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Zürich Verwaltungsgericht 04.11.2025 VB.2025.00705

4 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·874 parole·~4 min·8

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Beschwerdeführerin ficht keinen Entscheid an, sondern verlangt sinngemäss, das Verwaltungsgericht habe – aufgrund der neuerlichen Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners und trotz des vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärten Rückzugs des Verlängerungsgesuchs – gleichsam erstinstanzlich die Schutzmassnahmen nun doch noch um drei Monate zu verlängern. Wenn kein Entscheid angefochten wird, ist es dem Verwaltungsgericht jedoch verwehrt, als erste Instanz Schutzmassnahmen auszusprechen (bzw. wieder anzuordnen) oder bestehende Schutzmassnahmen abzuändern, zu verlängern oder aufzuheben (E. 2). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3). Nichteintreten.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00705   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Beschwerdeführerin ficht keinen Entscheid an, sondern verlangt sinngemäss, das Verwaltungsgericht habe – aufgrund der neuerlichen Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners und trotz des vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärten Rückzugs des Verlängerungsgesuchs – gleichsam erstinstanzlich die Schutzmassnahmen nun doch noch um drei Monate zu verlängern. Wenn kein Entscheid angefochten wird, ist es dem Verwaltungsgericht jedoch verwehrt, als erste Instanz Schutzmassnahmen auszusprechen (bzw. wieder anzuordnen) oder bestehende Schutzmassnahmen abzuändern, zu verlängern oder aufzuheben (E. 2). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3). Nichteintreten.

  Stichworte: OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 11a Abs. I GSG § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00705

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 verbot die Kantonspolizei Zürich B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von 14 Tagen, ein um den Arbeitsort seiner ehemaligen Schulkameradin A in C festgelegtes Rayon und das gesamte Gebiet der Gemeinde D zu betreten sowie mit A in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass B A stalke.

II.  

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (Poststempel vom 18. Oktober 2025) ersuchte A das Bezirksgericht Dietikon (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 und lud A und B zur getrennten persönlichen Anhörung vor. Nachdem A anlässlich der Anhörung vom 22. Oktober 2025 den Rückzug ihres Verlängerungsgesuchs erklärt hatte, schrieb der Zwangsmassnahmenrichter das Verfahren mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 als durch Rückzug des Begehrens erledigt ab. Gerichtskosten erhob er keine, Umtriebsentschädigungen sprach er ebenfalls nicht zu.

III.  

A. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen "über den 31. Oktober 2025 hinaus, um weitere drei Monate". Sie habe das Verlängerungsgesuch mit einem unguten Gefühl und unter "dem Druck der Situation" zurückgezogen und sei von B am 27. Oktober 2025 in Verstoss gegen die geltenden Schutzmassnahmen über Instagram kontaktiert worden. Ihrer Eingabe legte A neben anderem ein Schreiben – datierend ebenfalls vom 27. Oktober 2025 – bei, mit welchem sie auch dem Zwangsmassnahmengericht Dietikon die Verlängerung der Schutzmassnahmen beantragte. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest, telefonische Abklärungen beim Zwangsmassnahmengericht hätten ergeben, dass A die Verfügung vom 22. Oktober 2025 bis dahin nicht zugestellt worden sei und das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der seinerseits erhaltenen Eingabe vom 27. Oktober 2025 ein neues Verfahren zu eröffnen gedenke. Sodann erwog das Verwaltungsgericht, die Eingabe von A vom 27. Oktober 2025 sei unter den vorliegenden Umständen zwar nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2025 entgegenzunehmen. Angesichts des unzweideutig formulierten Gesuchs von A sei aber dennoch ein Verfahren eröffnet worden, wobei mindestens einstweilen lediglich die Akten des Verfahrens 01 beim Zwangsmassnahmengericht einzuholen seien und kein Schriftenwechsel durchzuführen sei.

B. Am 29. Oktober 2025 wurde A die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 22. Oktober 2025 zugestellt.

C. Am 3. November 2025 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist das vorliegende Verfahren schon deswegen durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin ficht mit Beschwerde vom 27. Oktober 2025 keinen Entscheid an, namentlich auch nicht die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 22. Oktober 2025, die ihr erst am 29. Oktober 2025 – mithin nach Beschwerdeeinreichung – zugestellt wurde (vgl. vorn III.A. und III.C.). Vielmehr verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss, das Verwaltungsgericht habe – aufgrund der Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2025 und trotz des erklärten Rückzugs des Verlängerungsgesuchs – gleichsam erstinstanzlich die Schutzmassnahmen nun doch noch um drei Monate zu verlängern. In Gewaltschutzangelegenheiten amtet das Verwaltungsgericht indes ausschliesslich als Rechtsmittelinstanz und beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (§ 11a Abs. 1 GSG). Wird kein Entscheid angefochten, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, als erste Instanz Schutzmassnahmen auszusprechen (bzw. wieder anzuordnen) oder bestehende Schutzmassnahmen abzuändern, zu verlängern oder aufzuheben. Mangels Zuständigkeit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) kommt – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – aufgrund der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten Kostenbefreiung im Beschwerdeverfahren nicht infrage (statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 5.1). Eine solche Bös- oder Mutwilligkeit ist bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen, auch wenn auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist. Demgemäss sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Dietikon.

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