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Zürich Verwaltungsgericht 13.10.2025 VB.2025.00654

13 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,170 parole·~6 min·8

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) | Kostenauflage durch Vorinstanz ist sowohl in der Höhe als auch in der Verteilung nicht rechtsverletzend (E. 3). Nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bezirksgerichtliche Verfahren ist verspätet (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00654   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage)

Kostenauflage durch Vorinstanz ist sowohl in der Höhe als auch in der Verteilung nicht rechtsverletzend (E. 3). Nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bezirksgerichtliche Verfahren ist verspätet (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE KOSTENAUFTEILUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: Art. 3 Abs. II GSG Art. 5 GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG § 16 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 43 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG § 58 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00654

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 6. September 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen Tätlichkeiten an, welche zugunsten seiner Ehefrau B und deren Tochter C getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B und C, eine Wegweisung aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung sowie Rayonverbote um ihren Wohnort in D und um die Schule der Tochter. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 20. September 2025 befristet.

II.  

A. Mit Eingabe vom 12. September 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Bülach, die bestehenden Schutzmassnahmen gegen A um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 18. September 2025 verlängerte das Bezirksgericht Bülach in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen jeweils provisorisch – mithin ohne Anhörung der Parteien – um drei Monate. Es auferlegte A die Verfahrenskosten.

B. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 18. September 2025 erhob A am 22. September 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Bülach hörte A und B jeweils am 24. September 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom 26. September 2025 verlängerte es das Kontaktverbot zu B und das Rayonverbot um die eheliche Wohnung unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 31. Oktober 2025. Von den Kontaktverboten ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffern 1 und 3). Die übrigen Schutzmassnahmen wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Dispositivziffer 2). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 6). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden zu drei Vierteln A auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffern 4 und 5).

III.  

Am 2. Oktober 2025 erhob A gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 26. September 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach. Dieses überwies die Sache am 3. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht. A beantragte, dass die Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann seien ihm keine weiteren Kosten aus diesem Verfahren aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 verzichtete das Bezirksgericht Bülach auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Auf Vernehmlassungen der Parteien konnte verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer ausschliesslich die Kosten im bezirksgerichtlichen Verfahren zulasten der Staatskasse anficht (§ 58 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihm den grössten Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Vorfälle seien nicht ausschliesslich durch sein Verhalten verursacht worden. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien daher auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann stelle die Entscheidgebühr von Fr. 600.- eine unverhältnismässige und unzumutbare finanzielle Belastung dar. Er beziehe derzeit Sozialhilfe und verfüge über kein weiteres Einkommen.

3.  

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Das Bezirksgericht Bülach verlängerte die Schutzmassnahmen entsprechend dem Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin im Hauptpunkt. Lediglich das Kontaktverbot zur Tochter und das Rayonverbot um die Schule wurden aufgehoben. Die Kostenauflage in der Verfügung vom 18. September 2025 an den Beschwerdeführer ist zufolge des anschliessenden Einspracheverfahrens nicht rechtskräftig geworden (Dispositivziffer 7). Es ist folgerichtig und nicht rechtsverletzend, dass im vorinstanzlichen Einspracheentscheid dem grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu drei Vierteln auferlegt wurden. Was die Höhe der Gerichtskosten von insgesamt Fr. 600.- betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese übersetzt bzw. rechtsverletzend wären (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht weiter aus, weshalb die Gerichtsgebühr rechtsverletzend hoch sein sollte.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, dass ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen, zumal er Sozialhilfe beziehe. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – in aller Regel – ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder Instanz gesondert zu stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei voraus (VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00499, E. 4.2.3; 11. Dezember 2019, VB.2019.00783, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 58). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann im Verwaltungsverfahren erst ab Rechtshängigkeit der Begehren eingereicht werden. Während des hängigen Verfahrens kann das Gesuch jederzeit eingereicht werden. Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht (Plüss, § 16 N. 61; VGr, 21. Oktober 2024, KE.2024.00003, E. 2; 13. Mai 2019, VB.2019.00176, E. 5.2; 8. November 2016, VB.2016.00588, E. 4.1). Eine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, besteht dabei grundsätzlich nicht (Plüss, § 16 N. 59; VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00783, E. 2.2).

4.2 Der Beschwerdeführer stellte weder in seiner Einsprache vom 22. September 2025 noch in der persönlichen Anhörung vor Bezirksgericht ein entsprechendes – auch nicht sinngemässes – Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Er macht denn auch nicht geltend, ein solches Gesuch im bezirksgerichtlichen Verfahren gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren ein Scheidungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitet. Es konnte von ihm erwartet werden, dass er bei der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, auch wenn er nicht rechtskundig ist. Damit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen, und durfte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegen. Ausserdem ist auch sein nachträgliches Begehren um unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren verspätet und vermag am Ergebnis der kostenbezogenen Überprüfung nichts zu ändern.

5.  

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

6.  

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat keine Parteientschädigung beantragt, wobei ihm eine solche bereits mit Blick auf sein Unterliegen versagt bliebe (vgl. § 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    405.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Bülach.