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Zürich Verwaltungsgericht 19.02.2026 VB.2025.00757

19 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,485 parole·~12 min·5

Riassunto

Externe Sonderschulung/Schultransport | [Mit der Ausgangsverfügung wurde der elfjährige Sohn der Beschwerdeführerin einer externen Sonderschule zugewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass ihm der Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zugemutet werden könne.] Es ist unbestritten, dass der elfjährige Sohn der Beschwerdeführerin den Schulweg ins über 20 km entfernte F nicht zu Fuss bewältigen kann. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, bewegt sich der Weg zwar grundsätzlich von seiner Länge her noch innerhalb der Grenze dessen, was nach der Rechtsprechung von einem Elfjährigen zweimal am Tag verlangt werden kann (E. 4.3). Der verhältnismässig lange Schulweg mit einem zeitlich knappen Umstieg oder zwei Umstiegen bzw. längerer Reisezeit sowie einem Fussmarsch stellt für den Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Diagnose(n) aber eine besondere Herausforderung dar. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kann ihm der Weg deshalb aktuell nicht zugemutet werden, sodass die Beschwerdegegnerin gehalten ist, einen geeigneten Schülertransport für den Knaben zum Besuch der Schule E zu organisieren und zu finanzieren (E. 4.5). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00757   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Externe Sonderschulung/Schultransport

[Mit der Ausgangsverfügung wurde der elfjährige Sohn der Beschwerdeführerin einer externen Sonderschule zugewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass ihm der Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zugemutet werden könne.] Es ist unbestritten, dass der elfjährige Sohn der Beschwerdeführerin den Schulweg ins über 20 km entfernte F nicht zu Fuss bewältigen kann. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, bewegt sich der Weg zwar grundsätzlich von seiner Länge her noch innerhalb der Grenze dessen, was nach der Rechtsprechung von einem Elfjährigen zweimal am Tag verlangt werden kann (E. 4.3). Der verhältnismässig lange Schulweg mit einem zeitlich knappen Umstieg oder zwei Umstiegen bzw. längerer Reisezeit sowie einem Fussmarsch stellt für den Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Diagnose(n) aber eine besondere Herausforderung dar. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kann ihm der Weg deshalb aktuell nicht zugemutet werden, sodass die Beschwerdegegnerin gehalten ist, einen geeigneten Schülertransport für den Knaben zum Besuch der Schule E zu organisieren und zu finanzieren (E. 4.5). Gutheissung.

  Stichworte: EXTERNE SCHULUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT SCHÜLERTRANSPORT SCHULWEG SONDERPÄDAGOGIK SONDERSCHULE ZUMUTBARER SCHULWEG

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 8 Abs. 3 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00757

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Februar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde C, vertreten durch die Schulpflege C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend externe Sonderschulung/Schülertransport,

hat sich ergeben:

I.  

D (geboren 2014) wohnt seit Dezember 2023 in der Gemeinde C und besuchte dort – nach dem Überspringen einer Klasse – ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 eine 6. Klasse mit einem ISR-Setting (Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule), 10 Lektionen Einzelbeschulung und einem reduzierten Stundenplan.

Mit Beschluss vom 29. September 2025 bewilligte die Schulpflege C D eine externe (Tages-)Sonderschulung in der Schule F ab dem 20. Oktober 2025 (Dispositiv-Ziff. 1). Sie hielt ausserdem fest, dass D der Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zugemutet werden könne (Dispositiv-Ziff. 2), wobei der Schulbeginn für ihn auf 8.20 Uhr verschoben werde und die Kosten des Transports mit den öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen würden (Dispositiv-Ziff. 3).

II.  

Dagegen rekurrierte A, die Mutter von D, beim Bezirksrat Winterthur und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Schulpflege C vom 29. September 2025 aufzuheben und letztere anzuweisen, eine zumutbare Transportlösung für ihren Sohn zur Schule F zu organisieren und zu finanzieren. Mit Beschluss vom 6. November 2025 wies der Bezirksrat Winterthur das Rechtsmittel ab und bestätigte den Entscheid der Schulpflege C vom 29. September 2025 (Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II) und einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. III Abs. 2).

III.  

A erhob am 19. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 6. November 2025 und der Beschluss der Schulpflege C vom 29. September 2025 aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Schulweg für D mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als unzumutbar einzustufen sei, und es sei die Gemeinde bzw. die Schulpflege C zu verpflichten, die Kosten für den Privattransport (Taxi, Privatbus oder Ähnliches) von D ab seinem Wohnort bis zur Schule F zu 100 % zu übernehmen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A ausserdem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A reichte am 26. November 2025 einen Bericht der Familienbegleitung von ihr und ihrem Sohn nach. Die Schulpflege C erstattete am 2. Dezember 2025 eine Beschwerdeantwort; am 4. Dezember 2025 reichte sie – auf Verlangen des Verwaltungsgerichts hin – zudem zwei D betreffende Berichte der zuständigen Schulpsychologin nach.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht das (sinngemässe) Gesuch von A um vorsorgliche Übernahme der Kosten für den privaten Schülertransport ihres Sohnes ab.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.  

Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den "Privattransport" ihres Sohns von seinem Wohnort in C zur Schule F in der Gemeinde F (Thurgau) sowie von dort zurück nach Hause übernehme.

Gemäss der Beschwerdegegnerin betragen die Kosten des von ihr aktuell übernommenen Streckenabonnements des Beschwerdeführers Fr. 158.- pro Monat, während sich die Kosten eines privaten Schülertransports – einer von ihr durchgeführten "Umfrage bei mehreren Taxiunternehmen" zufolge – auf mindestens Fr. 900.- pro Woche beliefen. Es ist deshalb von einem Streitwert von über Fr. 20'000.- auszugehen, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.  

3.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden, wobei die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden darf. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich daher unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 15. Juli 2019, 2C_167/2019, E. 2.1; VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; ferner Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 640 ff. mit Hinweisen). Ist ein Schulweg als unzumutbar einzustufen, vermittelt Art. 19 BV dem betroffenen Kind einen Anspruch auf unentgeltliche Abhilfe bzw. Unterstützung. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf eine bestimmte Massnahme besteht nicht. Es ist vorab Sache der kantonalen Gesetzgeber, diejenigen Massnahmen zu bestimmen, die zur Sicherstellung der Zumutbarkeit der Schulwege auf ihrem Gebiet zu ergreifen sind (Güntert, Rz. 698 ff.).

3.2 Im Kanton Zürich bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) in diesem Sinn, dass die zuständige Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen anordnet, wenn Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen können.

Für Kinder, die Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen haben und aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbständig bewältigen können, ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung zudem bereits unmittelbar aus Art. 4 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (SPK), der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist (Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik, LS 410.32).

Die Schulpflege verfügt bei der Wahl der (geeigneten) Massnahme bzw. Transportlösung über ein Ermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.2, und 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Die gewählte Lösung muss aber in jedem Fall Gewähr dafür bieten, dass die Kinder sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden, damit sie am Grundschulunterricht teilnehmen können (BGr, 15. Juli 2019, 2C_167/2019, E. 2.2).

4.  

4.1 Es ist unbestritten, dass der elfjährige Sohn der Beschwerdeführerin den Schulweg ins über 20 km entfernte F nicht zu Fuss bewältigen kann. Fraglich und zu prüfen ist, ob dem Knaben stattdessen zugemutet werden kann, den Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, bzw., ob die von der Beschwerdegegnerin gewählten Unterstützungsmassnahmen – Übernahme der Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs und Verschiebung des morgendlichen Unterrichtsbeginns um 20 Minuten nach hinten – als geeignet im Sinn von § 8 Abs. 3 Satz 1 VSV einzustufen sind.

4.2 Zur Frage der zumutbaren Länge eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Praxis eidgenössischer sowie kantonaler Spruchbehörden, wobei in der Regel Wege zu einer Regelschule und nicht – wie hier – zu einer Sonderschule zur Beurteilung standen.

Als zumutbar eingestuft wurden in der Vergangenheit etwa eine Wegstrecke von 30 Minuten zu Fuss für ein Kind in der Kindergartenstufe (vgl. VGr, 10. Oktober 2007, VB.2007.00218, E. 2.2.2 mit Hinweis auf VPB 64/2000 Nr. 1 E. 4.1, und ARGVP 2003, S. 83 ff., E. 2), ein Schulweg von 40 Minuten, der teils zu Fuss (circa 15 Minuten bis zur Bushaltestelle) und teils mit dem Schulbus (restliche Zeit) zurückzulegen ist, bei einer Erstklässlerin (BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3), oder aber ein Schulweg von rund 40 bis 45 Minuten pro Weg zu Fuss und mit dem Bus (reine Wegzeit ohne Wartezeiten) für einen Erstklässler, wobei die Eltern den Besuch der weiter entfernt gelegenen Schule wünschten, weshalb sie laut dem Bundesgericht gewisse Einschränkungen hinzunehmen hatten (BGr, 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3). Für Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren erachtete das Bundegericht sodann einen Schulweg von 40 Minuten mit dem Fahrrad (BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4) und einen solchen von 50 bzw. 51 Minuten zu Fuss und mit dem Bus (BGr, 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.1 f.) als zumutbar.

Als unzumutbar qualifiziert wurden demgegenüber ein Schulweg von durchschnittlich 50 und mehr Minuten pro Weg mit einer zusätzlichen Busfahrt von 10 Minuten für eine achtjährige Schülerin (BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie ein Schulweg von insgesamt gut zweieinhalb Stunden pro Tag mit Bus und Bahn für einen achtjährigen Schüler (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00591, E. 3.4).

4.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wohnen in unmittelbarer Nähe der Bushaltestelle C G (Entfernung circa 190 m). Bei der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten schnellsten Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln müsste D dort jeweils morgens um 07.21 Uhr den Bus in Richtung H Bahnhof nehmen und, am Bahnhof angekommen (Ankunft: 07.34 Uhr), auf die S-Bahn in Richtung I umsteigen (Abfahrt: 07.38 Uhr), welche um 08.00 Uhr in J hält. Vom Bahnhof J aus führt ein Fussweg von circa 15 Minuten (1,2 km) zur Schule F. Deren Leitung bestätigte der Beschwerdegegnerin am 30. September 2025 auf Nachfrage hin schriftlich, dass beim Schulbeginn Rücksicht auf den Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel genommen werde und der Unterricht für D erst um 08.20 Uhr statt um 8.00 Uhr beginnen könne. Gemäss den (weiteren) Angaben auf der Website der Schule endet die schulische Betreuung derjenigen Kinder, die wie der Beschwerdeführer die schulische Tagesbegleitung der Schule F besuchen, sodann am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr (Unterricht bis spätestens 16.00 Uhr) und am Freitag gegen 13.30 Uhr, wobei sich die "Abfahr"-Zeiten (ebenfalls) nach dem Fahrplan der von den Kindern genutzten (öffentlichen) Verkehrsmittel richteten. Verlässt der Beschwerdeführer zwischen 16.30 Uhr und 16.45 Uhr das Schulgelände, sollte er so jeweils um 16.59 Uhr den Zug in Richtung H Bahnhof und damit die gleiche Verbindung wie am Morgen zurück nach Hause nehmen können (J – Bahnhof H – C, G); alternativ sowie am Freitag kann er um 17.32 Uhr bzw. um 13.59 Uhr oder um 14.32 Uhr den Zug über den Bahnhof Winterthur nach Hause nehmen ([J – Winterthur – C, G] 46 bzw. 49 Minuten Fahrt- und Umsteigezeit statt 42 Minuten).

Der aufgezeigte Schulweg bewegt sich grundsätzlich von seiner Länge her noch innerhalb der Grenze dessen, was nach der vorzitierten Rechtsprechung von einem Elfjährigen zweimal am Tag verlangt werden kann, zumal einem Kind dieses Alters auch zugemutet werden kann, zur Fortbewegung ein Kickboard oder Ähnliches zu verwenden, wodurch der zu Fuss zurückzulegende Teil des Weges um mehrere Minuten verkürzt würde (vgl. BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.4.1).

4.4 Allerdings ist die Umsteigezeit am Bahnhof H mit vier Minuten äusserst knapp bemessen. Die Familienbegleiter der Beschwerdeführerin und ihres Sohns schildern denn auch glaubhaft, dass ihnen beim gemeinsamen Einüben des von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Schulwegs der Zug nach I/J regelmässig "vor der Nase" davongefahren sei. Das Verpassen der Anschlussverbindung hat zur Folge, dass der Sohn der Beschwerdeführerin stattdessen den Zug um 07.47 Uhr nach Winterthur nehmen und dort am Bahnhof auf die S-Bahn in Richtung I umsteigen muss, die laut Fahrplan um 08.28 Uhr am Bahnhof J eintrifft. Dadurch verlängert sich der Schulweg des Elfjährigen um knapp 30 Minuten (auf rund 1 Stunde und 25 Minuten) und einen zusätzlichen Umstieg. Würde er wiederum – wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort als Alternative vorgeschlagen – morgens direkt die Verbindung über Winterthur wählen, mit nur einem Umstieg am dortigen Bahnhof, müsste er in C bereits um 06.40 Uhr auf den Bus und wäre eine Viertelstunde vor Schulbeginn in der Schule, das heisst, er wäre bis dahin schon 1 Stunde und 20 Minuten unterwegs; würde er einen Bus später nach Winterthur nehmen (Abfahrt: 07.42 Uhr), wäre der Sohn der Beschwerdeführerin dagegen erst 45 Minuten nach dem ordentlichen Unterrichtsbeginn in der Schule, was sich auf Dauer nicht mit seinem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht vereinbaren liesse und auch seiner Integration in die Klasse abträglich wäre. So bezeichnete der Schulleiter der Schule F bereits den Schulbeginn von D um 08.20 Uhr vor diesem Hintergrund als "eher suboptimal".

Hinzu kommt, dass der verhältnismässig lange Schulweg mit einem zeitlich knappen Umstieg oder zwei Umstiegen bzw. längerer Reisezeit sowie einem Fussmarsch für den Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Diagnose(n) eine besondere Herausforderung darstellt. Gemäss dem nachgereichten schulpsychologischen Bericht vom 15. Juli 2025 wurde bei ihm die Diagnose "Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten" (Hauptdiagnose) sowie die Verdachtsdiagnosen "PTBS (Gewalt in der Familie erlebt)" und ADHS (Nebendiagnosen) gestellt. Zwar gibt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort eine (offenbar mündliche) Äusserung der zuständigen Schulpsychologin wieder, wonach D "sehr selbständig im Alltag" sowie "genug autonom [sei], um sich in der Öffentlichkeit zu bewegen", und in Notfällen auch das Handy benutzen könne; diese Äusserung findet so jedoch keine Stütze in den eingereichten schulpsychologischen Berichten und Protokollen der schulischen Standortgespräche des letzten Jahres. Im Gegenteil geht daraus hervor, dass D zuletzt in der Regelschule eine "maximale Betreuung" benötigte, das heisst, "konstant eng begleitet" werden musste, weshalb auch eine Sonderschulung beantragt wurde. Wiederholt wird in den Protokollen der schulischen Standortgespräche darauf hingewiesen, dass er schnell ablenkbar sei, grundsätzlich mache, was er wolle, es für ihn schwierig sei, von "eigenen z. T. wilden Ideen abzukommen", er bei "Übergängen" (Raumwechsel bzw. Wechsel vom Pausenhof ins Klassenzimmer und zurück) "sehr unkontrolliert" reagiere und alles, was nicht im üblichen Rahmen sei, schwierig für ihn sei, weshalb er etwa an "aussergewöhnlichen schulischen Veranstaltungen" nur mit Begleitung teilnehmen durfte und auch in den Pausen begleitet wurde. Bezüglich der Nutzung elektronischer Geräte findet sich ausserdem die Aussage, dass D "fast keine Chance [habe], sich zu kontrollieren, wenn das Gerät an ist". Aktuell wird er entsprechend von einem bzw. zwei Familienbegleiter(n) auf dem Schulweg begleitet bzw. mit dem Privatauto zur Schule und nach Hause gebracht. Den Angaben der Fachpersonen zufolge hätten sie in den begleiteten Schulwegtrainings klar beobachten können, dass D nicht in der Lage sei, den Schulweg verlässlich, sicher und eigenständig zu bewältigen. Die wiederkehrenden Verspätungen des Busses, das Risiko, den geplanten Anschluss zu verpassen, und die Notwendigkeit, alternative und komplexere Reisewege zu nutzen, erzeugten eine Situation, die für den Knaben kaum zu bewältigen sei. Ihre bisherigen Beobachtungen zeigten mithin deutlich, dass bereits das plötzliche Verpassen eines Zuges bei D zu Stress, Verunsicherung und Kontrollverlust führe. Diese Belastung werde durch den Fussweg vom Bahnhof J zur Schule zusätzlich verstärkt, da dieser zum Teil entlang einer Landstrasse ohne Trottoir oder andere Schutzinfrastruktur verlaufe und – für einen Knaben wie D – zahlreiche potenzielle Ablenkungsquellen biete.

4.5 Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände kann dem elfjährigen Sohn der Beschwerdeführerin aktuell nicht zugemutet werden, den beurteilten Schulweg allein mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die Beschwerdegegnerin ist daher gestützt auf Art. 19 BV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VSV gehalten, einen geeigneten Schülertransport für den Knaben zum Besuch der Schule F zu organisieren und zu finanzieren.

Das bedeutet nicht, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit der Zurücklegung des Schulwegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht künftig mit dem zunehmenden Alter von D und seiner fortgeschrittenen Entwicklung anders ausfallen könnte.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 6. November 2025 und Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2025 sind aufzuheben und diese ist anzuweisen, umgehend einen geeigneten Schülertransport für D zum Besuch der Schule F zu organisieren und zu finanzieren.

6.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vor Vorinstanz liess sich die Beschwerdeführerin nicht vertreten und legte auch nicht dar, dass ihr für das Rekursverfahren anderweitig besonderer Aufwand entstanden wäre (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG), ihrem Antrag auf Gewährung einer Parteientschädigung (auch) für das Rekursverfahren wurde daher zu Recht nicht entsprochen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 6. November 2025 und Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2025 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, umgehend einen geeigneten Schülertransport für D zum Besuch der Schule F zu organisieren und zu finanzieren.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    2'000.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      120.--      Zustellkosten, Fr.    2'120.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Winterthur.

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