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Geschäftsnummer: VB.2025.00638 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter und dem Schwiegersohn
Der FZA-Familiennachzug in aufsteigender Linie setzt eine Unterhaltsgewährung durch die nachzugsberechtigte Person selbst voraus; dies ist vorliegend nicht erfüllt (E. 3). Bezüglich Art. 8 EMRK fehlt es an einem über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und Kind hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis (E. 4). Beziehungen zu hier lebenden Verwandten allein genügen nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG (E. 5.1). Abweisung.
Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME ERWERBSLOSER AUFENTHALT FAMILIENNACHZUG RECHT AUF FAMILIENLEBEN RENTNERBEWILLIGUNG
Rechtsnormen: Art. 28 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA Art. 25 Abs. 2 VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00638
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch C und D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter und dem Schwiegersohn,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1946, und B, geboren 1950, sind Staatsangehörige des Kosovos und dort wohnhaft. Am 5. November 2024 ersuchten sie das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer Tochter C und deren Ehemann D, beide Schweizer Staatsangehörige. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 27. März 2025 mit der Begründung ab, A und B würden nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die erwerbslose Wohnsitznahme und über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz verfügen.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. August 2025 ab.
III.
Am 29. September 2025 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine Bewilligung zur Einreise und Wohnsitznahme bei ihrer Tochter und ihren (weiteren) Kindern zu erteilen.
Ein mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025 einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden machen nicht nur eine Wohnsitznahme bei der Familie C/D geltend, sondern alternativ auch einen Familiennachzug gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681).
Die Beschwerdeführenden haben sieben Kinder, von denen keines im Kosovo verblieben ist. Sechs der Kinder leben im Kanton Zürich, ein Kind lebt in Bayern, Deutschland. Von den in der Schweiz wohnhaften Kindern verfügt der Sohn F über die deutsche Staatsangehörigkeit; ebenfalls deutscher Staatsbürger ist der Schwiegersohn G.
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist, das Recht bei dieser Wohnung zu nehmen. Ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten Verwandte in aufsteigender Linie als Familienangehörige, wenn diesen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA).
Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten Mitteln nachgewiesen werden muss. Wenn – wie vorliegend – ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt, sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00097, E. 2.2 mit Hinweisen). Allfällige Unterhaltsleistungen anderer Familienmitglieder, die sich nicht auf das FZA berufen können, können hierbei nicht angerechnet werden. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA setzt eine Unterhaltsgewährung durch die nachzugsberechtigte Person selbst voraus (vgl. VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382 E. 3.4).
3.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorliegend einen Anspruch auf Familiennachzug gemäss FZA geltend machen, scheitert dieser Anspruch bereits an der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden keine Unterstützungsleistungen des potenziell nachzugsberechtigten Schwiegersohns G oder des Sohns F für ihren Lebensunterhalt im Herkunftsland Kosovo nachgewiesen haben. Dass eine Beteiligung an den Kosten der Besuchsaufenthalte in der Schweiz sowie ohne konkrete Benennung von Beträgen und ohne Belege die Übergabe von Bargeld behauptet wird, reicht nicht aus.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, es liege eine durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung zwischen ihnen und ihren in der Schweiz lebenden Kindern vor, aus der sich ein Aufenthaltsanspruch für sie ergebe.
4.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Vorausgesetzt ist eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine altersbzw. krankheitsbedingte. Das heisst, es ist erforderlich, dass die Pflege und Betreuung unabdingbar von den betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (zum Ganzen VGr, 7. November 2024, VB. 2024.00115, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.3 Zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Kindern besteht kein über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und Kind hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis. Abgesehen von Bluthochdruck bei beiden Beschwerdeführenden sind vorliegend keine aktuellen medizinischen Probleme geltend gemacht worden. Somit ist keine Pflege oder Betreuung notwendig, die überdies unabdingbar von den Kindern erbracht werden müsste. Hieran ändert auch das Vorbringen, dass es im Kosovo an einem verlässlichen Netz an staatlichen Altersheimen fehlt, nichts.
5.
5.1 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Rechtsprechungsgemäss müssen eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sein, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen Beziehungen zu hier lebenden Verwandten allein nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG. Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00196, E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Der Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden sind nicht mehr erwerbstätig und haben das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht.
6.2
6.2.1 Hinsichtlich ihrer Beziehungen zur Schweiz verweisen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen darauf, dass sie sich aufgrund des Jugoslawienkriegs ca. vom März 1999 bis zum Mai 2000 als Flüchtlinge in der Schweiz aufgehalten hätten und sie sich seit mehr als 20 Jahren die Hälfte des Jahres im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufhalten würden.
6.2.2 Aus dem mutmasslich rund einjährigen Aufenthalt als Flüchtlinge ergibt sich nichts Massgebliches zugunsten der Beschwerdeführenden, da dieser schon über 25 Jahre her ist (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00196, E. 4.2.2).
Die geltend gemachten jährlich stattfindenden mehrmonatigen Besuchsaufenthalte sind ab 2009 praktisch lückenlos nachgewiesen. Die Beschwerdeführenden hielten sich seit dann zwar nicht durchgehend je ein halbes Jahr, aber immerhin zwischen drei und sechs Monate pro Jahr in der Schweiz auf.
Von ihrer Regelmässigkeit und Dauer her sprechen die Besuchsaufenthalte grundsätzlich für das Bestehen einer besonderen persönlichen Beziehung. Dass sich daraus auch von der Familie unabhängige direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung von ausreichender Intensität und in gewisser Quantität entwickelt hätten, ist vorliegend allerdings nicht erkennbar. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Kontakte der Beschwerdeführenden grossmehrheitlich auf Bekannte der Familie beschränken. Auch die der Beschwerde beigelegte allgemein gehaltene "Bestätigung für die Familie A/B" einer Bekannten führt zu keinem anderen Ergebnis, zeigt sie doch keinen von der Familie unabhängigen Bezug zur Schweiz auf. Desgleichen ergibt sich aus den geltend gemachten Teilnahmen an öffentlichen Festen sowie den in den Akten liegenden Fotos noch kein eigenständiges soziokulturelles Interesse an der Schweiz.
6.3 Im Ergebnis ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, es lägen keine besonderen persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführenden zur Schweiz im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b AIG vor. Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen bereits deswegen. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, muss somit nicht geklärt werden.
7.
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid, der sich angesichts der hier gegebenen Umstände nicht als rechtsverletzend erweist (vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00196, E. 5).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.