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Zürich Verwaltungsgericht 11.11.2025 VB.2025.00670

11 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,297 parole·~11 min·8

Riassunto

Bestätigung Durchsetzungshaft (GI250218-L) | Bestätigung Durchsetzungshaft Der Beschwerdeführer spricht der Durchsetzungshaft die Eignung und damit die Verhältnismässigkeit ab, da sich seine Erkrankung in psychosozialen Stresssituationen wie der angeordneten Haft verschlimmere. Seine Krankheit verstärke oder verursache gar seine fehlende Mitwirkung (E. 4.2). Den ärztlichen Berichten ist aber zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aufgehoben ist. Seine Einsichtsfähigkeit ist in der vorliegenden Haftsituation zu bejahen, da die von ihm angesprochenen psychosozialen Stresssituationen gemäss dem ärztlichen Gutachten seine Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite des eigenen Handelns zu verstehen und das (rechtliche) Gewicht seiner Handlungen zu erfassen, nicht verdrängen (E. 4.2). Die Bestätigung der Durchsetzungshaft erfolgte zu Recht (E. 4.4). Das Zwangsmassnahmengericht hat die Honorarnote der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilweise zu Unrecht gekürzt; die Entschädigung ist neu festzusetzen (E. 5). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00670   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Durchsetzungshaft (GI250218-L)

Bestätigung Durchsetzungshaft Der Beschwerdeführer spricht der Durchsetzungshaft die Eignung und damit die Verhältnismässigkeit ab, da sich seine Erkrankung in psychosozialen Stresssituationen wie der angeordneten Haft verschlimmere. Seine Krankheit verstärke oder verursache gar seine fehlende Mitwirkung (E. 4.2). Den ärztlichen Berichten ist aber zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aufgehoben ist. Seine Einsichtsfähigkeit ist in der vorliegenden Haftsituation zu bejahen, da die von ihm angesprochenen psychosozialen Stresssituationen gemäss dem ärztlichen Gutachten seine Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite des eigenen Handelns zu verstehen und das (rechtliche) Gewicht seiner Handlungen zu erfassen, nicht verdrängen (E. 4.2). Die Bestätigung der Durchsetzungshaft erfolgte zu Recht (E. 4.4). Das Zwangsmassnahmengericht hat die Honorarnote der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilweise zu Unrecht gekürzt; die Entschädigung ist neu festzusetzen (E. 5). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: DURCHSETZUNGSHAFT ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE HONORARNOTE MEDIZINISCHE BETREUUNG MILDERE MASSNAHME MITWIRKUNGSFPLICHT UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG

Rechtsnormen: Art. 78 Abs. I AIG § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00670

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Durchsetzungshaft (GI250218-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 25. September 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am 17. September 2025 gegen A angeordnete Durchsetzungshaft zu bestätigen und bis am 24. Oktober 2025 zu bewilligen. Mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft für einen Monat bis 24. Oktober 2025 (Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich setzte sie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A auf Fr. 1'083.15 (inkl. MWST) fest (Dispositiv-Ziffer 3).

II.  

Dagegen gelangte A am 15. Oktober 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Migrationsamts. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreters. Tags darauf gelangte die Rechtsvertretung von A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sowie die Festsetzung seiner Entschädigung auf Fr. 1'782.80 (inkl. MWST), eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.

Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. Oktober 2025 (hier eingegangen am 24. Oktober 2025) auf Vernehmlassung. A liess sich am 31. Oktober 2025 noch einmal vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer.

Der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG) ist zudem für die Behandlung der angefochtenen Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands zuständig (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112).

2.  

Der Beschwerdeführer reiste am 14. März 1992 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben sowie eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und die Wegweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 7. Februar 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft an. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den 20. September 2017 aus der stationären Massnahme entlassen. Seit diesem Zeitpunkt wurde er mehrfach wegen verschiedener Delikte bestraft.

3.  

3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg-, Aus- oder Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

3.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Verweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).

Wie jedes staatliche Handeln muss die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten einen – gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie ein besonderer Schutzbedarf (aufgrund des Geschlechts, des Alters oder des Gesundheitszustands) bilden (BGr, 11. August 2025, 2C_318/2025 [den Beschwerdeführer betreffend], E. 5.3 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Mit der Widerrufsverfügung vom 5. Dezember 2014 liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

4.2 Der Beschwerdeführer spricht der Durchsetzungshaft aber die Eignung und damit die Verhältnismässigkeit ab, da sich seine Erkrankung in psychosozialen Stresssituationen wie der angeordneten Haft verschlimmere. Seine Krankheit verstärke oder verursache gar seine fehlende Mitwirkung, weshalb die Durchsetzungshaft den Beschwerdeführer nicht zu ebendieser Mitwirkung bewegen könne.

Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und einer Störung durch Cannabinoide. Entsprechend weist der Beschwerdeführer eine verminderte Steuerungsfähigkeit auf, worauf er im vorliegenden Verfahren hinweist. Den ärztlichen Berichten ist aber zugleich zu entnehmen, dass diese nicht aufgehoben ist und sie auch gemäss dem Urteil vom 26. Februar 2013 des Bezirksgerichts Horgen (oben E. 2) nicht die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Deliktsbegehung aufhob. Insofern sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage wäre, seine aktuelle ausländerrechtliche Situation zu erfassen. Seine Einsichtsfähigkeit ist ebenso in der vorliegenden Haftsituation zu bejahen, da die von ihm angesprochenen psychosozialen Stresssituationen gemäss dem ärztlichen Gutachten ein rückfallbegünstigender Faktor sind, indes diese seine Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite des eigenen Handelns zu verstehen und das (rechtliche) Gewicht seiner Handlungen zu erfassen, nicht verdrängen. Der Beschwerdeführer ist somit dazu fähig und es ist nicht auszuschliessen, dass er sein Verhalten überdenkt und zukünftig zur Durchführung der Wegweisung mit den Behörden kooperiert.

Der Beschwerdeführer macht weiter nicht geltend, wegen seiner Erkrankung nicht hafterstehungsfähig zu sein, und bestreitet nicht, dass er in der Haft die erforderliche medizinische Betreuung erhält.

4.3 Was die Erforderlichkeit der Durchsetzungshaft betrifft, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2025 (VB.2025.00220, E. 6.4, bestätigt mit BGr, 11. August 2025, 2C_318/2025, E. 4.4.1 und E. 6.3.3) festgestellt, dass eine mildere Massnahme als die damals gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzung nicht ersichtlich sei. Das von beschwerdeführerischer Seite eingebrachte mildere Mittel der engmaschigen therapeutischen Versorgung scheidet nur schon aus diesem Grund aus (auch wenn die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft desto kritischer zu hinterfragen ist, je länger sie dauert, BGE 134 II 201 E. 2.2.5).

4.4 Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht auszumachen. Das Zwangsmassnahmengericht begründete seinen Entscheid – entgegen der Beschwerde – in genügender Weise und bestätigte insgesamt die Anordnung der Durchsetzungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

5.  

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wehrt sich darüber hinaus gegen die Kürzung seiner Honorarnote durch die Vorinstanz.

5.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind (Plüss, § 16 N. 88 ff.). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss, § 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

5.2 Zu entschädigen ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] nur ein Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten, der zur Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und verhältnismässig gewesen ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür deshalb keine Entschädigung beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.1; 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.2; 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1).

5.3 Der Antrag auf Bestätigung der Durchsetzungshaft gegen den Beschwerdeführer ging am 25. September 2025 um 13.30 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht ein, worauf dieses gemäss Aktennotiz vom 25. September 2025, 15.25 Uhr, die mündliche Verhandlung auf den 26. September 2025 um 15.00 Uhr terminierte und die Parteien entsprechend informierte. Der Beschwerdeführer verzichtete dann aber am 26. September 2025 auf die (anberaumte) mündliche Verhandlung, was das Zwangsmassnahmengericht seiner Rechtsvertretung mit E-Mail vom 26. September 2025 um 11.44 Uhr zur Kenntnis brachte und wonach es sich erkundigte, ob er als Rechtsvertretung an der Verhandlung festhalten möchte oder (stattdessen) eine schriftliche Stellungnahme einreichen werde. In der Folge erklärte sich die Rechtsvertretung dazu bereit, statt ein Plädoyer in der mündlichen Verhandlung zu halten, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, wozu ihr aber die angesetzte Frist (26. September 2025, 15.00 Uhr) zur Umwandlung des Plädoyers in einen Schriftsatz bis 26. September 2025 um 16.30 Uhr zu erstrecken sei, was das Zwangsmassnahmengericht wiederum ablehnte, worauf die Rechtsvertretung das Plädoyer anlässlich der mündlichen Verhandlung (in Abwesenheit des Beschwerdeführers) dann hielt.

Die Vorinstanz kürzte vor diesem Hintergrund die eingereichte Honorarnote betreffend die Wegzeiten für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (eine Stunde entsprechend Fr. 220.-), die Verhandlung (eine Stunde entsprechend Fr. 220.-) sowie die Reisespesen (Fr. 9.20) , da der Beschwerdeführer (selbst) auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet habe, weshalb die mündliche Erstattung des Plädoyers durch den Rechtsvertreter durch schriftliche Eingabe hätte erfolgen können.

5.4 Mit dieser Begründung vermag das Zwangsmassnahmengericht nicht darzulegen, dass die Teilnahme der Rechtsvertretung an der mündlichen Verhandlung als zur Wahrung der beschwerdeführerischen Rechte nicht notwendig oder übermässig gewesen wäre. Das Zwangsmassnahmengericht stellte der Rechtsvertretung die Alternative zwischen Teilnahme an der Verhandlung und Einreichung der Stellungnahme zur Wahl und bot darauf mit Ablehnung des Gesuchs um Erstreckung der Frist um lediglich 90 Minuten auch nicht Hand zur Ausübung zweiterer Handlung, weshalb der Rechtsvertretung das Festhalten und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Vertretungskosten nicht zum Nachteil gereichen kann, zumal der mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit der ausländischen Person Funktionen zukommen, welche dem schriftlichen Verfahren von vornherein abgehen (etwa zur Ausräumung von Unklarheiten Ergänzungsfragen zu stellen, vgl. BGE 122 II 154 E. 2b; BGr, 19. November 2021, 2C_846/2021, E. 3.2). Die vorgenommene Kürzung um Fr. 449.20 der Honorarnote erweist sich deshalb als rechtswidrig.

5.5 Demgegenüber erweist sich die von der Vorinstanz darüber hinaus angeordnete Kürzung der Kostennote wegen der teilweise übermässig ausführlichen Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung um 0,9 Stunden auf zwei Stunden als angebracht, da namentlich die rechtlichen Ausführungen zum Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zwingend erforderlich erscheinen (vgl. VGr, VB.2019.00262, VB.2019.00262, E. 2.6).

5.6 Insgesamt ist somit die vor dem Zwangsmassnahmengericht eingereichte Kostennote um 0,9 Stunden zu kürzen, womit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung von Fr. 1'568.75 zusteht. Anlass für die vom Beschwerdeführer diesfalls geforderte Auferlegung von Verfahrenskosten an die Vorinstanz gibt dies aber nicht.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem weitgehend unterliegenden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 53) Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem weitgehenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.3 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

6.4 Die Rechtsvertretung reichte mit Eingaben vom 31. Oktober 2025 seine Honorarnote ein. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.- entspricht der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010. Die Barauslagen von Fr. 42.60 sind ohne Weiteres ausgewiesen. Hingegen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde vom 15. Oktober 2025 als zu hoch. In der 23-seitigen Beschwerdeschrift finden sich streckenweise dieselben Bausteine wie in der Rekursschrift. Zudem erscheinen (wiederum) die allgemeinen rechtlichen Ausführungen namentlich zur Bewegungsfreiheit aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zwingend erforderlich. Die Position ist daher um zwei Stunden zu kürzen und die Rechtsvertretung ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'021.- zu entschädigen.

6.5 Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. September 2025 insoweit abgeändert, als der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Entschädigung von Fr. Fr. 1'568.75 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen wird.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 1'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird mit Fr. 2'021.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner; c)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; e)    die Gerichtskasse.

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