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Zürich Verwaltungsgericht 16.12.2025 VB.2025.00783

16 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,507 parole·~8 min·6

Riassunto

Berufsausübungsverbot | Berufsausübungsverbot. Ein Ausnahmefall im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG zur Erstreckung der Beschwerdefrist liegt nicht vor (E. 2). Auch die vermeintlich verbesserte Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG nicht (E. 3.3). Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs. Nichteintreten auf die Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00783   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübungsverbot

Berufsausübungsverbot. Ein Ausnahmefall im Sinn von § 12 Abs. 1 VRG zur Erstreckung der Beschwerdefrist liegt nicht vor (E. 2). Auch die vermeintlich verbesserte Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG nicht (E. 3.3). Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs. Nichteintreten auf die Beschwerde.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSMANGEL BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BESCHWERDEFRIST FRISTERSTRECKUNGSGESUCH OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG

Rechtsnormen: § 12 Abs. I VRG § 22 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 53 VRG § 54 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00783

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Dr. med. A,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübungsverbot,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich (fortan: AFG) Dr. med. A die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung (Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei Dr. A in Behandlung stünden, sei diese innert dreier Wochen nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen oder die Patientinnen und Patienten seien innert der genannten Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen, wobei per sofort keine neuen Behandlungen mehr begonnen werden dürften (Dispositivziffer II). Dr. A wurden sodann eine Busse in Höhe von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV) auferlegt. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und II der Verfügung entzog das AFG – unter Vorbehalt der dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).

B. Daraufhin erhob Dr. A mit Eingabe vom 21. November 2024 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Verfügung vom 18. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben und sei ihm die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt wieder zu erteilen, dem Rekurs sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekurs sei als Sprungbeschwerde an den Gesamtregierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen. Mit Verfügung vom 27. November 2024 wies die Gesundheitsdirektion den Antrag auf Überweisung und das Begehren um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Auf die dagegen von Dr. A erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 nicht ein.

C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab (Dispositivziffer I) und hielt fest, dass der Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen der Verfügung mit dem Endentscheid erfolge (Dispositivziffer II). Auch gegen diese Verfügung gelangte Dr. A an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil VB.2025.00157 vom 26. Juni 2025 abwies. Die anschliessend von Dr. A erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_420/2025 ab, soweit es darauf eintrat.

II.  

Mit Verfügung vom 6. November 2025 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie Dr. A (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).

III.  

A. Dr. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 24. November 2025 (Poststempel vom 27. November 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des AFG sei die Verfügung vom 6. November 2025 aufzuheben und sei ihm die Berufsausübungsbewilligung – eventualiter unter Auflagen – unverzüglich wieder zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, "superprovisorisch und vorsorglich" sei ihm die Berufsausübungsbewilligung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts wieder zu erteilen. Weiter sei das Medizinalberuferegister entsprechend anzupassen und seien die Krankenversicherer über seine wieder bestehende Abrechnungsfähigkeit zu informieren. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2025 wies das Verwaltungsgericht die Gesuche um superprovisorische bzw. vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische bzw. vorsorgliche Anpassung des Medizinalberuferegisters und Information der Krankenversicherer ab. Zugleich forderte es Dr. A auf, bis Ablauf der Beschwerdefrist eine mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 reichte Dr. A dem Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht verbesserte Beschwerdeschrift ein. Dieser legte er eine auf Rechtsanwalt B ausgestellte Vollmacht bei, der ihn bis anhin bzw. bis Abschluss des Rekursverfahrens mit Verfügung vom 6. November 2025 vor der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht vertreten hatte.

C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 (Datum des Poststempels vom 10. Dezember 2025), welche er dem Verwaltungsgericht vorab per E-Mail hatte zukommen lassen, beantragte Dr. A dem Verwaltungsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion sei ihm "eine kurze Fristerstreckung von 10 Tagen zu gewähren, ausschliesslich zur Ergänzung der bereits fristwahrend eingereichten beschwerdeverbesserten Begründung". Eventualiter sei "die Wiederherstellung der Frist für den fehlenden Ergänzungsteil der Begründung zu bewilligen, da der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden verhindert war, die vollständige Ergänzung rechtzeitig einzureichen". Sodann ersuchte Dr. A um Akteneinsicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erweist sich diese als offensichtlich unzulässig, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dem Fall nicht zu (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht zwar eine auf Rechtsanwalt B ausgestellte Vollmacht ein, der ihn in der vorliegenden Angelegenheit bis anhin vertreten hatte, namentlich im Rekursverfahren und in den vorgängigen Beschwerdeverfahren (vorn I. und II.). Für das vorliegende Verfahren ist trotz der eingereichten Vollmacht von keinem Vertretungsverhältnis auszugehen, verfasste der Beschwerdeführer doch sämtliche Eingaben eigenhändig und trat Rechtsanwalt B selbst in keiner Weise in Erscheinung. Auch die eingereichte Vollmacht hat Letzterer nicht gegengezeichnet. Wie schon die Präsidialverfügung vom 28. November 2025 (vgl. dortige E. 2) ist somit auch die vorliegende Verfügung ausschliesslich dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen.

1.3 Auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten konnte angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde und des daraus resultierenden unmittelbaren Nichteintretens auf das Rechtsmittel mit der vorliegenden Verfügung ebenso verzichtet werden wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 57 und § 58 VRG). Die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2025 enthält denn auch keine Hinweise auf einen beabsichtigten Aktenbeizug oder Schriftenwechsel und auch keine entsprechenden Anordnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin oder der Gesundheitsdirektion. Die Beschwerdeakten umfassen somit ausschliesslich Eingaben und Beilagen, welche der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Unter diesen Umständen konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer vor Ergehen der vorliegenden Verfügung Akteneinsicht zu gewähren.

2.  

Die Beschwerdefrist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine gesetzliche Frist, die nur erstreckt werden kann, wenn die betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor, begründet der Beschwerdeführer sein Fristerstreckungsgesuch zur (weiteren) Ergänzung der Beschwerdebegründung doch mit seiner Auslandabwesenheit und den Kommunikationsschwierigkeiten mit seinem Anwalt (vgl. dazu vorn E. 1.2) sowie der "Komplexität" des Falls. Das Fristerstreckungsgesuch ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle wiederholt, dass dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 28. November 2025 keine "Nachfrist" – im Sinn einer im Anschluss an die Rechtsmittelfrist laufenden Frist – angesetzt wurde, welche ebenfalls prinzipiell nicht erstreckbar gewesen wäre. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer, da die Beschwerdefrist damals noch lief, zur Verbesserung innerhalb ebendieser aufgefordert (vorn III.A. und hinten E. 3.1).

3.  

3.1 Das Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 28. November 2025 (E. 5), gemäss § 54 Abs. 1 VRG habe die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Aus dem Antrag müsse ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt werde. Der Antrag müsse klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung sei darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leide, was bedinge, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetze. Zwar seien bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere müsse aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten werde. Sowohl Antrag als auch Begründung bildeten formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Würden diese nicht eingehalten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2025 verfüge über rechtsgenügende Anträge. In Bezug auf die Begründung erfülle sie die dargelegten Voraussetzungen indes nicht – gerade im Hinblick auf die ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts, welche sich bereits, wenn auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, zur Frage der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers geäussert hätten. So bringe der Beschwerdeführer, ohne in der auch für Laien gebotenen Tiefe auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion einzugehen, in weitgehend pauschaler Weise vor, die Gesundheitsdirektion habe die Akten nicht ausreichend gewürdigt und der (sofortige) Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei angesichts der von ihm zu gewärtigenden finanziellen Auswirkungen unverhältnismässig.

Da die angefochtene Verfügung vom 6. November 2025 datiere, die 30-tägige Beschwerdefrist somit noch geraume Zeit laufe, sei der Beschwerdeführer in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG aufzufordern, dem Verwaltungsgericht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte, mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

3.2 Die Präsidialverfügung vom 28. November 2025 wurde am 2. Dezember 2025 versandt und dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 zugestellt. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 6. November 2025 war dem Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen Vertreter am 10. November 2025 zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist am 10. Dezember 2025 ablief (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 VRG).

3.3 Die vermeintlich verbesserte Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2025 genügt den Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG ebenfalls nicht. Wie schon mit Eingabe vom 24. November 2025 beschränkt sich der Beschwerdeführer – diesmal in weitgehend stichwortartiger Weise – auf pauschale Rügen, wonach seine Vertrauenswürdigkeit entgegen der Gesundheitsdirektion weiterhin gegeben und der Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung unverhältnismässig sei. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Gesundheitsdirektion fehlt jedoch weiterhin. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung, geschweige denn eine Parteientschädigung, steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Gesundheitsdirektion; d)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

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