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Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2026 VB.2025.00851

22 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,213 parole·~6 min·14

Riassunto

Auflösung des Arbeitsverhältnisses / Wiederaufnahme von VB.2023.00374 | Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2023.00374 nach der Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers im Abfindungspunkt und einer Rückweisung ans Verwaltungsgericht. Eine Erhöhung des Mindestbetrags von 8 Monatslöhnen lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Abfindung in diesem Umfang zuzusprechen ist. So waren die verminderten Chancen auf dem Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer angesichts der verbleibenden sehr kurzen Zeit bis zur Pensionierung nicht mehr von zentraler Bedeutung und ist der blosse Umstand, dass einer angestellten Person ohne sachlichen Grund gekündigt wurde, nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00851   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Auflösung des Arbeitsverhältnisses / Wiederaufnahme von VB.2023.00374

Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2023.00374 nach der Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers im Abfindungspunkt und einer Rückweisung ans Verwaltungsgericht. Eine Erhöhung des Mindestbetrags von 8 Monatslöhnen lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Abfindung in diesem Umfang zuzusprechen ist. So waren die verminderten Chancen auf dem Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer angesichts der verbleibenden sehr kurzen Zeit bis zur Pensionierung nicht mehr von zentraler Bedeutung und ist der blosse Umstand, dass einer angestellten Person ohne sachlichen Grund gekündigt wurde, nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ABFINDUNGSHÖHE PENSIONSALTER WIEDERAUFNAHME

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00851

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. 

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Gesundheitsdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses / Wiederaufnahme von VB.2023.00374,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1957, war seit Oktober 2010 als Fachtechnischer Leiter und Bereichsleiter Produktion & Qualität (vormals Herstellung/Forschung & Entwicklung) beim Amt C angestellt. Er war zudem Mitglied der Geschäftsleitung, der zuletzt neben ihm der Amtsleiter D und die damalige Leiterin Pharmazeutische Dienste, E, angehörten.

Im Mai bzw. Juni 2021 gab der Amtsleiter interne Untersuchungen betreffend eine Konfliktsituation in der Geschäftsleitung des Amts bzw. betreffend gegenseitige Mobbingvorwürfe von A und E in Auftrag. Am 15. Juni bzw. am 22. Juli 2021 lagen die Untersuchungsberichte vor. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 löste die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hierauf das Anstellungsverhältnis mit A auf Antrag des Amts per 30. April 2022 auf und hielt fest, dass die Auflösung als von A verschuldet gelte und ihm keine Abfindung gewährt werde. Er wurde zudem für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt.

Infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Anstellung von A in der Folge bis Ende Juni 2022, was die Gesundheitsdirektion am 4. April 2022 in Ergänzung ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2021 feststellte.

II.  

Am 4. November 2021 gelangte A gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Oktober 2021 an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. Mai 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zusprach.

III.  

A. Am 4. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, unter Entschädigungsfolge sei die Gesundheitsdirektion zu verpflichten, ihm eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 48'614.- und eine Abfindung in der Höhe von Fr. 210'662.- (je zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. November 2021) zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 8. Mai 2025 fest, es habe kein sachlicher Grund für die Kündigung von A kurz vor der Pensionierung vorgelegen bzw. es sei kein solcher belegt, und hiess die Beschwerde teilweise gut. Es verpflichtete den Kanton Zürich, A im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatslöhnen und eine Abfindung in Höhe von einem Monatslohn zu bezahlen, je zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. November 2021 (Verfahren VB.2023.00374).

B. Das Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 26. November 2025 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2025 auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es die A gewährte Abfindung anhand seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb des Rahmens von § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) in der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültigen Fassung (OS 63, 341) neu festlege (Verfahren 1C_360/2025).

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 8. Mai 2025 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verfahren VB.2023.00374 ist als Geschäft VB.2025.00851 wiederaufzunehmen.

2.  

2.1 Nach § 26 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 in der hier massgeblichen bis Ende September 2022 geltenden Fassung (PG, LS 177.10) haben Angestellte ab dem Alter von 35 Jahren Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis nach wenigstens fünf Dienstjahren auf Veranlassung des Kantons und ohne ihr Verschulden aufgelöst wurde.

Die Abfindung wird gemäss § 26 Abs. 5 Satz 1 PG nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Der Regierungsrat regelt die Festsetzung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie (§ 26 Abs. 4 PG). Gemäss § 16g Abs. 2 VVO beträgt die Abfindung ab dem 60. Alters- und dem 9. Dienstjahr 8 bis 12 Monatslöhne und wird innerhalb dieses Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt. Berücksichtigt werden im Rahmen der persönlichen Verhältnisse insbesondere Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts (§ 16g Abs. 3 VVO; ferner § 26 Abs. 5 Satz 2 PG). Praxisgemäss ist bei der Festsetzung der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt (VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00282, E. 2.2 – 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 6.3 – 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 2.3 – 7. Januar 2021, VB.2020.00886, E. 4.3 – 17. November 2020, VB.2020.00652, E. 3.2 mit Hinweis).

2.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine Abfindung von 12 Monatslöhnen. Zur Begründung des Antrags führte er dabei (vor Vorinstanz) einzig aus, dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des nahenden Eintritts ins Rentenalter "gleich null" seien und die "gegen ihn erhobenen, nicht zutreffenden Vorwürfe" sehr schwer wögen.

Aufgrund der verbleibenden (sehr kurzen) Zeit bis zur Pensionierung waren die verminderten Chancen auf dem Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer jedoch nicht mehr von zentraler Bedeutung (so auch VGr, 17. März 2022, VB.2021.00553, E. 4.6). Der blosse Umstand, dass einer angestellten Person ohne sachlichen Grund gekündigt wurde, ist sodann nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Dazu dient die Entschädigung (vgl. VGr, 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 2.5 – 28. Januar 2022, VB.2021.00479, E. 5.2 – 17. November 2020, VB.2020.00652, E. 3.3 – 22. August 2018, VB.2018.00330, E. 4.4). Wie das Verwaltungsgericht hier zudem mit Urteil vom 8. Mai 2025 bei der Festlegung der dem Beschwerdeführer geschuldeten Entschädigung erwogen hat, ging der streitgegenständlichen Kündigung ein Konflikt am Arbeitsplatz voran, an dessen Entstehung der Beschwerdeführer aktiv beteiligt war (VB.2023.00374, E. 5.2).

Andere Erhöhungsgründe, etwa (familiäre) Unterstützungspflichten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Eine Erhöhung des Mindestbetrags von 8 Monatslöhnen lässt sich daher sachlich nicht rechtfertigen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Abfindung in diesem Umfang zuzusprechen ist. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des letzten Jahresbruttolohns (§ 16g Abs. 1 Satz 2 VVO). Nach Art. 7 lit. q der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) sind auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

3.  

Das Bundesgericht hob mit Entscheid vom 26. November 2025 das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2025 auf, obschon der Beschwerdeführer dieses nur im Abfindungspunkt angefochten hatte. Vor diesem Hintergrund sind – der Klarheit halber – auch die nichtangefochtenen Anordnungen im nachfolgenden Dispositiv nochmals zu wiederholen bzw. zu bestätigen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00374 teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Regierungsrats vom 24. Mai 2023 und die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Oktober 2021 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Abfindung von 8 Monatslöhnen und eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen zu bezahlen, je zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. November 2021.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2023.00374 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren und das genannte Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2025.00851 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2023.00374 wird als Geschäft VB.2025.00851 wiederaufgenommen.

2.    Die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00374 wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Regierungsrats vom 24. Mai 2023 und die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Oktober 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von 2 Monatslöhnen und eine Abfindung in Höhe von 8 Monatslöhnen zu bezahlen, je zuzüglich Zins von 5 % ab dem 5. November 2021.

Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2023.00374 von Fr. 11'645.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das genannte Beschwerde- sowie das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.- zu bezahlen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2025.00851 wird festgesetzt auf Fr.   500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.       70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2025.00851 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Für das Verfahren VB.2025.00851 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat.

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