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Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2025 VB.2025.00740

21 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,696 parole·~8 min·6

Riassunto

Tierschutz (Kostenverrechnung) | Tierschutz (Kostenverrechnung). Die Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG in Bezug auf die Begründung nicht (E. 3.2). Die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist bzw. war der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt, weshalb ihr keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen ist (E. 3.3). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00740   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.01.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz (Kostenverrechnung)

Tierschutz (Kostenverrechnung). Die Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG in Bezug auf die Begründung nicht (E. 3.2). Die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist bzw. war der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt, weshalb ihr keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen ist (E. 3.3). Nichteintreten.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSMANGEL NACHFRIST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG TIERSCHUTZ

Rechtsnormen: § 23 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 54 Abs. I VRG § 56 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00740

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz (Kostenverrechnung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01) auferlegte das Veterinäramt des Kantons Zürich A in solidarischer Haftung mit B die Kosten für die Betreuung zweier Pferde (Shetlandponys) in der Höhe von Fr. 13'146.60, die – zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 315.30 – innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu begleichen seien. Auf den dagegen mit Eingabe vom 4. März 2025 erhobenen Rekurs trat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 13. Juni 2025 nicht ein. Die daraufhin von A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Urteil VB.2025.00511 vom 5. September 2025 (zur Publikation vorgesehen) ab.

In Erwägung 5 dieses Urteils merkte das Verwaltungsgericht an, die Gesundheitsdirektion sei davon ausgegangen, dass A mit beiden damals bei ihr eingereichten (separaten) Eingaben vom 4. März 2025 Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01) erhoben habe. Dies – so das Verwaltungsgericht – erscheine jedoch mindestens zweifelhaft. So spreche A in ihrer "zweiten" Eingabe vom 4. März 2025 (Eingang am 10. März 2025) im Gegensatz zur "ersten" Eingabe vom 4. März 2025 (Eingang am 6. März 2025) von einem in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 25'597.90 für die Betreuung von Junghengsten. Zudem stimme die von A in der zweiten Eingabe angegebene Geschäftsnummer nicht mit derjenigen der der ersten Eingabe beigelegten Verfügung des Veterinäramts vom 3. Februar 2025 überein. All dies lasse den Schluss zu, dass A mit ihrer zweiten Eingabe eine andere bzw. weitere (nicht beigelegte) Verfügung des Veterinäramts habe anfechten wollen, die ebenfalls vom 3. Februar 2025 datiere. Ob dies zutreffe, müsse indes nicht weiter geprüft werden, da allein die Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht auf den Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 3. Februar 2025 mit der Geschäftsnummer 01 nicht eingetreten sei, Streitgegenstand der Beschwerde gebildet habe.

B. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts und nachdem das Veterinäramt mit Schreiben vom 26. September 2025 um Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung für die (zweite) Verfügung vom 3. Februar 2025 mit der Geschäftsnummer 02 ersucht hatte, nahm die Gesundheitsdirektion am 1. Oktober 2025 ein Verfahren bezüglich dieser weiteren Verfügung vom 3. Februar 2025 und der dazugehörigen Rekurseingabe von A vom 4. März 2025 anhand. Mit besagter Verfügung 02 vom 3. Februar 2025 hatte das Veterinäramt A in solidarischer Haftung mit C die Kosten für die Betreuung von vier Pferden in der Höhe von Fr. 11'912.50 auferlegt, die – zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 300.30 – innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu begleichen seien. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 trat die Gesundheitsdirektion auf den (zweiten) Rekurs nicht ein, da die Rekursschrift über keine rechtsgenügende Begründung verfüge. Die Verfahrenskosten nahm die Gesundheitsdirektion auf die Staatskasse, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

II.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. November 2025 (Poststempel vom 11. November 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. Oktober 2025 aufzuheben. Sodann ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens "bis sämtliche relevanten und fehlenden Akten (insbesondere die vollständigen Unterlagen und Begleitdokumente vom 19. August 2021 sowie veterinärmedizinische Dokumente) beigezogen wurden". Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2025 holte das Verwaltungsgericht die Akten der Gesundheitsdirektion ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da sich diese – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist, ist nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG). Ebenso wenig besteht ein Grund für die von der Beschwerdeführerin beantragte einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

2.  

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, deren Nichteinhaltung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und N. 17 ff.).

3.  

3.1 Die Gesundheitsdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2025, soweit die Beschwerdeführerin beantrage, für einen über den ihr mit Verfügung 02 vom 3. Februar 2025 auferlegten Betrag hinausgehenden Betrag habe der Beschwerdegegner aufzukommen, gehöre dies nicht zum Streitgegenstand und sei auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 1.e).

Weiter erwog die Gesundheitsdirektion, die Beschwerdeführerin setze sich mit den einzelnen Kostenpositionen oder den Beträgen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Wie schon in früheren Verfahren rüge sie vielmehr bloss pauschal die Unrechtmässigkeit der Wegnahme der Pferde und deren angeblich nicht tierschutzkonforme Unterbringung. Dabei spezifiziere sie nicht ansatzweise, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel leide; ihre pauschale und appellatorische Kritik genüge den Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG an die Begründung der Rekursschrift nicht (E. 4a).

Angesichts dessen, dass die Rechtmässigkeit der Wegnahme der Pferde durch das Bundesgericht bestätigt worden sei, bestehe keine Möglichkeit, diese Wegnahme im Zusammenhang mit der Kostenüberbindung erneut infrage zu stellen bzw. der Kostenüberbindung die Grundlage absprechen zu wollen. Gleiche Überlegungen gälten sinngemäss, soweit die Beschwerdeführerin eine nicht tierschutzkonforme Unterbringung der Pferde geltend mache. Ihre pauschale Kritik vermöge den Eintretensvoraussetzungen des Rekurses nicht zu genügen. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin dartun müssen, welche Kosten nicht notwendig oder nicht angemessen gewesen seien. Dies tue sie jedoch in keiner Weise (E. 4b und E. 4c).

Entscheidend sei sodann, dass die Verfügung vom 9. Juli 2020, mit welcher der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, den Tierbestand zu reduzieren, neben der materiellen Anordnung auch die Vollstreckungsverfügung enthalte und – wie vom Bundesgericht festgestellt – in Rechtskraft erwachsen sei. Damit könne auch in diesem Lichte die Rechtmässigkeit der Wegnahme einschliesslich der weiteren Massnahmen im Rahmen der vormals angedrohten Ersatzvornahme bzw. während der Dauer der Unterbringung zumindest im Grundsatz nicht mehr überprüft werden und könnten keine Einwendungen mehr vorgebracht werden, welche die Kostenverfügung zugrunde liegende Vollstreckungsverfügung bzw. die darin verfügte und androhungsgemäss kostenpflichtige Ersatzvornahme beträfen. Mithin seien Einwendungen gegen die Kostenüberbindung an sich nicht mehr möglich, sondern vielmehr (substanziiert) gegen konkrete Kosten vorzubringen (E. 5).

In Bezug auf die Begründung genüge die Rekursschrift den Formerfordernissen folglich nicht. Der Beschwerdeführerin sei die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an die Rekursschrift aus früheren Verfahren hinlänglich bekannt und daher auch bewusst gewesen, dass eine fehlende rechtsgenügliche Begründung von Anträgen ein Nichteintreten zur Folge haben würde; dies sei in früheren Verfahren denn auch bereits teilweise oder gänzlich die Folge gewesen. Desgleichen sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass Äusserungen zu früheren Geschehnissen oder Sachverhalten, die allesamt nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stünden und nur appellatorischen Charakter aufwiesen, inhaltlich nicht massgeblich seien und deshalb darauf nicht einzugehen sei. Wenn nun die Beschwerdeführerin erneut eine Rekursschrift einreiche, die wie Eingaben in der Vergangenheit im Wissen um die formalen Vorgaben mit gleichartigen Mängeln behaftet sei, müsse ihr keine Verbesserungsmöglichkeit gemäss § 23 Abs. 2 VRG eingeräumt werden. Von der Ansetzung einer Nachfrist sei folglich abzusehen und auf den Rekurs nicht einzutreten (E. 6).

3.2 Die Beschwerdeschrift vom 10. November 2025 verfügt über rechtsgenügende Anträge (vgl. vorn II). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss in der auch Laien zuzumutenden Tiefe fehlt demgegenüber gänzlich, geht die Beschwerdeführerin doch – wenn überhaupt – nur andeutungsweise auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion ein. Vielmehr macht sie in weitgehend pauschaler Weise geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf "unvollständigen und teilweise falschen Sachverhaltsfeststellungen" im Zusammenhang mit dem angeblich nicht tierschutzgerechten Abtransport der Pferde, während sie in keiner Weise darlegt, dass bzw. weshalb die Gesundheitsdirektion auf den aus deren Sicht ungenügend begründeten Rekurs eintreten oder ihr – der Beschwerdeführerin – jedenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung hätte ansetzen müssen. Hinsichtlich der Begründung erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG somit nicht.

3.3 Gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG setzt das Verwaltungsgericht einer beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift an, wenn diese an einem formellen Mangel leidet, der dadurch "geheilt" werden kann. Das Ansetzen einer Nachfrist dient in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. So ist eine (rechtsunkundige) beschwerdeführende Partei gemäss der Rechtsprechung dann nicht zwingend zur Verbesserung ihrer Eingabe aufzufordern, wenn sie trotz Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund von Eingaben in diversen früheren Verfahren abermals eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht. Auf solche Eingaben ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (VGr, 4. Februar 2025, VB.2025.00056, E. 4.2.4; 13. Dezember 2019, VB.2019.00822, E. 2.4; Griffel, § 23 N. 32; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).

Die Beschwerdeführerin reichte bereits im Verfahren VB.2024.00366 eine ungenügend begründete Beschwerdeschrift ein, woraufhin ihr das Verwaltungsgericht mittels Präsidialverfügung vom 21. Juni 2024 die formellen Anforderungen, namentlich in Bezug auf Antrag und Begründung (vorn E. 2.2), erläuterte und ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzte. Anschliessend kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach (VGr, 27. Februar 2025, VB.2024.00366, III.). Die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist bzw. war der Beschwerdeführerin somit hinlänglich bekannt. Unter diesen Umständen war bzw. ist ihr vorliegend keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – nicht einzutreten.

4.  

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde – wenn darauf einzutreten gewesen wäre – unter Verweis auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion wohl abzuweisen gewesen wäre.

5.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Nachdem sowohl die Verfügung 02 des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 als auch die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. Oktober 2025 C mitgeteilt wurden, rechtfertigt es sich, dies auch mit dem vorliegenden Entscheid zu tun.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV); d)    C.

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