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Zürich Verwaltungsgericht 18.11.2025 VB.2025.00691

18 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,169 parole·~16 min·8

Riassunto

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250221-L) | [Der Beschwerdeführer war für einen Flug nach Algerien angemeldet. Nachdem der Beschwerdeführer seine Krankenakte beim algerischen Konsulat eingereicht hatte, blockierte dieses den zugesagten Laissez-passer. Während des Beschwerdeverfahrens sicherten die algerischen Behörden erneut einen Laissez-passer zu.] Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Die Vorinstanz prüfte die Absehbarkeit des Vollzugs und äusserte sich zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausschaffung (E. 4.3). Ein Verweis auf frühere Entscheide in der gleichen Sache ist grundsätzlich zulässig (E. 4.4). Das Beschleunigungsgebot ist vorliegend nicht verletzt, die hiesigen Behörden haben das Verfahren gehörig vorangetrieben (E. 5.3). Die wiederum behaupteten strukturellen Schwierigkeiten bei Rückführungen nach Algerien sind weiterhin nicht erstellt (E. 5.4). Die angeführten gesundheitliche Beschwerden stehen einem Vollzug nicht entgegen; der Beschwerdeführer verweigerte wiederholt die Einnahme verordneter Schmerzmittel. Auch die algerischen Behörden haben nach Prüfung der medizinischn Akten Reisedokumente in Aussicht gestellt (E. 5.5). Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist sodann verhältnismässig – mildere Massnahme sind von der Vorinstanz geprüft und verworfen worden. Das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung überwiegt angesichts der Vorstrafe des Beschwerdeführers das private Interesse am Erhalt seiner Bewegungsfreiheit (E. 6.3). Eine im Gesetz vorgesehene Verlängerung von drei Monaten über die maximale Haftdauer hinaus ist vorliegend zulässig und angezeigt (E. 7). Dem bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter ist nur der notwendige Aufwand zum Stundenansatz gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend zu kürzen (E. 9.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00691   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250221-L)

[Der Beschwerdeführer war für einen Flug nach Algerien angemeldet. Nachdem der Beschwerdeführer seine Krankenakte beim algerischen Konsulat eingereicht hatte, blockierte dieses den zugesagten Laissez-passer. Während des Beschwerdeverfahrens sicherten die algerischen Behörden erneut einen Laissez-passer zu.] Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Die Vorinstanz prüfte die Absehbarkeit des Vollzugs und äusserte sich zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausschaffung (E. 4.3). Ein Verweis auf frühere Entscheide in der gleichen Sache ist grundsätzlich zulässig (E. 4.4). Das Beschleunigungsgebot ist vorliegend nicht verletzt, die hiesigen Behörden haben das Verfahren gehörig vorangetrieben (E. 5.3). Die wiederum behaupteten strukturellen Schwierigkeiten bei Rückführungen nach Algerien sind weiterhin nicht erstellt (E. 5.4). Die angeführten gesundheitliche Beschwerden stehen einem Vollzug nicht entgegen; der Beschwerdeführer verweigerte wiederholt die Einnahme verordneter Schmerzmittel. Auch die algerischen Behörden haben nach Prüfung der medizinischn Akten Reisedokumente in Aussicht gestellt (E. 5.5). Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist sodann verhältnismässig – mildere Massnahme sind von der Vorinstanz geprüft und verworfen worden. Das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung überwiegt angesichts der Vorstrafe des Beschwerdeführers das private Interesse am Erhalt seiner Bewegungsfreiheit (E. 6.3). Eine im Gesetz vorgesehene Verlängerung von drei Monaten über die maximale Haftdauer hinaus ist vorliegend zulässig und angezeigt (E. 7). Dem bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter ist nur der notwendige Aufwand zum Stundenansatz gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend zu kürzen (E. 9.3). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTSKOSTEN BESCHLEUNIGUNGSGEBOT HAFTDAUER RECHTLICHES GEHÖR

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 1 AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 79 Abs. II AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG § 3 AnwGebV Art. 10 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 5 lit. f Ziff. 1 EMRK § 9 Abs. I GebV VGr Art. 66 StGB Art. 66abis StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 38b Abs. I lit. d Ziff. 4 VRG § 38b Abs. II VRG § 43 Abs. I lit. b VRG § 65 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00691

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A, z. Z. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ZAA,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250221-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 2. April 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bewilligte die Haft bis am 2. Juli 2025. Die vom Migrationsamt beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 2. Oktober 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. Juni 2025. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2025 ab (VB.2025.00472), der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

II.  

Mit Antrag vom 26. September 2025 ersuchte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht um eine erneute Verlängerung der Ausschaffungshaft für A um drei Monate bis 2. Januar 2026. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 2. Januar 2026.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm sei Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 30. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. November 2025 hielt A unverändert an seiner Beschwerde fest. In der Folge liess er sich nicht mehr vernehmen. Sein Rechtsvertreter reichte am 6. November 2025 überdies seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der massgebliche Sachverhalt bis zum 20. August 2025 ist in Erwägung 2 des Entscheids vom 20. August 2025 (VB.2025.00472) dargelegt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist am 25. September 2025 in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 zu einem Flug im Zeitraum zwischen 25. August 2025 und 22. September 2025 angemeldet worden war, bat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das kantonale Migrationsamt am 19. September 2025, den Flug zu annullieren, da der Laissez-passer fehle. Am 25. September 2025 teilte das SEM mit, dass nach den ihm vorliegenden Informationen, der Beschwerdeführer den algerischen Behörden seine Krankenakte übermittelt habe, wobei der genaue Inhalt der Unterlagen nicht bekannt sei. Auf Nachfrage des kantonalen Migrationsamts bestätigte das SEM am 26. September 2025, dass es bereits am 23. September 2025 beim algerischen Generalkonsulat die Deblockierung des Laissez-passer beantragt habe. Das SEM bestätigte am 29. September 2025, dass die Krankenakte durch den Beschwerdeführer beim algerischen Konsulat eingereicht worden sei und dass dieses die Situation anhand der Akte prüfen müsse, was mehrere Wochen dauern könne. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 und damit während des Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren orientierte der algerische Generalkonsul das SEM, dass für den Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausgestellt werde.

3.  

3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach die algerischen Behörden gesundheitlich beeinträchtigte Personen grundsätzlich nicht zurücknähmen und in solchen Fällen auch keine Reisedokumente ausstellen würden. Er macht weiter – wie bereits im Verfahren VB.2025.00472 – geltend, ein Verweis auf frühere Entscheide wie es die Vorinstanz mache, genüge nur, wenn nachvollziehbar begründet werde, dass sich tatsächlich nichts geändert habe. Dem angefochtenen Entscheid fehle es an einer Auseinandersetzung mit milderen Mitteln wie beispielsweise einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle.

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A. Zürich 2023, Art. 29 N. 65; zum Ganzen: VGr, 20. Juni 2025, VB.2025.00295, E. 3.2).

4.3 Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 4 zur Absehbarkeit des Vollzuges sowie der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausschaffung geäussert. Sie hält mit Verweis auf die Erwägungen ihrer früheren Urteile fest, dass sich die Ausschaffung entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht als unmöglich erweise, zumal der Gesuchsgegner (heute: Beschwerdeführer) durch die algerischen Behörden identifiziert worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht zog ferner in Betracht, dass aufgrund der Zusicherung des Laissez-passer eine Fluganmeldung in Auftrag gegeben werden konnte. Die Fluganmeldung habe wegen der Blockierung des Laissez-passer annulliert werden müssen. Das SEM habe jedoch kürzlich bestätigt, dass es einen Antrag zur Deblockierung des Laissez-passer an das algerische Generalkonsulat gestellt habe, wodurch der Vollzug der Wegweisung gemäss dem Migrationsamt nach wie vor realistisch sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung verweist das Zwangsmassnahmengericht zunächst erneut auf die Erwägungen seiner früheren Urteile, zumal sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Der heutige Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2025 erneut seinen Unwillen zum Ausdruck gebracht, in sein Heimatland Algerien zurückzukehren, und bestätigt, nichts bezüglich Papierbeschaffung unternommen zu haben, was er anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2025 bekräftigt habe. Vor diesem Hintergrund verwarf die Vorinstanz – wie bereits in den früheren Urteilen – ausdrücklich mildere Mittel.

4.4 Die Vorinstanz überprüfte damit die Voraussetzungen für den zeitnahen Vollzug einer Rückführung und brachte in ihren Erwägungen zum Ausdruck, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für geeignet erachtete, die Ausschaffung als unmöglich erscheinen zu lassen. Daraus war für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass die Vorinstanz auch seine Vorbringen anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2025 hinsichtlich der behaupteten – angeblich notorischen, aber im Übrigen nicht näher substanziierten – Tatsache, dass die algerischen Behörden gesundheitlich beeinträchtigte Personen grundsätzlich nicht zurücknähmen und dementsprechend kein Reisedokument ausstellen würden, nicht als begründet erachtete. Soweit der Beschwerdeführer erneut und mit weitgehend gleichem Wortlaut wie in der Beschwerde vom 28. Juli 2025 den Verweis auf frühere Entscheide durch die Vorinstanz bemängelt, kann ihm unter Verweis auf die früheren Erwägungen des Verwaltungsgerichts wiederum nicht gefolgt werden (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 4.3). Der Verweis auf frühere Entscheide ist insbesondere dann zulässig und auch zweckmässig, wenn seither keine Veränderungen eingetreten sind, die für die zu beurteilende Frage relevant sein könnten. Seit den referenzierten Entscheiden war allein die (vorübergehende) Blockierung des Laissez-passer aufgrund der eingereichten Krankenakte als neue Begebenheit zu berücksichtigen. Diese ist – mit der Vorinstanz – wie sogleich aufgezeigt wird (E. 5), nicht geeignet, den Vollzug als undurchführbar oder als nicht innert vernünftiger Frist durchführbar erscheinen zu lassen.

Mit ihren Ausführungen legte die Vorinstanz die Überlegungen dar, von denen sie sich leiten liess. Der Beschwerdeführer erkannte die Tragweite des Entscheids und konnte ihn in voller Kenntnis der Sache mit der vorliegend zu behandelnden Beschwerde an die höhere Instanz weiterziehen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist nicht auszumachen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und macht geltend, der Vollzug sei nicht absehbar. Eine Wegweisung nach Algerien sei praxisgemäss äusserst kompliziert und oft für lange Zeit nicht möglich. Die geltend gemachten strukturellen Schwierigkeiten seien aufgrund der Blockierung des Laissez-passer erstellt. Deshalb sei ein Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG gegeben.

5.2 Wie bereits im Entscheid vom 20. August 2025 ausgeführt (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.3), ist der Vollzug absehbar und nicht bloss theoretischer Natur. Der Beschwerdeführer ist zunächst von den algerischen Behörden am 26. November 2024 identifiziert worden. Das konsularische Ausreisegespräch hat am 28. Mai 2025 stattgefunden. Sodann ist der Beschwerdeführer nach der Zusicherung des Laissez-passer am 21. Juli 2025 für einen Flug angemeldet worden. Kurz nach der Blockierung des Laissez-passer aufgrund der eingereichten Krankenakte hat das SEM am 26. September 2025 um Deblockierung des Laissez-passer beim algerischen Generalkonsulat ersucht. Letzteres hat sodann mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 bestätigt, dass ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer ausgestellt werde. Das SEM hat die kantonalen Behörden am 3. November 2025 wiederum gebeten, eine Flugbuchung vorzunehmen.

5.3 Aus diesem Ablauf geht hervor, dass die hiesigen Behörden das Verfahren auch nach dem Entscheid vom 20. August 2025 (VB.2025.00472) gehörig vorangetrieben haben. Die neuerliche Verzögerung geht auf die Einreichung der Krankenakte durch den Beschwerdeführer zurück und ist nicht den schweizerischen Behörden anzulasten. Es steht dem Beschwerdeführer selbstredend frei, dem Konsulat seines Heimatstaats Akten einzureichen. Sofern daraus Verzögerungen bei seiner Rückführung entstehen, hat er diese jedoch selbst herbeigeführt und damit in Kauf genommen. Ferner ist mit der Zusage eines Laissez-passer die Rückführung auch zeitlich absehbar.

5.4 Die erneut behaupteten strukturellen Schwierigkeiten bei Rückführungen nach Algerien sind weiterhin nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Soweit der Beschwerdeführer diese angeblichen Schwierigkeiten anhand von Zeitungsartikeln vom Februar 2019 zu belegen sucht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Jüngere Berichte zeigen, dass Rückführungen weitgehend funktionieren (vgl. VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.3.3). Damit ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notorietät keineswegs erstellt. Vielmehr hat das algerische Generalkonsulat den Laissez-passer zeitnah in Aussicht gestellt.

5.5 Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind weiterhin nicht geeignet, die Rückführung grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. dazu bereits ausführlich: VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.3.4). Der Beschwerdeführer weigerte sich seither wiederholt, die ihm angebotenen Schmerzmittel sowie die verschriebenen Medikamente einzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Blockierung des Laissez-passer zeige, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwerer seien als bisher von den schweizerischen Behörden angenommen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Prüfung der eingereichten medizinischen Akten durch die algerischen Behörden sagt noch nichts über das Ergebnis dieser Prüfung aus. Nach kurzer Prüfung haben diese denn auch Reisedokumente in Aussicht gestellt.

5.6 Damit ist der Vollzug absehbar und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Es liegt kein Haftbeendigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG vor.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie die Verletzung seines Anspruchs auf Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dazu bringt er vor, die Ausschaffungshaft sei unverhältnismässig, auch die Eingrenzung bzw. die Meldepflicht hätten den Zweck, den Betroffenen zur Kooperation zu bewegen. Solche Ersatzmassnahmen habe die Vorinstanz vollständig ignoriert. Die Ausschaffungshaft sei nicht erforderlich, da die Anordnung einer Eingrenzung, verbunden mit einer Meldepflicht tauglich sei, den Beschwerdeführer zur Kooperation zu bewegen.

6.2 Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23; VGr, 29. Juli 2025, VB.2025.00421, E. 4.5). Dieses öffentliche Interesse ist sodann vorliegend erheblich erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist.

6.3 Die Vorinstanz hat zur Verhältnismässigkeit zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen ihrer früheren Urteile verwiesen, zumal sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten (vgl. oben E. 4.3). In diesen Erwägungen hatte die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass mildere Massnahmen wie eine Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht nicht tauglich erscheinen, zumal der Antragsgegner keinerlei Bereitschaft zeige, bei der Ausschaffung nach Algerien mitzuwirken, und durch sein bisheriges Verhalten, wie beispielsweise der Angabe einer falschen Identität, aufgezeigt habe, den behördlichen Anordnungen nicht nachzukommen. Er gebe selbst an, nicht nach Algerien, sondern nach Frankreich reisen zu wollen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und ihm sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verwehrt, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mit legalen Mitteln finanzieren könne. Durch seine bisherige Delinquenz habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdet, weshalb das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Rückführung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege. Diese Ausführungen sind bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren bestätigt worden (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.4). Die Vorinstanz hat sodann nach erneuter Einvernahme durch die Polizei und Befragung anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2025 zutreffend festgehalten, dass sich seither keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Die Verzögerung durch die Blockierung des Laissez-passer hat der Beschwerdeführer selbst herbeigeführt. Weiter ist der Vollzug absehbar (oben E. 5).

Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV im Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit. Angesichts seiner Vorstrafe besteht jedoch eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz, weshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen. Ersatzmassnahmen wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht hat die Vorinstanz damit zu Recht verworfen. Die zeitliche Dauer der Ausschaffungshaft erweist sich unter diesen Umständen ebenfalls als angemessen.

7.  

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die maximale Haftdauer werde um ein halbes Jahr überschritten und damit Art. 79 Abs. 2 AIG verletzt, dringt er ebenfalls nicht durch. Nach Art. 79 Abs. 1 AIG beträgt die maximale Haftdauer sechs Monate. Diese kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Bst. b). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. April 2025 in Ausschaffungshaft (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.3.2). Er verhält sich weiterhin nicht kooperativ und bekräftigt seinen Unwillen zur Rückkehr nach Algerien. Aus diesem Grund ist eine Verlängerung der Haftdauer um drei Monate zulässig und auch angezeigt.

8.  

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

9.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote ein. Darin macht er einen Zeitaufwand von 5,6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und 5,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.sowie Auslagen in Höhe von Fr. 52.10 geltend, was Gesamtkosten von Fr. 2'955.- ergibt.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Gemäss § 3 AnwGebV beträgt die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 220.- pro Stunde. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird ferner nur der notwendige Aufwand entschädigt (§ 9 Abs. 1 GebV VGr; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00166, E. 8.4.4; vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 88 ff.).

Soweit in der Honorarnote für die 5,8 Stunden zur Abfassung der Beschwerdeschrift ein Stundenansatz von Fr. 250.- geltend gemacht wird, ist für diesen Zeitaufwand ebenfalls der reguläre Ansatz von Fr. 220.- anzuwenden, zumal keine Gründe für einen höheren Ansatz vorliegen. Da dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Angelegenheit zudem bereits aus dem früheren Beschwerdeverfahren und der Vertretung vor dem Zwangsmassnahmengericht bekannt war, war er mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen vertraut. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich seit dem letzten Beschwerdeverfahren nicht grundlegend verändert. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift deckt sich inhaltlich denn auch über weite Strecken mit der Beschwerde vom 28. Juli 2025. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich daher als zu hoch. Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- als angemessen, weshalb die Kostennote des Rechtsvertreters entsprechend zu kürzen ist. Die von ihm geltend gemachten Auslagen sind nicht zu kürzen.

Rechtsanwalt B ist folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'483.25 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird gestützt auf § 65 Abs. 2 VRG auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'483.25 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA); d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; e)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; f)     die Gerichtskasse.

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