Abstimmung über die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans Sigst Süd | [Stimmrechtsbeschwerde betreffend die Beschlüsse an der Gemeindeversammlung über die Teilrevision eines privaten Gestaltungsplans - die Beschwerdeführer rügen, die Ausführungen des Gemeinderats zuhanden der Gemeindeversammlung seien aus planungsrechtlicher Sicht (Ausmass der Ausnützung) falsch.] Abstimmungserläuterungen genügen dem Erfordernis der sachlichen Information der Stimmberechtigten, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafürsprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet es, für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken oder für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (E. 2.2). Im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde ist nicht der Gestaltungsplan auszulegen, sondern zu prüfen, ob die Angaben des Gemeinderats eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten, indem sie insgesamt wohlabgewogen und umfassend waren und auf beachtlichen Gründen beruhten (E. 4.1). Dies ist zu bejahen: Hinsichtlich der zulässigen Ausnützungsziffer ist ein Vergleich mit den Bestimmungen über die Arealüberbauung zulässig (E. 4.2). Sodann erweist sich die Angabe einer Ausnützungssteigerung von knapp 20 % (gegenüber der Grundordnung bzw. Regelbauweise) als nachvollziehbar (E. 4.2). Insgesamt sind die Ausführungen und Informationen des Gemeinderats widerspruchsfrei, nachvollziehbar, umfassend und mit den Rechtsgrundlagen vereinbar, weshalb keine Irreführung der Stimmberechtigten über das Ausmass der Ausnützung vorliegt (E. 4.4 und E. 4.6). Dasselbe gilt in Bezug auf die Einhaltung der planungsrechtlichen Grundordnung (E. 4.5). Abweisung.
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Geschäftsnummer: VB.2025.00847 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Abstimmung über die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans Sigst Süd
[Stimmrechtsbeschwerde betreffend die Beschlüsse an der Gemeindeversammlung über die Teilrevision eines privaten Gestaltungsplans - die Beschwerdeführer rügen, die Ausführungen des Gemeinderats zuhanden der Gemeindeversammlung seien aus planungsrechtlicher Sicht (Ausmass der Ausnützung) falsch.] Abstimmungserläuterungen genügen dem Erfordernis der sachlichen Information der Stimmberechtigten, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafürsprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet es, für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken oder für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (E. 2.2). Im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde ist nicht der Gestaltungsplan auszulegen, sondern zu prüfen, ob die Angaben des Gemeinderats eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten, indem sie insgesamt wohlabgewogen und umfassend waren und auf beachtlichen Gründen beruhten (E. 4.1). Dies ist zu bejahen: Hinsichtlich der zulässigen Ausnützungsziffer ist ein Vergleich mit den Bestimmungen über die Arealüberbauung zulässig (E. 4.2). Sodann erweist sich die Angabe einer Ausnützungssteigerung von knapp 20 % (gegenüber der Grundordnung bzw. Regelbauweise) als nachvollziehbar (E. 4.2). Insgesamt sind die Ausführungen und Informationen des Gemeinderats widerspruchsfrei, nachvollziehbar, umfassend und mit den Rechtsgrundlagen vereinbar, weshalb keine Irreführung der Stimmberechtigten über das Ausmass der Ausnützung vorliegt (E. 4.4 und E. 4.6). Dasselbe gilt in Bezug auf die Einhaltung der planungsrechtlichen Grundordnung (E. 4.5). Abweisung.
Stichworte: ABSTIMMUNGSERLÄUTERUNGEN AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG FREIE WILLENSBILDUNG0 GEMEINDEVERSAMMLUNG GESTALTUNGSPLAN GESTALTUNGSPLANVORSCHRIFTEN INFORMATION DER STIMMBERECHTIGTEN PLANUNGSRECHT POLITISCHE RECHTE STIMMRECHTSREKURS
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00847
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Erlenbach, vertreten durch den Gemeinderat Erlenbach,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abstimmung über die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans Sigst Süd,
hat sich ergeben:
I.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Erlenbach beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025 unter anderem die Geschäfte "Bau- und Zonenordnung, Teilrevision Richt- und Nutzungsplanung; Umsetzung Einzelinitiative 'Aufhebung öffentlicher Gestaltungsplan Bahnhofstrasse' " (Geschäft Nr. 3, nach der ursprünglichen Traktandierung Nr. 4) und "Teilrevision privater Gestaltungsplan Sigst Süd" (Geschäft Nr. 4, ursprünglich Nr. 5). Sie nahmen den Antrag des Gemeinderats bezüglich der Umsetzung der Einzelinitiative "Aufhebung öffentlicher Gestaltungsplan Bahnhofstrasse" mit 156 gegen 132 Stimmen und den Antrag bezüglich der Teilrevision des privaten Gestaltungsplans Sigst Süd durch Handerheben mit wenigen Gegenstimmen an.
II.
Bereits am 6. Juni 2025 hatten A und B Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Meilen erhoben und beantragt, es sei die Abstimmung über die beiden Geschäfte zu verschieben und die Gemeinde Erlenbach anzuweisen, die Stimmbevölkerung korrekt zu informieren; eventualiter, bei Durchführung der Abstimmung, sei diese im Fall eines zustimmenden Resultats für ungültig zu erklären und nach korrekter Information zu wiederholen. Die Begründung lautete im Wesentlichen, dass die Unterlagen des Gemeinderats für die Gemeindeversammlung irreführende Angaben zur baulichen Ausnützung gemäss dem Gestaltungsplan Sigst Süd enthielten. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 wies der Bezirksrat Meilen den Rekurs ab, soweit er ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. I f.), wobei er keine Verfahrenskosten erhob und keine Parteientschädigungen zusprach (Dispositiv-Ziff. III f.).
III.
Hiergegen erhoben A und B am 19. Dezember 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien unter Entschädigungsfolge der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 16. Dezember 2025 und der Beschluss der Gemeindeversammlung Erlenbach vom 16. Juni 2025 betreffend die Teilrevision des Gestaltungsplans Sigst Süd aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 verzichtete der Bezirksrat Meilen auf eine Vernehmlassung. In der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 beantragte die Gemeinde Erlenbach Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 15. Januar 2026 hielten A und B an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Erlenbach liess sich hierauf nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Vorinstanz schrieb den Rekurs als gegenstandslos geworden ab, soweit darin die Verschiebung der beiden Abstimmungen beantragt wurde, und wies ihn im Übrigen bezüglich beider Geschäfte ab. Wie aus den Anträgen und der Begründung der Beschwerde klar hervorgeht, betrifft diese ausschliesslich die Teilrevision des Gestaltungsplans Sigst Süd (Geschäft 4). Entgegen der irrtümlichen Formulierung des Beschwerdeantrags 1, der angefochtene Beschluss sei "vollumfänglich" aufzuheben, und der Betreffzeile der Beschwerde wird der Bezirksratsbeschluss folglich nur insoweit angefochten, als er sich auf die Teilrevision des Gestaltungsplans Sigst Süd bezieht.
2.
2.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 145 I 282 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern (lit. a) und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (lit. b).
2.2 Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Komitees falsch wiederzugeben (BGE 139 I 2 E. 6.2, 138 I 61 E. 6.2; zum Ganzen auch VGr, 25. September 2025, VB.2025.00423, E. 3.2).
2.3 Diese Grundsätze gelten auch für Abstimmungen an Gemeindeversammlungen. Gemäss § 19 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) hat der Gemeinderat im Hinblick auf die Gemeindeversammlung einen Beleuchtenden Bericht zu verfassen, welcher in der gebotenen Kürze über alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte informiert, sachlich abgefasst und gut verständlich ist (Alain Griffel in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Zürich/Genf 2025, § 19 GG N. 7 ff.). Nach § 19 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 64a lit. a, b und d GPR hat dieser Bericht die wesentlichen Vorund Nachteile der Vorlage, die Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission sowie bei Einzelinitiativen die Stellungnahme der Initiantin oder des Initianten zu enthalten.
3.
3.1 Hintergrund der vorliegenden Streitsache ist die Annahme einer Einzelinitiative in Form der allgemeinen Anregung mit dem Titel "Aufhebung öffentlicher Gestaltungsplan Bahnhofstrasse" an der Urnenabstimmung vom 19. November 2023. Die Initiative wandte sich gegen die Verdichtungsmöglichkeiten, welche dieser Gestaltungsplan zuliess. Die Umsetzungsvorlage betreffend die Aufhebung des öffentlichen Gestaltungsplans Bahnhofstrasse hatte grundsätzlich die neuerliche Geltung der Regelbauweise in diesem Gebiet zur Folge (Zone WG4/70, d. h. Wohnzone viergeschossig mit Gewerbeerleichterung sowie einer Ausnützungsziffer von 70 %; vgl. Art. 1 und 17 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Erlenbach vom 25. September 1995 [BZO]). Innerhalb des Gestaltungsplangebiets lag das Gebiet des privaten Gestaltungsplans Sigst Süd, in Kraft seit 31. August 2019. Weil dieser private Gestaltungsplan auf verschiedene Bestimmungen des öffentlichen Gestaltungsplans Bezug nahm, wurde er revidiert, um die betreffenden Inhalte direkt in seinen Bestimmungen zu verankern.
3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, "dass die Abstimmungsunterlagen die Tatsache verdeckten, dass abweichend von der mit der Initiative angestrebten Regelbauweise eine massiv erhöhte Baudichte zulässig werden soll". Die veröffentlichten Unterlagen hielten fälschlicherweise fest, dass der private Gestaltungsplan Sigst Süd lediglich ca. 20 % mehr Nutzfläche zulasse als bei einer Arealüberbauung nach Art. 46 BZO. (Entgegen den Äusserungen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren findet sich diese Angabe weder im Beleuchtenden Bericht vom 18. März 2025 noch im Erläuternden Bericht gemäss Art. 47 RPV [Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, SR 700.1] zur Teilrevision Privater Gestaltungsplan Sigst Süd vom 4. März 2025 [Erläuternder Bericht 2025], sondern im Bericht zu den Einwendungen vom 4. März 2025.) Der Vergleich mit einer Arealüberbauung sei unzulässig, weil die massgebliche Fläche im Perimeter des Gestaltungsplans Sigst Süd mit 5'432 m2 die vorausgesetzte Arealfläche von 6'000 m2 nicht erreiche. Es sei die Ausnützungsziffer von 110 % gemäss Gestaltungsplan Sigst Süd mit der Ausnützungsziffer von 70 % gemäss der Regelbauweise für die Zone WG4/70 zu vergleichen; somit betrage die Ausnützungssteigerung 57 %. Betrachte man die Ausnützung, sei diese entgegen der Beschwerdegegnerin aufgrund der Geschossfläche gemäss § 255 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) zu berechnen und nicht aufgrund der Gesamtnutzfläche nach Art. 27 BZO, aber selbst wenn Art. 27 BZO massgeblich wäre, betrage die Ausnützungssteigerung immer noch beinahe 30 %. Dies komme einer klaren Irreführung der Stimmberechtigten gleich, weshalb der angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben sei.
4.
4.1 Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Ausführungen des Gemeinderats zuhanden der Gemeindeversammlung aus planungsrechtlicher Sicht nicht zuträfen. Im Rahmen der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde ist allerdings nicht der Gestaltungsplan Sigst Süd auszulegen, wie es bei dessen Genehmigung (§ 89 PBG) oder Anwendung zu geschehen hätte. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Angaben des Gemeinderats den Stimmberechtigten eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten, indem sie insgesamt wohlabgewogen und umfassend waren und auf beachtlichen Gründen beruhten (vgl. im Einzelnen E. 2.2). Massstab der Prüfung ist also Art. 34 BV. Diesen Massstab hat auch die Vorinstanz korrekt angewendet; entgegen der auf eine einzelne, missverstandene Formulierung gestützten Rüge der Beschwerdeführer zeigen ihre Ausführungen, dass sie sich nirgends auf eine Willkürprüfung beschränkt hat.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, ein Vergleich mit der Arealüberbauung sei unzulässig. Dem ist nicht zu folgen. Zwar trifft zu, dass Arealüberbauungen in der Zone WG4/70 eine minimale Arealgrösse von 6'000 m2 voraussetzen (Art. 46 Abs. 1 BZO), während die massgebliche Fläche im Perimeter des Gestaltungsplans Sigst Süd nur 5'432 m2 beträgt (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Ziff. 6 Abs. 2 der Bestimmungen des privaten Gestaltungsplans Sigst Süd in der angefochtenen, am 16. Juni 2025 von der Gemeindeversammlung genehmigten Fassung [GPV]; § 8 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [LS 700.2] in Verbindung mit § 69 und § 259 PBG). Diese Fläche ist jedoch nicht ausschlaggebend, wenn es gilt, die Ausnützungsmöglichkeiten gemäss dem Gestaltungsplan mit denjenigen nach der Grundordnung zu vergleichen: Die Grundordnung ist gerade unabhängig vom Bestehen des Gestaltungsplans. Wenn kein Gestaltungsplanperimeter bestünde, müsste sich eine Arealüberbauung offensichtlich nicht auf diesen beschränken. Hier ist eine Arealüberbauung auch auf an den Perimeter anschliessendem Gebiet zulässig (vgl. §§ 69 ff. PBG; Art. 46 BZO), sodass eine übergreifende Arealüberbauung möglich wäre. Der Heranzug der Bestimmungen über die Arealüberbauung für den Vergleich ist daher korrekt.
4.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 3 GPV beträgt die Ausnützungsziffer maximal 110 %. Dagegen sieht Art. 46 Abs. 3 BZO für die Zone WG4/70 – im Fall einer Arealüberbauung – eine maximale Ausnützungsziffer von 92 % vor, womit der Gestaltungsplan eine Ausnützungssteigerung von knapp 20 % ermöglicht. Das entspricht der Angabe im Bericht zu den Einwendungen (S. 6).
4.3 Die Beschwerdeführer machen sodann sinngemäss geltend, die Angabe einer Ausnützungssteigerung von knapp 20 % erweise sich auch deshalb als irreführend, weil die Berechnung der Ausnützung gemäss Gestaltungsplan korrekterweise nicht auf der Gesamtnutzfläche, sondern auf der Geschossfläche zu beruhen habe und sich daraus eine weit höhere Ausnützungssteigerung ergebe.
4.3.1 Beschwerdegegnerin und Vorinstanz argumentieren wie folgt: Art. 5 Abs. 3 GPV lege die zulässige Gesamtnutzfläche im Sinn von Art. 27 BZO für die einzelnen Baubereiche des Gestaltungsplangebiets fest. Ausgehend von der Ausnützungsziffer von 110 % und der massgeblichen Grundfläche nach § 259 PBG werde zunächst die anrechenbare Geschossfläche im Sinn von § 255 PBG bestimmt und hierauf die zulässige maximale Gesamtnutzfläche. Diese ergebe sich, indem für das Dachgeschoss 70 % einer Vollgeschossfläche hinzugerechnet bzw. mit 4,7 Vollgeschossen gerechnet werde (Privater Gestaltungsplan Sigst Süd, Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV vom 11. Februar 2019 [Erläuternder Bericht 2019], S. 30). Die so bestimmte maximal zulässige Gesamtnutzfläche belaufe sich auf 7'018 m2, was rund 129 % der massgeblichen Grundfläche nach § 259 PBG (5'432 m2) entspreche. In diesem Sinn wurden auch die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025 informiert (Protokoll, S. 10).
4.3.2 Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Auslegung als rechtsverletzend. Die anrechenbare Geschossfläche sei nach § 255 PBG zu berechnen. Die Gesamtnutzfläche nach Art. 27 BZO diene gemäss der Bau- und Zonenordnung lediglich der Berechnung der Wohnanteile, der Spiel- und Ruheflächen und der Parkplatzzahlen. Aufgrund der zulässigen anrechenbaren Ausnützung von 110 % zuzüglich der privilegierten (d. h. nicht anrechenbaren) Geschossflächen gemäss § 255 Abs. 3 PBG im Umfang von 55 % ergebe sich eine nutzbare Geschossfläche von 165 %.
4.3.3 Der Gestaltungsplan ist eine die Grundordnung derogierende Spezialbauordnung (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00038, E. 4.2.3). Er kann die Ausnützung also auf andere Weise als die Grundordnung festlegen. Das Planungs- und Baugesetz verwendet den Begriff der Gesamtnutzfläche nicht, was den Gemeinden einen Ermessensspielraum bei dessen Verwendung und Auslegung eröffnet. Beim Instrument der in Gestaltungsplänen oft anzutreffenden Gesamtnutzfläche handelt es sich um eine weitere Möglichkeit, die zulässige Überbaubarkeit einer Parzelle festzulegen. Die Gesamtnutzfläche unterscheidet sich in der Praxis üblicherweise darin von der Ausnützungsziffer, dass sie einerseits nicht auf die Grundstücksfläche bezogen ist, sondern die zulässige Ausnützung in Quadratmetern festlegt, und anderseits die anrechenbaren Flächen in sämtlichen Geschossen, auch in den oftmals bei der Berechnung der Ausnützungsziffer privilegierten Ober- und Untergeschossen, einbezieht. Somit steht es der Beschwerdegegnerin frei, die Gesamtnutzfläche als Kennziffer in ihren Gestaltungsplanbestimmungen zu verwenden und diese abweichend von der Geschossfläche nach § 255 PBG zu berechnen (zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2021, VB.2021.00089, E. 4.3 und 4.3.1 f.).
4.3.4 Gemäss dem Wortlaut der Marginalie regelt Art. 5 Abs. 3 GPV die Ausnützung, wobei sich aus dem Erläuternden Bericht 2019 (S. 30) ergibt, dass diese nicht nach § 255 PBG zu berechnen ist, sondern dass die Gesamtnutzfläche massgebend ist. Dies wird gestützt durch die Ausführungen zum Zweck und zu den Auswirkungen, wonach unter anderem die massgebliche Grundfläche nach § 259 PBG und die zulässige Gesamtnutzfläche nach Art. 27 BZO festzulegen sind bzw. festgelegt wurden, und wo die anrechenbare Geschossfläche nach § 255 PBG nicht erwähnt wird (Erläuternder Bericht 2019, S. 24 und 37). Dass die Bau- und Zonenordnung in verschiedenen Bestimmungen zur Regelung anderer Kennzahlen ebenfalls auf die Gesamtnutzfläche verweist, spricht nicht dagegen. Somit ist den Beschwerdeführern nicht zu folgen.
4.3.5 Der vom Gemeinderat beauftragte Ortsplaner verglich an der Gemeindeversammlung die zulässige Gesamtnutzfläche gemäss Gestaltungsplan Sigst Süd von 129 % der massgeblichen Grundfläche mit derjenigen der Wohnzone WG4/70 bei Regelbauweise, die er mit 105 % bezifferte, woraus sich eine reale Nutzungssteigerung von 22,8 % ergebe (Protokoll, S. 10). Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort zudem aus, dass die Gesamtnutzfläche bei einer Arealüberbauung 115,5 % betragen könnte, woraus eine Nutzungssteigerung von nur 11,7 % resultiere. Diese Zahlen ergeben sich aus Art. 17 lit. b und Art. 46 Abs. 2 BZO sowie § 255 Abs. 3 (in Verbindung mit § 49a Abs. 2) PBG. Dagegen ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführer bei Regelbauweise eine Gesamtnutzfläche von 99,75 % der massgeblichen Grundfläche errechnen.
4.4 Insgesamt sind die Ausführungen, die vom Gemeinderat bzw. in seinem Namen gemacht wurden, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und mit den Rechtsgrundlagen vereinbar. Die von den Beschwerdeführern monierten Fehler sind nicht erkennbar. Eine Irreführung der Stimmberechtigten über das Ausmass der Ausnützung ist nicht gegeben.
4.5 Dasselbe gilt in Bezug auf die Einhaltung der planungsrechtlichen Grundordnung. Ein Sondernutzungsplan darf die Grundordnung nicht ihres Sinngehalts entleeren (BGE 149 II 79 E. 4.5; 135 II 209 E. 5.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies hier allein aufgrund der Nutzungssteigerung von rund 20 % gegenüber der Grundordnung der Fall wäre (vgl. BGr, 4. September 2020, 1C_222/2019, E. 5.4.1 [wo eine Nutzungssteigerung von 20 % als mässig bezeichnet wurde] und 15. April 2013, 1C_429/2012, E. 6.2.3).
4.6 Zudem ergibt sich aus den weiteren Umständen, dass die Stimmberechtigten umfassend und korrekt informiert wurden: Bei den Geschäften 3 und 4 der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025 handelte es sich um die Vorlagen zur Umsetzung der an der Urne angenommenen Einzelinitiative "Aufhebung öffentlicher Gestaltungsplan Bahnhofstrasse". Der Gestaltungsplan Sigst Süd wurde nicht neu beschlossen; mit der streitigen Vorlage beantragte der Gemeinderat vielmehr, dass entgegen der Einzelinitiative dieser private Gestaltungsplan weiterhin in Kraft bleiben und nur soweit geändert werden sollte, als es die Aufhebung des öffentlichen Gestaltungsplans Bahnhofstrasse erforderte. Nur schon aufgrund dieser Ausgangslage war für die Stimmberechtigten offensichtlich, dass im Bereich des Gestaltungsplans Sigst Süd die Weitergeltung der bisherigen besonderen Regelung beantragt wurde, die eine höhere Ausnützung im Vergleich zur Grundordnung vorsah. Dies ergibt sich auch aus der Diskussion an der Gemeindeversammlung, in welcher die verbleibende höhere Ausnützung im Gestaltungsplangebiet Sigst Süd besprochen wurde; so brachte ein Votant ausdrücklich vor, dass der Gestaltungsplan eine Ausnützungsziffer von 110 % gegenüber derjenigen der Grundordnung von 70 % vorsehe, und folgerte, dass die von manchen befürchteten "Hochhäuser [...] dann im Sigst Süd entstehen" würden (Protokoll, S. 15 f.). Vor der Beratung des Geschäfts Nr. 3 ging der vom Gemeinderat beauftragte Ortsplaner sodann detailliert auf die Berechnung der Ausnützungssteigerung im damals hängigen Rekurs ein, welcher er die Berechnung des Gemeinderats gegenüberstellte (Protokoll, S. 10). Die Stimmberechtigten wurden also nicht nur über die Zahlen des Gemeinderats informiert, sondern auch darüber, dass und mit welcher Begründung diese bestritten wurden. Detailliertere Angaben zur Ausnützung waren nicht nötig.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, dass die Abstimmungsvorlage inhaltlich höherrangigem Recht widerspreche, weil der Gestaltungsplan Sigst Süd mit der Grundordnung unvereinbar sei. Sie leiten daraus jedoch zu Recht keine Verletzung des Stimmrechts ab (vgl. VGr, 11. Dezember 2025, VB.2025.00665, E. 2). Im Übrigen wurde diese Frage bereits sinngemäss verneint (E. 4.5).
5.2 Die Beschwerdeführer machen auch nicht klar genug eine Verletzung in ihren politischen Rechten geltend, weil die Einzelinitiative "Aufhebung öffentlicher Gestaltungsplan Bahnhofstrasse" nicht rechtmässig umgesetzt worden sei, indem innerhalb des Gestaltungsplanperimeters der private Gestaltungsplan Sigst Süd aufrechterhalten wurde. Insofern ist immerhin einerseits festzuhalten, dass die Initiative die Aufhebung nicht des Gestaltungsplans Sigst Süd, sondern nur der damals bestehenden Gestaltungsplanpflichten forderte (Erläuternder Bericht 2025, S. 6 f.). Es ist ihr also nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie auch für das Gebiet des Gestaltungsplans Sigst Süd die Rückkehr zum Status quo ante verlangte. Anderseits gilt, dass nicht ausformulierte Initiativen zwar gemäss ihrem Regelungsgehalt umzusetzen sind, bei der Umsetzung aber auf grösstmögliche Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Recht zu achten ist (BGE 143 I 361 E. 3.3, 141 I 186 E. 5.3). Die Aufrechterhaltung des Gestaltungsplans Sigst Süd wurde sinngemäss mit dem übergeordneten Recht begründet: Das Amt für Raumentwicklung stellte sich bei der Vorprüfung der Umsetzungsvorlagen auf den Standpunkt, dass das "Einverständnis der Grundeigentümer" für eine Aufhebung oder Abänderung des Gestaltungsplans Sigst Süd zwingend erforderlich sei. Die Grundeigentümer lehnten eine Aufhebung ab (Erläuternder Bericht 2025, S. 7 f.). Zutreffend ist jedenfalls, dass gemäss dem kantonalen Recht eine Aufhebung oder Änderung eines privaten Gestaltungsplans durch Mehrheitsbeschluss – wenn überhaupt – nur dann zustande kommen kann, wenn die Grundeigentümer zustimmen, denen mindestens zwei Drittel der einbezogenen Flächen gehören, und die schutzwürdigen Interessen der anderen Grundeigentümer nicht verletzt werden (vgl. § 85 Abs. 2 PBG; VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00354, E. 2 f. [BEZ 2003 Nr. 3]; Peter Bösch, Gestaltungsplan – Änderung und Aufhebung, PBG aktuell 2014/4, S. 51 ff., 52 f.; differenzierend Michael Steiner/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, Band 1, S. 235 f.). Entsprechend bestehen keine Anzeichen, dass die Aufrechterhaltung des privaten Gestaltungsplans Sigst Süd rechtswidrig wäre.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Meilen.