussetzungen von Art. 58a AIG, womit ihm nach Art. 50 Abs.1 lit.a AIG die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist (E. 4). Gutheissung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFLÖSUNG EHEGEMEINSCHAFT NACHEHELICHER HÄRTEFALL ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH
Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 58a Abs. 1 AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00863
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Juni 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1986 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er reiste am 17. Mai 2019 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizer Staatsbürgerin C (geb. 1975). Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 16. Mai 2024. Am 21. März 2024 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies am 19. Februar 2025 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Dispositiv-Ziff. 1) sowie das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Dispositiv-Ziff. 2) ab, nachdem es von der Wohngemeinde über die Trennung der Eheleute informiert worden war, und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (Dispositiv-Ziff. 3).