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Geschäftsnummer: VB.2025.00772 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
[Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte nach Einsprache gegen den provisorischen Entscheid und Anhörung beider Parteien die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und dem gemeinsamen Sohn der Parteien mangels glaubhaft gemachten Fortbestands der Gefährdung nicht.] Die Beschwerdeführerin und der Sohn waren während der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter der Beschwerdeführerin nicht zugegen. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass nur letztere als direkt gefährdete Person erschien. Die Vorinstanz begründete, weshalb sich aus der Vorgeschichte und den geltend gemachten Vorfällen, die Monate oder zum Teil gar Jahre zurückliegen, keine unmittelbare Gefährdungslage ergebe, die im Gewaltschutzverfahren zu berücksichtigen wäre (E. 4.4). Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Selbst wenn eine zeitnahe polizeiliche Anordnung von Schutzmassnahmen angezeigt war, muss nicht auch zwingend ein Fortbestand der Gefährdung gegeben sein (E. 4.5). Für die gegebenenfalls superprovisorische Anpassung der Umgangsregelung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn wären die Zivilgerichte zuständig, sollte das Kindswohl danach verlangen (E. 4.7). Das vorgebrachte subjektive Angstempfinden des Sohns kann mangels Fortbestands einer Gefährdungssituation nicht zur Anordnung eines Kontaktverbots führen (E. 5.3). Gewährung URB (E. 6.5). Abweisung.
Stichworte: ANHÖRUNG ERMESSENSSPIELRAUM FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZGESETZ GLAUBHAFTMACHUNG KIND KINDESWOHL KONTAKTVERBOT NICHTVERLÄNGERUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE GEWALT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN TÄTLICHKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH
Rechtsnormen: Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 8 GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00772
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei E,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C führten von 2020 bis Ende 2023 eine Beziehung, leben heute getrennt und haben einen gemeinsamen Sohn (geboren 2022).
B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ordnete die Stadtpolizei E mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 Schutzmassnahmen (Kontaktverbote gegenüber A und deren Mutter sowie Rayonverbote um den Wohnund den Arbeitsort von A sowie um die Kita des Sohnes) gegenüber C an, welche bis am 4. November 2025 andauerten.
II.
A. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 ersuchte A, anwaltlich vertreten, das Bezirksgericht E (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
B. Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht E die gegenüber A und ihrer Mutter angeordneten Kontaktverbote sowie die Rayonverbote um drei Monate. Das Kontaktverbot zum Sohn wurde nicht verlängert.
C. In der Folge erhoben sowohl A als auch C, ebenfalls anwaltlich vertreten, je dagegen Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht E.
D. Nachdem es die Parteien in getrennter Anhörung je am 13. November 2025 angehört hatte, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht E mit Urteil vom 14. November 2025 sämtliche Schutzmassnahmen nicht und hielt fest, dass diese infolge Ablaufs der polizeilichen Schutzmassnahmen per sofort endeten (Dispositivziffer 1). Mit gleichentags ergangener Verfügung gewährte das Zwangsmassnahmengericht E beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen je in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 22. November 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts E vom 14. November 2025 und die Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Stadtpolizei E vom 20. Oktober 2025 um drei Monate. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Das Zwangsmassnahmengericht E verzichtete am 26. November 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2025 beantragte C unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 28. November 2025 verzichtete die Stadtpolizei E auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 teilte sie ihren Verzicht auf Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort mit. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 liess A an ihren Anträgen festhalten und weitere Beilagen einreichen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Gemäss seinem § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, sowie mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Für die gerichtliche Beurteilung polizeilicher Schutzmassnahmen und Gesuche um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung haftrichterlicher Schutzmassnahmen ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt oder des Stalkings zuständig (§ 8 GSG). Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 2.4).
3.
3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner am 18. Oktober 2025 am Wohnort der Beschwerdeführerin aufgetaucht sei, um den Sohn abzuholen, obwohl der Besuch vorgängig von der Beiständin wegen Krankheit des Kinds abgesagt worden sei. Der Beschwerdegegner habe Sturm geläutet, worauf die Mutter der Beschwerdeführerin geöffnet und ihm mitgeteilt habe, dass er den Sohn nicht sehen könne, da dieser krank sei. Daraufhin sei der Beschwerdegegner ausgerastet und zunächst verbal mit Beleidigungen auf die Mutter der Beschwerdeführerin losgegangen. Im Verlauf der Auseinandersetzung sei er tätlich geworden und habe ihr ins Gesicht geschlagen, sie am Hals gepackt und gegen die Briefkästen gestossen. Dabei habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin leichte Verletzungen im Gesicht zugezogen. Die Beschwerdeführerin und der Sohn seien durch das gehörte Geschrei in Angst versetzt worden, weshalb sie sich nunmehr kaum trauten, die Wohnung zu verlassen. Polizeiliche Einvernahmen fanden nach dem Vorfall vom 18. Oktober 2025 nicht statt; die Parteien wurden telefonisch befragt.
3.2 Die Vorinstanz erwog mit Urteil vom 14. November 2025, es sei angesichts der Darstellungen der Parteien grundsätzlich unbestritten, dass es am 18. Oktober 2025 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen sei. Von wem die Handgreiflichkeiten ausgegangen seien, könne im Gewaltschutzverfahren nicht abschliessend geklärt werden, sei aber auch nicht von entscheidender Bedeutung. Die Polizei habe die Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet. Es sei indessen zu betonen, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2025 einzig die Mutter der Beschwerdeführerin als direkt gefährdete Person erscheine. Weder die Beschwerdeführerin noch der Sohn seien bei der Auseinandersetzung vor der Haustüre anwesend gewesen. Der Sohn habe gemäss der Beschwerdeführerin noch nicht einmal mitbekommen, dass der Beschwerdegegner unten vor der Tür stehe. Was die Vorwürfe der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdegegners in den vergangenen Monaten und Jahren seit der Geburt des Sohnes betreffe, ergebe sich daraus keine unmittelbare Gefährdungslage, welche im Gewaltschutzverfahren berücksichtigt werden könnte. Die Ausführungen zu den Gesamtumständen in Bezug auf die Betreuung des Sohnes und die Vorgeschichte zum Vorfall vom 18. Oktober 2025 begründeten keine konkrete Gefährdung, welche eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin widerspricht dem, da aus ihrer Sicht der Vorfall vom 18. Oktober 2025 ein weiterer Höhepunkt in der von psychischer und physischer Gewalt geprägten Beziehung gewesen sei. Der Beschwerdegegner verfüge nur über eine beschränkte Impulskontrolle und konsumiere Alkohol und Haschisch in bedenklichem Ausmass. Er habe sich von Beginn weg mit der Betreuung des Sohnes stark überfordert gefühlt. Es sei zu diversen Äusserungen und Vorfällen gekommen, die zu tiefgreifenden Ängsten beim Sohn geführt hätten. Es sei deshalb naheliegend, dass diese Ängste durch die wiederaufgenommenen Kontakte mit dem Beschwerdegegner erneut hervorbrächen. Die Betreuung des Sohnes habe der Beschwerdegegner erst verlangt, nachdem sie ein Verfahren auf Unterhalt eingeleitet hätte. Während der ersten begleiteten Besuche des Beschwerdegegners habe sie Veränderungen beim Kind wahrnehmen müssen, die ihr Sorgen bereiteten. Anlässlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2025 habe sich nicht ausschliessen lassen, dass es dem Beschwerdegegner darum gegangen sei, das Kind ins Ausland mitzunehmen und nicht mehr zurückzubringen. Es habe dem Beschwerdegegner bewusst sein müssen, dass sich das Kind in Hörweite befinde. Die Aufhebung der Verlängerung der Schutzmassnahmen sei deshalb nicht nachvollziehbar. Sie habe glaubhaft illustrieren können, dass seitens des Beschwerdegegners ein erhebliches Gewaltpotenzial vorliege und er weiterhin gewaltbereit sei. Die Vorgeschichte sei zur Bewertung der Gefahrenlage heranzuziehen. Es greife zu kurz, die Bedrohungslage lediglich gegenüber ihrer Mutter zu bejahen und dann die Schutzmassnahmen dieser gegenüber aber ebenfalls aufzuheben. Die Verlängerung des Schutzes sei gegenüber allen drei Personen angezeigt.
4.2 Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihm zuerst eine Ohrfeige verpasst und damit die Situation am 18. Oktober 2025 zur Eskalation gebracht. Er bestreite nicht, in seiner Freizeit Alkohol zu trinken und früher gelegentlich Haschisch konsumiert zu haben. Von einem missbräuchlichen Konsumverhalten könne keine Rede sein. Dass das Kind Zeuge von psychischer und physischer Gewalt gewesen sei und dass diese Ängste durch die wiederaufgenommenen Kontakte aufgebrochen seien, sei nicht nachvollziehbar. Wahrscheinlicher sei, dass das abschottende Verhalten der Beschwerdeführerin das Kind gegenüber ihm verunsichere und dies zu einem Loyalitätskonflikt führe. Dass die Beschwerdeführerin ihm die Klärung des Kontaktrechts im Verfahren betreffend Unterhalt zum Vorwurf mache, sei nicht verständlich. Eine heute akute und reale Gefährdungssituation habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Er wolle weder das Kind entführen noch sonst diesem schaden, sondern eine Beziehung aufbauen, was durch die dauerhaft begleiteten Besuche jedoch erschwert werde. Er habe sich in den zwei Jahren seit der Trennung von der Beschwerdeführerin ferngehalten und auch nie Kontakt zu ihr aufgenommen.
4.3 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung zu Recht als nicht glaubhaft beurteilte. Während gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Polizei mit Urteil vom 30. Oktober 2025 noch von einem Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgegangen wurde, kam die Vorinstanz nach Anhörung der Parteien zum Schluss, dass dieser nicht mehr gegeben und auch die Verlängerung gegenüber allen beteiligten Personen nicht angezeigt sei. Von wesentlicher Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien, welche die Vorinstanz aufgrund des persönlichen Kontakts im Rahmen der Anhörung besser beurteilen konnte als dies allein aufgrund der Akten möglich ist (vgl. oben E. 2.3).
4.4 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhörung aus, zu glauben, es hätte sie "anders erreicht" als ihre Mutter, wenn sie an deren Stelle an die Tür gegangen wäre. Die Mutter habe die Wut des Beschwerdegegners abbekommen, der aggressiv auf sie reagiere. Der Beschwerdegegner erklärte anlässlich der Anhörung, er habe der Polizei zunächst nicht sagen wollen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihn geschlagen habe. Er räumte aber ein, sie möglicherweise "verkratzt" zu haben, um Abstand zu ihr zu gewinnen. Demzufolge sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach lediglich die Mutter als direkt gefährdete Person erschien, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz analysierte nach dem persönlichen Eindruck die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der Beschwerdegegner erwidert hatte. Dieser stritt seine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung jedoch auch gar nicht ab. Die Vorinstanz hatte zudem sowohl aus den Akten als auch aus der Anhörung der Parteien Kenntnis der Vorgeschichte zur Trennung und der strittigen Kindsbelange. Sie begründete, weshalb sich daraus keine unmittelbare Gefährdungslage, die im Gewaltschutzverfahren zu berücksichtigen wäre, ergebe. Eine weitere konkret substanziierte Gefährdung war nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz damit den Sachverhalt nicht unzutreffend fest. Wenn die Beschwerdeführerin frage, weshalb der Beschwerdegegner die Schutzmassnahmen ihr bzw. auch ihrer Mutter gegenüber nicht einfach akzeptiere, ist zu erwähnen, dass er ausführte, dass ihn das Rayonverbot nicht störe, er nichts von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter wissen wolle und ihn nur der Kontakt zu seinem Sohn interessiere.
4.5 Mit Blick auf den zeitlichen Aspekt ist zu erwähnen, dass Gewaltschutzmassnahmen nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden können (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00574, E. 4.4; VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, können die geltend gemachten Vorfälle, die Monate oder zum Teil gar Jahre zurückliegen, nicht genügen, um eine unmittelbare Gefährdung zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf Nachfragen der Vorinstanz konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen Vorfälle nennen, sondern sah sich als gefährdete Person, weil sie während der Trennungsphasen Drohungen vom Beschwerdegegner erhalten habe. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die im Strafverfahren geltend gemachten Vorfälle allesamt in den Zeitraum zwischen April 2020 und Ende 2023 fallen. Sie können deshalb schon aus zeitlicher Sicht keine Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigen. Selbst wenn aufgrund der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter der Beschwerdeführerin eine zeitnahe polizeiliche Anordnung von Schutzmassnahmen angezeigt war, muss nicht auch zwingend der Fortbestand der Gefährdung gegeben sein. Durch die polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter der allenfalls sofort notwendige, durch andere Verfahren nicht garantierbare Schutz für gefährdete Personen gewährt. Es wurden schliesslich auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Vorfälle vorgebracht, die sich seit dem Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2025, mit welchem die Schutzmassnahme per sofort aufgehoben wurden, ereignet hätten. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik gestützt auf ein vom 12. Dezember 2025 datierendes Arztzeugnis geltend, durch den Vorfall vom 18. November 2025 dermassen belastet zu sein, dass sie derzeit nicht arbeitsfähig sei und wiederholt Panikattacken erlitten habe. Dem Zeugnis ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass die auslösenden Situationen zeitlich bis in den April 2022 zurückreichen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ständig Angst, der Beschwerdegegner könne an ihrem Arbeits- oder Wohnort auftauchen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, dem Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 18. Oktober 2025 tatsächlich begegnet zu sein oder dass er sie anderweitig bedroht oder belästigt habe. Bei erneuten Situationen häuslicher Gewalt steht schliesslich ein Ersuchen um erneute Schutzmassnahmen offen.
4.6 Aus dem ärztlichen Bericht betreffend ihre Mutter vom 10. November 2025 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die darin attestierten Befunde wie fortbestehende Hämatome etc. legen zwar nahe, dass die Mutter tätlich angegangen wurde, doch kann daraus nicht der Fortbestand einer Gefährdung gegenüber ihr oder dem Sohn abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, bestritt der Beschwerdegegner auch gar nicht, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen ist. Weitere mögliche Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter der Beschwerdeführerin und damit weitere mögliche Gefährdungssituationen wurden jedoch von keiner Partei vorgebracht. Dass für die Vorinstanz ein Fortbestand der Gefährdung nicht ersichtlich war und sie somit das Kontaktverbot gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin nicht verlängerte, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich wurde die polizeiliche Verfügung der Mutter gegenüber nicht separat eröffnet und sie ersuchte auch nicht selbst um Verlängerung des ihr gegenüber bestehenden Kontaktverbots.
4.7 Aufgrund der ausführlichen Parteivorbringen steht ausser Frage, dass das Verhältnis zwischen den Parteien seit Längerem belastet ist und dass der Elternkonflikt andauert. Da die begleiteten Besuche jedoch bisher zu funktionieren schienen und die eingesetzte Beiständin diese überwacht, kann hieraus kein Fortbestand der Gefährdung hergeleitet werden. Für die gegebenenfalls superprovisorische Anpassung der Umgangsregelung wären die Zivilgerichte zuständig, sollte das Kindswohl danach verlangen. Die von der Beschwerdeführerin als Gründe angeführten Situationen, in denen sich der Beschwerdegegner dem Sohn gegenüber unangemessen verhalten habe oder mit dessen Betreuung überfordert gewesen sein soll, vermochten die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen nicht zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdegegner sich nicht allein mit dem Kind aufhält. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in den parallellaufenden Verfahren konstant von den Vorfällen während des Zusammenlebens berichtet zu haben. Das Zusammenleben ist jedoch seit längerer Zeit aufgelöst, weshalb diese in der Vergangenheit liegenden Vorfälle keine aktuelle Gefährdungssituation begründen. Die weiteren Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner bezüglich Alkoholkonsum etc. entfallen ebenfalls nicht auf den Zeitraum unmittelbar vor Erlass der Schutzmassnahmen am 20. Oktober 2025. Auch der Sohn hat sich dadurch seit dem 18. Oktober 2025 nicht in einer Gefährdungssituation befunden, die einer weiteren Deeskalation über die polizeilichen Massnahmen hinaus bedürfen würde.
4.8 Der Vorinstanz, der ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. oben E. 2.3), kann nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie den Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Mutter nach Anhörung der Parteien anders als im Rahmen des provisorischen Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den daraufhin vom provisorischen abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar begründet.
4.9 Angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt die Einholung weiterer Beweismittel bereits regelmässig aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (VGr, 12. August 2025, VB.2025.00408, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner sowie die Abnahme von Partei- oder Beweisaussagen waren nicht angezeigt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin sieht den Sohn der Parteien als gefährdete Person und beantragt ihm gegenüber Schutzmassnahmen. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt – wie auch die Beschwerdeführerin einräumt – einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
5.2 Weder den Erwägungen der Vorinstanz noch den Aussagen der Parteien oder den (übrigen) Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass der gemeinsame Sohn unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG – gleichsam als Adressat – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen (gewesen) wäre. Die Beschwerdeführerin räumte im Verlängerungsgesuch und in der vorinstanzlichen Anhörung ein, dass der Sohn bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen sei und auch nicht gewusst habe, dass der Vater unten vor der Tür stehe und mit der Grossmutter streite. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner dem Sohn (in Zukunft) etwas antun würde, waren für die Vorinstanz ebenso wenig erkennbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass der Sohn der Parteien direkt von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen ist. Bereits im provisorischen Entscheid vom 30. Oktober 2025 erwog die Vorinstanz, dass sich aus den Aussagen der Parteien ergebe, dass der Sohn zwar teilweise Gegenstand des Konflikts zwischen den Parteien sei, allerdings beim Vorfall vom 18. Oktober 2025 nicht selbst von psychischer oder körperlicher Gewalt betroffen gewesen sei und solche auch nicht unmittelbar miterlebt habe. Auch das Obergericht erwog in seiner Verfügung betreffend Kinderbelange vom 29. Oktober 2025, dass der Beschwerdegegner den Sohn am 18. Oktober 2025 weder physisch noch psychisch bedroht noch ihm gegenüber Gewalt angewendet habe und dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, dass in unmittelbarer Zukunft damit zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Kindswohlgefährdung darzutun vermocht, die eine Einschränkung der geltenden Besuchsrechtsregelung (d. h. Fortsetzung der begleiteten Besuche) rechtfertigte. Mit Urteil vom 14. November 2025 verneinte die Vorinstanz sodann eine konkrete Gefährdung des Sohnes erneut. Den Akten lässt sich entnehmen, dass im Rahmen des Strafverfahrens, das die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner wegen häuslicher Gewalt bzw. Drohung in einer Beziehung einleitete, im November und Dezember 2023 Behauptungen bezüglich angedrohter Kindsentführung erhoben wurden. Wie die Vorinstanz indes zutreffend erwog, liegen diese ebenfalls zu lange zurück, als dass daraus nunmehr im Gewaltschutzverfahren eine aktuelle Gefährdung abgeleitet werden könnte (vgl. auch oben E. 4.5). Die Vorinstanz verkannte somit entgegen der Beschwerdeführerin auch hier den Sachverhalt nicht.
5.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person betrachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.
Aufgrund der Trennung der Parteien und der über die Beiständin bzw. den begleiteten Besuchstreff abgewickelten Besuche ist der Sohn keiner konstanten Konfliktsituation zwischen den Parteien ausgeliefert und damit auch nicht als in diesem Sinn von psychischer Gewalt betroffen schutzbedürftig. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, der Beschwerdegegner benutze den Sohn als Druckmittel gegen sie und habe ihn nie als Wunschkind empfunden. Sie räumte jedoch selbst ein, dass der Sohn durch den Vorfall per se vom 18. Oktober 2025 nicht konkret gefährdet gewesen sei. Da die Nichtverlängerung der Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin mangels fortbestehender Gefährdung nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 4), erübrigt sich auch eine Prüfung der Ausdehnung der Massnahmen auf den Sohn als der Beschwerdeführerin nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich deshalb nicht als rechtsfehlerhaft und das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachte subjektive Angstempfinden des Kinds kann mangels Fortbestands der Gefährdungssituation nicht zur Anordnung eines Kontaktverbots führen. Zu erwähnen bleibt, dass angesichts des Alters des Sohnes die Ausübung des strittigen Besuchsrechts ohnehin eine behördliche Regelung bzw. den Beizug der bereits eingesetzten Beiständin bedingt. Die Beschwerdeführerin erachtet es als dringend angezeigt, dass die Besuche weiterhin begleitet stattzufinden hätten, was jedoch den Streitgegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens betrifft. Im Übrigen läge es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen bzw. des Verwaltungsgerichts, ein Besuchsrecht bzw. dessen Modalitäten anzuordnen (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 4.4; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.4).
5.4 Vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.3) und des hochzuhaltenden verfassungsmässigen Rechts auf Familienleben (VGr, 13. Mai 2020, VB.2020.00213, E. 5.3; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4 mit Hinweisen) erscheint der Entscheid der Vorinstanz, die Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn nicht zu verlängern, somit ebenfalls nicht als rechtsverletzend.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Im Regelfall sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [in Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 50 ff.). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist § 12 Abs. 1 GSG auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 62) – nicht statthaft. Der Beschwerdeführerin, die in diesem Gewaltschutzverfahren die gefährdete Person ist, sind deshalb trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos; ebenso mangels Kostenauflage dasjenige des obsiegenden Beschwerdegegners.
6.4 Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (bzw. vorliegend der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; dazu unten E. 6.5) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die obsiegende Partei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der unterliegenden, ebenfalls bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.2; VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2). Demzufolge ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.5 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
6.5.1 Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.5.2 Die Beschwerdeführerin belegte ihre finanziellen Verhältnisse, aus welchen hervorgeht, dass sie mit ihren finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, ihren Bedarf zu decken, und auch darüber hinaus über keine finanziellen Mittel verfügt, welche derzeit die Bezahlung von Prozess- bzw. Anwaltskosten erlaubten. Ihre Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. Die Beschwerde ist nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 86).
6.5.3 Ebenso belegte der Beschwerdegegner seine finanziellen Verhältnisse, aus welchen hervorgeht, dass er unter Berücksichtigung der Bezahlung des Kindesunterhalts mit seinen finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, derzeit die Bezahlung von Prozess- bzw. Anwaltskosten zu bestreiten. Seine Mittellosigkeit ist ebenfalls ausgewiesen. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist aus denselben Gründen wie bei der Beschwerdeführerin zu gewähren.
6.5.4 Folglich sind den Parteien ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsverbeiständungen für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
6.6 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.
6.7 Rechtsanwältin B macht in ihrer eingereichten Honorarnote vom 22. November 2025 einen Zeitaufwand von 8,5 Stunden geltend. Aufgrund der Eingabe vom 15. Dezember 2025 ist davon auszugehen, dass ein höherer Aufwand anfiel, welcher indessen in einem Gewaltschutzverfahren mit summarischem Charakter grundsätzlich nicht mehr zu vergüten wäre, erscheint doch bereits der ausgewiesene Aufwand an der oberen Grenze (vgl. VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362, E. 6.6; VGr, 3. Juli 2024, VB.2024.00305, E. 6.3.4; VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.3.1.3). Mit Blick auf die Gesamtumstände erweist er sich jedoch noch als gerechtfertigt. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- – einen Aufwand von Fr. 1'870.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 151.45) respektive total Fr. 2'021.45. Die geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 5.- sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin B ist demzufolge mit Fr. 2'026.85 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
6.8 Rechtsanwältin D macht in ihrer eingereichten Honorarnote vom 30. November 2025 einen Zeitaufwand von 10 Stunden geltend. Dies liegt für ein Gewaltschutzverfahren zwar eher über der oberen Grenze. Der geltend gemachte Aufwand ist jedoch mit Blick auf die vorliegenden Gesamtumstände und überdies auch deshalb gerade noch gerechtfertigt, da ein gegenüber dem erlaubten Stundenansatz von Fr. 220.gemäss AnwGebV geringeres Honorar von Fr. 200.-/Stunde geltend gemacht wird. Es ist somit von diesem Aufwand auszugehen, was Fr. 2'000.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) ergibt. Weshalb 78 Fotokopien (à Fr. 1.-/Stück) notwendig waren, erschliesst sich nicht, zumal die Rechtsvertreterin den Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat. Die im Beschwerdeverfahren zugestellten Schriftstücke erreichten keinen solchen Umfang. Die Erstellung einer erforderlichen Fotokopie wird praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (vgl. VGr, 22. Januar 2025, VB.2024.00697, E. 6.5 mit Hinweisen). Die Auslagen für Fotokopien sind deshalb auf Fr. 20.- zu kürzen. Die geltend gemachten Portokosten im Umfang von Fr. 7.- sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin D ist demzufolge mit Fr. 2'191.20 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
6.9 Die Parteien werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 180.-- Zustellkosten, Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'026.85 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'191.20 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an: a) die Beschwerdeführerin; b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte; d) das Zwangsmassnahmengericht E; e) die Gerichtskasse.