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Zürich Verwaltungsgericht 18.11.2025 VB.2025.00697

18 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,665 parole·~8 min·6

Riassunto

Verlängerung Auschaffungshaft (GI-250253-L) | Ausschaffungshaft; Durchführbarkeit. Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat seine Rückführung bereits in einem unbegleiteten und in einem begleiteten Linienflug vereitelt. Da das Migrationsamt für den neuerlichen Rückführungsversuch per Flugzeug ein anderes Setting buchte, ist die ernsthafte Aussicht auf Vollzug der Wegweisung noch zu bejahen (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00697   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Auschaffungshaft (GI-250253-L)

Ausschaffungshaft; Durchführbarkeit. Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat seine Rückführung bereits in einem unbegleiteten und in einem begleiteten Linienflug vereitelt. Da das Migrationsamt für den neuerlichen Rückführungsversuch per Flugzeug ein anderes Setting buchte, ist die ernsthafte Aussicht auf Vollzug der Wegweisung noch zu bejahen (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNG DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS NON-REFOULEMENT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. 1 AIG Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG Art. 3 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00697

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI-250253-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 22. Juli 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung am 25. Juli 2025.

II.  

Am 21. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 21. Januar 2026. Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 21. Januar 2026.

III.  

Dagegen erhob A am 23. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Sodann sei gegen Vollzugsbeamte wegen Körperverletzung ein strafrechtliches Verfahren zu eröffnen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 3. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Mit Entscheid vom 29. August 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus der Türkei (kurdische Ethnie), welcher am 13. Mai 2022 mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter (2015 geboren) in die Schweiz eingereist war, ab, was das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Januar 2025 bestätigte. Nachdem das SEM am 19. März 2025 auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war, verweigerte der Beschwerdeführer am 31. März 2025 den Antritt der terminierten Rückführung per Flugzeug nach Istanbul. Am 22. April 2025 verweigerte der Beschwerdeführer sodann den Einstieg in das gebuchte Flugzeug, während seine Ehefrau und seine Tochter den Flug nach Istanbul antraten.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Wegweisungsentscheides und des Haftgrundes nicht.

4.  

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots namentlich im Sinn von Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), da neu vorgelegte Beweise zur Stützung seiner Flüchtlingseigenschaft unbeachtet geblieben seien.

4.1 Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGr, 18. April 2007, 2A.47/2007, E. 2.1; BGE 125 II 217, 220 f. E. 2; 121 II 59, 61 f. E. 2c). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs‑, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

4.2 Solche rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind nicht ersichtlich. Am 7. August 2025 erwog das SEM im Zusammenhang mit der Ablehnung des Mehrfachgesuchs des Beschwerdeführers, dass mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne. Zudem lägen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Das beschwerdeweise angerufene Bundesverwaltungsgericht sah dies im Rahmen seines Entscheids vom 26. September 2025 ebenso (E. 10.2). Die vonseiten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nun als neu bezeichneten Beweismittel – (Straf-)Verfahren wegen Propaganda und Finanzierung des Terrorismus – sind einerseits undatiert und nicht beigelegt; andererseits hat das SEM diese angeblich laufenden Verfahren in seinem (gegenwartsnahen) Entscheid vom 7. August 2025 durchaus berücksichtigt. Der Wegweisungsentscheid des SEM vom 7. August 2025 erscheint somit nicht offensichtlich unzulässig.

5.  

Im Weiteren schreibt der Beschwerdeführer, dass seine Ausschaffung tatsächlich unmöglich sei.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den Betroffenen vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem etwas anderen Licht erscheinen lassen kann, ist dabei nicht notwendigerweise auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum abzustellen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

5.2 Der Beschwerdeführer hat seine Rückführung bereits am 31. März 2025 in einem unbegleiteten und am 22. April 2025 in einem begleiteten Linienflug in die Türkei vereitelt. Am 21. Oktober 2025 scheiterte ein weiterer Rückkehrflug, der wegen seiner Aktualität und der Umstände von besonderem Interesse ist: Der Flugbuchung ist zu entnehmen, dass die Vollzugsstufen 2 und 3 (DEPA; vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]) zur Anwendung kamen, und sie hält zudem fest, dass der Betroffene sehr renitent sei und sich vehement gegen die Rückführung wehre. Die gestützt darauf geplante Rückführung brach die Crew dann aber ab, da der Beschwerdeführer (in Vollfesselung und im Rollstuhl) mit den Beinen gegen die Begleiter trat und laut schrie.

Diese erst kürzlich gescheiterte Ausschaffung führt zur Frage, ob der am 27. Oktober 2025 gebuchte Flug wiederum auf den Vollzugsstufen 2 und 3 (die Vollzugsstufe 4 kommt nicht in Frage, da die Türkei derzeit keine Sonderflüge akzeptiert) für das bevorzugte Zeitfenster vom 3. November 2025 bis zum 28. November 2025 die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers ermöglichen wird. Da das Migrationsamt für den neuerlichen Rückführungsversuch per Flugzeug ein anderes Setting buchte (namentlich Wechsel der Fluggesellschaft, Verschärfung des Begleiteraufgebots) ist die ernsthafte Aussicht auf Vollzug der Wegweisung noch zu bejahen. Sollte jedoch auch dieser Versuch am Widerstand des Beschwerdeführers scheitern, ist gegebenenfalls davon auszugehen, dass die erneute Rückführung auf den gleichen Vollzugsstufen 2 und 3 sich ohne Verhaltensänderung des Beschwerdeführers wiederum nicht wird realisieren lassen (vgl. VGr, 20. Dezember 2019, VB.2019.00791, E. 4.3 ff.).

Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Vollzug der Wegweisung somit als durchführbar zu betrachten.

5.3 Angesichts der gescheiterten Ausschaffungsversuche und der darin gezeigten Vehemenz, mit der sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung widersetzte, ist zugleich die Anordnung einer im Verhältnis zur Ausschaffungshaft milderen Massnahme, wie das der Beschwerdeführer fordert, gerade im Hinblick auf den voraussichtlich bald bevorstehenden weiteren Rückführungsversuch nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen und ein Untertauchen des Beschwerdeführers (wie im Nachgang zum zweiten Ausschaffungsversuch) wirksam zu verhindern (vgl. BGr, 9. Oktober 2023, 2C_793/2022, E. 6.2; 24. November 2017, 2C_915/2017, E. 4.3).

5.4 Zuletzt macht der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe geltend, die der angeordneten Haft entgegenstehen: Ein Hungerstreik bildet indessen grundsätzlich keinen Grund, die Ausschaffungshaft zu beenden (BGE 124 II 1 E. 3b). Da das medizinische Fachpersonal im ZAA auch in dieser Hinsicht die gebotenen und erforderlichen medizinischen Vorkehrungen sicherstellt, gilt dies auch für den vorliegenden Fall. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien mit erlittenen Verletzungen an den Handgelenken, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von den gescheiterten Rückführungsversuchen stammen, lassen die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Januar 2026 in gesundheitlicher Hinsicht schliesslich nicht als unzumutbar erscheinen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen Vollzugsbeamte beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

6.  

Zuletzt moniert der Beschwerdeführer, dass er in Haft versetzt seine asylgesetzlichen Rechte (in Form der Einreichung eines Mehrfachgesuchs und eines Gesuchs um Wiedererwägung) nur ungenügend wahrnehmen könne.

Diese Ausführungen sind ohne Grundlage. Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996 berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren. Das Migrationsamt weist darüber hinaus in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), in dem der Beschwerdeführer inhaftiert ist, tägliche Besuchszeiten anbietet und auch der Zugang zu (moderner) Kommunikationstechnologie gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer führt in keiner Weise aus, dass ihm diese Gewährleistungen vorenthalten würden, weshalb es ihm auch im Haftregime grundsätzlich möglich ist, seine asylgesetzlichen Rechte wahrzunehmen.

7.  

Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--;    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.

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